Das bayerische Staatsministerium gibt Hinweise zu Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von Sozialdaten, die sich im Rahmen der Antragstellung und Leistungsgewährung (SGB II) häufiger stellen:
„Weil Leistungsberechtigte der staatlichen Unterstützung zur Abdeckung des Existenzminimums bedürfen, ist es wichtig, dass die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Auszahlung der Geldleistungen zeitnah zum Antrag erfolgen können. Die Verwaltungspraxis, die Antragsteller im Falle einer ersten persönlichen Vorsprache im Zusammenhang mit der Aushändigung der für die Antragstellung erforderlichen Formblätter zu bitten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen und ggf. auf einem gesonderten Formular gesondert gekennzeichneten Unterlagen zum ersten persönlichen Termin mit der Sachbearbeitung „mitzubringen“, begrüßen wir daher. (…)
Das (formularmäßige) Erheben von Unterlagen /Sozialdaten „ins Blaue hinein“, d. h. die prophylaktische Anforderung aller ggfs. in Betracht kommenden Unterlagen für die Antragsbearbeitung ist damit nicht gemeint und nicht zulässig.
##Vorlage des vollständigen Mietvertrages Zu den laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehört auch die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Zur Feststellung dieser Leistungen bedarf es der Einsichtnahme des vollständigen Mietvertrages im Original. Allein die Vorlage einzelner Vertragsteile, z. B. über die Miethöhe, ist nicht ausreichend. (…) Es ist allerdings nicht erforderlich, den gesamten Mietvertrag in Kopie zu den Akten zu nehmen. Es ist vielmehr ausreichend, die für die Leistungsgewährung erforderlichen Teile des Mietvertrages zu den Akten zu nehmen. (…)
##Erhebung und Speicherung von Arbeitsverträgen Die Vorlage des vollständigen Arbeitsvertrages, also die Erhebung aller Daten des Arbeitsvertrages ist erforderlich. Nur so kann das Jobcenter den Gesamtumfang des Arbeitsverhältnisses feststellen, insbesondere welche Gegenleistungen für die erbrachte Arbeit vereinbart wurden. (…) Die Datenspeicherung und -nutzung sollte sich auf die Teile des Arbeitsvertrages beschränken, die für die Berechnung der SGB II-Leistungen konkret erforderlich sind. Nur diese Teile des Arbeitsvertrages können in Kopie zu den Akten genommen werden. (…)
##Kontoauszüge der letzten drei Monate über Girokonten sowie Bezahldienste (…) Das Recht der Jobcenter, die Kontoauszüge der letzten drei Monate über Girokonten einzusehen, ist höchstrichterlich abgeklärt (…). Im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten anknüpft, ist es keine unzumutbare und unangemessene Anforderung, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu verlangen. Gleiches gilt auch für die Bezahldienste. Dabei ist allerdings zu beachten: (…) Auf der Ausgabenseite hat der Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit der Schwärzung derjenigen Überweisungen, die Rückschlüsse auf besondere Arten personenbezogener Daten geben. Dies sind nach § 67 Abs. 12 SGB X Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse und philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Die Kenntnis dieser Daten ist für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings muss im Hinblick auf die Regelung in § 31 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsieht, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar bleiben. (…)
##Krankenversicherungskarte o. ä. Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Jobcenter haben die Krankenversicherungsbeiträge an die jeweils zuständige Krankenkasse zu entrichten. SGB II-Leistungsberechtigte haben daher einen Nachweis vorzulegen, bei welcher Krankenkasse sie pflichtversichert sind. (…)
##Bezug von Arbeitslosengeld II in der Vergangenheit (…) Stand der Leistungsberechtigte bereits bei einem anderen Träger im SGB II-Bezug (z. B. bei einem Umzug vom Zuständigkeitsbereich einer gemeinsamen Einrichtung in den einer Optionskommune), ist es für die Festlegung der Eingliederungsstrategie durchaus von Bedeutung, welche Eingliederungsmaßnahmen/-leistungen nach dem SGB II bereits gewährt wurden oder ob bereits durchgeführte Maßnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder seitens des Leistungsberechtigten abgebrochen wurden. Es kann weder im Interesse des Leistungsberechtigten noch des Steuerzahlers sein, z. B. gleiche oder ähnliche (ggf. erfolglose) Eingliederungsmaßnahmen erneut durchzuführen. Während den gemeinsamen Einrichtungen die Möglichkeit der Feststellung eines früheren Arbeitslosengeld II-Bezugs durch die BA-eigene IT bundesweit möglich ist, sind die Optionskommunen darauf angewiesen, diese Tatsache vom Antragsteller zu erfahren, um im Bedarfsfalle bei dem vormals zuständigen Jobcenter nachfragen zu können.
##Anmeldebestätigung Die Vorlage der Anmeldebestätigung des Antragstellers bei der Meldebehörde ist nur in Ausnahmefällen erforderlich. Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist das Jobcenter, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (…). Da die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht von der Meldung bei der Einwohnermeldebehörde abhängt, bedarf es in der Regel auch nicht der Vorlage der Meldebestätigung. (…)
##Nicht erforderliche Unterlagen
*Bestätigung der Agentur für Arbeit, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld erloschen ist.
* Vorlage des vollständigen Gas- und Stromliefervertrages
* Vorlage von Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen
* Vorlage von Scheidungsurteilen“
Link: www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.php
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Dokumente: STAMS_Rundschreiben-Datenschutz.pdf