Mit dem neuen Barzahlungsverfahren Barcode können in Einzelfällen ab der 2. Kalenderwoche 2019 Geldleistungen in beiden Rechtskreisen (SGB II und III) bar ausgezahlt werden, um Härtefälle zu vermeiden. Das Verfahren ersetzt nicht die regelmäßige Leistungszahlung auf das von Kundinnen und Kunden angegebene Bankkonto bzw. Zahlungen mittels regulärer Zahlungsanweisungen zur Verrechnung. Barcode löst die Barzahlungen mittels Geldausgabeautomaten (GAA) ab, die stillgelegt und abgebaut werden. Aktuell ist die Einlösung bundesweit an ca. 8.500 Akzeptanzstellen bei den nachfolgenden Einzelhändlern möglich: Rewe Gruppe, real- SB – Warenhaus, dm-drogerie markt, Dirk Rossmann, Penny Markt und die Unternehmensgruppe Dr. Eckert. Anspruchsberechtigten wird durch die Arbeitsagentur oder das Jobcenter ein Auszahlschein mit Barcode ausgestellt und ausgedruckt. Der Ausdruck enthält keine personenbezogenen Daten der Kundin bzw. des Kunden. Der Auszahlschein ist zwei Kalendertage (Tag der Ausstellung und Folgetag) gültig und kann an den Kassen teilnehmender Akzeptanzstellen eingelöst werden. Laut BA ist das Verfahren Barcode diskriminierungsfrei. Der Auszahlschein lässt keine Rückschlüsse auf die Aussteller zu. Die Kundin bzw. der Kunde muss sich nicht an der Kasse legitimieren oder ausweisen. Der Verlust des Auszahlscheins kommt dem Verlust von Bargeld gleich, das ist unbedingt zu beachten.
Quelle: BA