Das Sozialgericht Berlin (SG) hat entschieden, dass die Tilgung eines Kautionsdarlehns aus den Regelleistungen unzulässig ist. Für Kautionstilgung ist in der Regelleistung kein Spielraum. Das SG Berlin hat die Kautionsgewährung auf Zuschussbasis angeordnet, dem Jobcenter allerdings die Möglichkeit eingeräumt, sich vom Hilfeempfänger eine Abtretungserklärung geben zu lassen, damit nach Rückzahlung der Kaution diese direkt an das JC gezahlt wird. Mit dieser Entscheidung kann gegen einen Bescheid, der die Kautionsdarlehensaufrechnung bestimment, Widerspruch oder Überprüfungsantrag eingelegt werden, bzw. wenn eine Aufrechnung durch Vertrag/Erklärung des Betroffenen durchgeführt wird, diese jederzeit mit Bezugnahme auf § 46 Abs. 1, 2. Teilsatz SGB I zurückgenommen werden.
Quelle: Harald Thomé