Die Bundesagentur stellt in einer Arbeitshilfe vor, welche Leistungen vorrangig vor SGB II-Leistungen haben.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen gem. § 3 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Hierdurch wird der Nachrang-Charakter des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes zum Ausdruck gebracht.
In § 12a SGB II werden Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer (vorrangiger) Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Stellt der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag nicht, darf gem. §5 Abs. 3 SGB II das Jobcenter den Antrag auf Leistung eines anderen Trägers stellen.
Die Arbeitshilfe soll helfen zu erkennen, ob es vorrangige Leistungen gibt, bevor SGB II-Leistungen gezahlt werden.
Im Anhang finden steht Ihnen die Arbeitshilfe zum Download zur Verfügung.“
Quelle: BA; Harald Thomé
Dokumente: BA_ArbeitshilfeVorrangigeLeistungen.pdf