Zukunft der Berufseinstiegsbegleitung weiterhin unklar

„Berufseinstiegsbegleitung wird fortgesetzt: …“ – aber nur in Nordrhein-Westfalen und in Sachsen? Die Gespräche der Länder mit dem Bund (BMAS) haben bisher nicht die von den Ländern gewünschten Ergebnisse erbracht. Die gesetzlich geforderte Kofinanzierung einer Berufseinstiegsbegleitung gemäß § 49 SGB III in allen Bundesländern ist weiterhin ungeklärt. Die vom Gesetzgeber geforderte Kofinanzierung droht damit zu einer K.o.-Finanzierung, zu einem K.o. der Finanzierung der Berufeinstiegsbegleitung zu werden. Jugendliche haben bei diesem Streit das Nachsehen.

Seit dem 1. April 2012 ist die bisher modellhaft erprobte „Berufseinstiegsbegleitung“ ein Regelinstrument zur Förderung des „Übergang(s) von der Schule in die Berufsausbildung“. Gesetzliche Grundlage in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland: Der am 27. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neu gefasste § 49 SGB III.

Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) wurden bisher jedoch lediglich in Nordrhein-Westfalen und Sachsen die in § 49 Abs. 1 SGB III genannten finanziellen Voraussetzungen für die Regelförderung der Berufseinstiegsbegleitung durch die Bundesagentur für Arbeit geschaffen: Die Förderung kann nämlich nur dann erfolgen, „wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.“
In Nordrhein-Westfalen erfolgte die Ausschreibung der Berufseinstiegsbeleitung für insgesamt ca. 4.000 Teilnehmer/innen am 6. Juni 2012 (Maßnahmebeginn: 1. September 2012). In Sachsen hat die Landesregierung am 12. Juni 2012 die notwendige Kofinanzierung beschlossen. In beiden Ländern soll die Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung aus (dem Anteil dieser Länder an den) Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgen.

Die anderen Länder setzen offensichtlich weiter auf Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Ein Ziel der Gespräche: Kofinanzierung der von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Berufseinstiegsbegleitung (§ 49 SGB III) durch den Bund (z.B. ESF-Mittel des Bundes).

Die Sicherstellung einer flächendeckenden Kofinanzierung der Berufseinstiegsbegleitung ist auch ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des neu gefassten § 49 SGB III im Bundesgesetzblatt nicht gewährleistet. Die vom Gesetzgeber geforderte Kofinanzierung, die in der bisherigen modellhaft erprobten Förderung gemäß § 421s SGB III nicht vorgesehen war, droht in vielen Ländern zu einer „K.o.-Finanzierung“ (einem K.o der Finanzierung) zu werden. “

biaj.de/archiv-kurzmitteilungen/36-texte-biaj-kurzmitteilungen/257-berufseinstiegsbegleitung-nur-noch-in-nordrhein-westfalen-und-sachsen.html

Quelle: Bremer Institut für Arbeit smarktforschung und Jugend berufshilfe e.V. (BIAJ)

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