Verordnung zur Trägerzulassung und Instrumentenreform – was Träger wissen müssen

Auszüge aus dem afa-Info zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III:
“ Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ wird im SGB III im 5. Kapitel in den §§ 176 bis 184 die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung geregelt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu eine Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung- Arbeitsförderung (AZAV) erlassen. …

Mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität sowie Effektivität und Effizienz arbeitsmarktlicher Dienstleistungen, sollen ab dem 01.01.2013 nur Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die in einem entsprechenden Verfahren zertifiziert wurden. Dieses Verfahren lehnt sich an das bisherige Anerkennungs- und Zulassungsverfahren- Weiterbildung (AZWV) aus der beruflichen Weiterbildung an. Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages durch eine vom Träger ausgewählte akkreditierte, fachkundige Stelle.

Trägerzulassung
§ 178 SGB III / § 2 AZAV
Voraussetzung für die Trägerzulassung ist der Nachweis der finanziellen und fachlichen Leistungsfähigkeit des Trägers. Hierzu gehören unter anderem: ## Eine Erklärung über das Vermögen und ein eventuelles Insolvenzverfahren
## Darstellung der Organisations- und Personalstruktur
## Übersicht über Räumlichkeiten und das aktuelle Angebot
## Informationen zu den Verantwortlichen und den Mitarbeiter/innen
## Darstellung über Zusammenarbeit mit Akteuren der Arbeitsförderung vor Ort
## Darstellung von Maßnahmen und arbeitsmarktlichen Ergebnissen, Bewertungen durch Teilnehmende und Betriebe
## Darstellung zu der Eignung und zur Fortbildung der Mitarbeiter/innen und deren Bewertung durch Teilnehmende
## Nachweis über die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems, …
Maßnahmezulassung
§ 179, § 180 SGB III / § 3, § 4 AZAV
Eine Maßnahmezulassung ist zusätzlich zur Trägerzulassung nur notwendig für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 81 bis 87 SGB III sowie für Aktivierungsmaßnahmen nach § 45 SGB III, die in einem Gutscheinverfahren realisiert werden. Hierbei müssen Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahmen den Voraussetzungen der Zielgruppe und dem Maßnahmeziel entsprechen sowie aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigen. …

Überschreitet der kalkulierte Preis für eine Maßnahme die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten durchschnittlichen Kostensätze, greift ein Zustimmungsvorbehalt durch die Bundesagentur. Die Zustimmung ist von besonderem arbeitsmarktpolitischen Interesse bzw. Besonderheit der Maßnahme und ihrer inhaltlichen Qualität abhängig. Für Maßnahmen in der beruflichen Weiterbildung gelten zudem Anforderungen, die die Ausrichtung auf einen beruflichen Abschluss hin und die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der Inhalte der Maßnahme betreffen.

Da Aktivierungsgutscheine für Maßnahmen nach § 45 für Jugendliche und junge Erwachsene nicht vorgesehen sind, für diese in der Regel aber auch FBW-Maßnahmen nicht greifen, ist für Maßnahmen im Jugendbereich eine Maßnahmezulassung in der Regel nicht notwendig. …

Zulassungsverfahren
§ 181 SGB III / § 5 AZAV
Bei der Trägerzulassung erfolgt die Zulassung örtlich bezogen in folgenden Fachbereichen: ## 1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III
## 2. Erfolgsbezogene, vergütete Arbeitsvermittlung
## 3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem 3. Abschnitt des 3.Kapitels SGB III; hierzu gehören Berufsorientierungsmaßnahmen, die Berufseinstiegsbegleitung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die Einstiegsqualifizierung, ausbildungsbegleitende Hilfen und die ausserbetriebliche Berufsausbildung.
## 4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
## 5. Transferleistungen
## 6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Die Trägerzulassung soll in der Regel längstens 5 Jahre betragen. Dies ist auch für die Zulassungshöchstdauer für Maßnahmen. Die Trägerzulassung ist ab dem 01.01.2013 Voraussetzung für die Vergabeentscheidung und die Teilnahme am Vergabeverfahren. …

Weitere Regelungen
§ 182 bis 184 SGB III / § 6 bis 8 AZAV
Bei der Bundesagentur wird ein Beirat für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen eingerichtet, dem auch ein Vertreter der Bildungsverbände angehört. Das Recht der Qualitätsprüfung von Maßnahmen durch die Bundesagentur bezieht sich im Rahmen der Verdingungsordnung auf Maßnahmen, die im Vergabeverfahren vergeben werden und bei Maßnahmen, die mit Gutscheinen gefördert werden, nach den Maßgaben zur Qualitätsprüfung im § 183 SGB III. …

Die vor dem 01.04.2012 ausgesprochenen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen für Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung gelten weiter. Die AZWV-Trägerzulassung gilt als Zulassung in allen oben genannten Fachbereichen.

Für Maßnahmen im SGB II-Bereich ist auch eine Trägerzulassung und ggfls. Maßnahmezulassung erforderlich. Ausgenommen sind Maßnahmen im § 16c – 16f SGB II, also die Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen, die Arbeitsgelegenheiten, die Förderung von Arbeitsverhältnissen und die freie Förderung. „

Das afa-Info in vollem Textumfang sowie die Verodnung (AZAV) im Wortlaut stehen im Anhang zum Download zur Verfügung.

www.bdkj.de/bdkjde/der-bdkj/bundesstelle/referat-fuer-die-initiative-arbeit-fuer-alle/afa-infos.html

Quelle: BMAS; Arbeit für alle e.V.

Dokumente: AZAV_Verordnung_05_04_12_endgueltige_Fassung.pdf

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