Beschränkung der Minderjährigenhaftung im SGB II

Das Bundessozialgericht hält diese Regelung zur Schuldenhaftung aus Zeiten der Minderjährigkeit ((§ 1629a BGB) für anwendbar. Damit haften Volljährige nur mit ihrem Vermögen zum Eintritt in die Volljährigkeit. Alle anderen Forderungen sind mit Eintritt in die Volljährigkeit erledigt. Es sollte eine Einrede formuliert werden. Diese Regelung gilt auch rückwirkend und auch für schon (rechtswidrig) gezahlte Forderungen des Jobcenters aus Zeiten der Minderjährigkeit“.

Quelle: Harald Thomé

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