Corona-Schutzschirm auf den Weg gebracht – auch die Soziale Arbeit profitiert

Der Bundesrat hat am Freitag dem Milliarden-Hilfspaket zur Bewältigung der Corona-Krise zugestimmt. Finanziert werden soll es über einen Nachtragshaushalt in Höhe von 156 Milliarden Euro, für den neue Schulden aufgenommen werden müssen. Die Hilfen sollen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für Wirtschaft und Bevölkerung mildern und das Gesundheitswesen stützen. Solo-Selbstständige können zur Überbrückung ihrer Einnahmeausfälle Hartz-IV-Leistungen beantragen. Kleine Betriebe erhalten Zuschüsse, die sie nicht zurückzahlen müssen. Beschlossen wurden auch Lohnersatzleistungen für Eltern, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, ein befristeter Kündigungsschutz für Mieter und finanzielle Unterstützung für soziale Dienste und Einrichtungen sowie weitere Maßnahmen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Der Bundestag hatte das Paket mit einer breiten Zustimmung im Eilverfahren am Mittwoch (25.3.20) verabschiedet.

Entschädigungen oder Zuschüsse für soziale Einrichtungen

  • Wenn Personen, die in sozialen Einrichtungen erwerbstätig sind, aufgrund einer indi-viduellen behördlichen Anordnung einem Tätigkeitsverbot unterliegen, hat die Einrichtung gegen die Behörde nach Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf Erstattung der Entschädigung in Höhe des Ver-dienstausfalls. Der Ersatz von Betriebskosten wird nicht ersetzt.
  • Werden Gemeinschaftseinrichtung, darunter fallen u.a. Kitas und Schulen, zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten förmlich geschlossen, bestehen keine Ansprüche auf auf Ersatz von Personal- und Betriebskosten nach dem IfSG. Die Einrichtungen sind zwar geschlossen (mit Ausnahme der Notbetreuung), die Mitarbeiter dürfen und sollen aber dennoch arbeiten.
  • Wenn erwerbstätige Personen aufgrund Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder zu-hause betreuen müssen und die Betreuung nicht anderweitig sicherstellen können, haben sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 67 % ihres Verdienstausfalls für längstens 6 Wochen. Der Arbeitgeber bezahlt diese zunächst, kann sich das Geld aber erstatten lassen. Dies gilt auch für soziale Einrichtungen als Arbeitgeber.
  • Erleidet eine soziale Einrichtung wegen der Corona-Epidemie aufgrund einer behördlichen Anordnung Einnahmeausfälle, hat sie nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Anspruch auf einen Zuschuss. Die Einrichtung muss eine Erklärung abgeben, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den Betrieb aufrecht zu erhalten und/oder Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten für die Bewältigung der Krise zur Verfügung zu stellen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Bildungsträger

Die Bundesagentur für Arbeit bietet im Kontext der Corona-Pandemie auf ihrer Homepage einen Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten für Bildungsträger. Dieser Katalog wird fortgeschrieben und den aktuellen Entwicklungen angepasst.

Sonderförderung der Aktion Mensch

Die Aktion Mensch hat das Förderangebot Corona-Soforthilfe aufgelegt. Es richtet sich insbesondere an Organisationen, die sich mit ihren Angeboten an Menschen wenden, die aufgrund von chronischen Erkrankungen, Alter oder Behinderungen zwingend Unterstützung ihrer Mitmenschen benötigen. Aber auch an sozial schlechter gestellte Menschen, die durch die zunehmende Schließung von Tafeln oder anderen Einrichtungen nicht mehr mit Lebensmitteln versorgt werden können.

Durch die Förderung von Personal-, Honorar- und Sachkosten können zum Beispiel Assistenzdienste mit schnellen Kursen und Schulungen zusätzliche Helfer*innen ausbilden. Aber auch Organisationen der Lebensmittelversorgung werden darin unterstützt, alternative Konzepte zu realisieren, um die Beschaffung und Verteilung von Lebensmitteln an Einzelhaushalte oder immobile Menschen zu gewährleisten.

Bitte beachten: Die zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht als abschließend rechtssicher zu verstehen.

Quelle: epd; DCV; Aktion Mensch

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