Das Sozialgericht Reutlingen hat klar gestellt: Kosten für die Schädlingsbekämpfung in einer Wohnung stellen Kosten der Unterkunft dar. Muss der Mieter Kosten für Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung tragen, sind diese vom Jobcenter zu übernehmen. Im konkreten Fall ging es um voraussichtliche Kosten in Höhe von 1.700,- Euro zzgl. Stromkosten. Zu den Kosten der Unterkunft zählen nicht nur der laufende Mietzins, die laufenden kalten Mietnebenkosten und die Heizkosten, sondern auch Kosten für Schönheitsreparaturen, die die im Regelbedarf enthaltenen Kosten für kleinere Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen einer Wohnung überschreiten. Nach der Auffassung des Reutlinger Sozialgerichts, muss das erst recht für Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gelten.
Quelle: Harald Thomé; Sozialgericht Reutlingen