Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie werden immer deutlicher: viele der ca. 500 Einrichtungen in unterschiedlicher Trägerschaft bundesweit haben mit hohen finanziellen Einbußen zu kämpfen. Betroffen sind somit auch die schätzungsweise 200.000 jungen Bewohnerinnen und Bewohner in Ausbildung und die ca. 7.000 Mitarbeitenden in den Häusern. Der Verband der Kolpinghäuser hat für die „Jugendsozialarbeit News“ Informationen zu öffentlichen Zuschüssen oder dem Bezug von Kurzarbeitergeld und noch zu klärenden Punkten zusammengestellt.
Umsatzeinbrüche als Konsequenz des Kostendeckungsprinzips
Umsatzeinbrüche sind in den meisten Jugendwohneinrichtungen durch Stornierungen und Auszüge von Auszubildenden, Bewohner*innen im Freiwilligendienst, Praktikant*innen und Studierenden zu verzeichnen. Besonders betroffen sind aufgrund von Schulschließungen Jugendwohneinrichtungen, die vorwiegend Blockschüler*innen beherbergen. Aufgrund von Totalausfällen mussten hier in einigen Fällen Jugendwohnheime vorübergehend schließen, viele sehen sich in ihrer Existenz langfristig bedroht. Eine dicke Kapitaldecke besteht nicht, da die Jugendwohnheime als gemeinnützige Träger nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeiten.
Kurzarbeitergeld aufstocken ist erlaubt
Einige Jugendwohnheime haben bereits Kurzarbeit angemeldet oder prüfen dieses. Um Angestellte zu unterstützen, kann hier übrigens das von der Bundesarbeitsagentur gezahlte Kurzarbeitergeld (60% des ausgefallenen Nettolohns während der Kurzarbeit, bzw. 67%, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt) seitens des Arbeitgebers bis zu einer Grenze von 80% steuerfrei, darüber hinaus bis zu 100 % beitragspflichtig, aufgestockt werden. Das Instrument der Kurzarbeit lässt sich jedoch in vielen Jugendwohnheimen mit insbesondere minderjährigen Dauerbewohner*innen nicht oder nur sehr begrenzt nutzen, da der Betrieb rund um die Uhr – inklusive der sozialpädagogischen Begleitung – aufrechterhalten werden muss.
Das Jugendwohnen unter den Rettungsschirm
Fest steht nun außerdem, dass die Jugendwohnheime als soziale Dienstleister unter die Regelungen des Sozialschutzpaketes der Bundesregierung fallen. Unter der Bedingung, nach Möglichkeit und rechtlicher Zulässigkeit bei der Pandemiebekämpfung etwa mit Personal, Räumlichkeiten oder Sachmitteln zu unterstützen, können bis zu 75 Prozent der zuletzt durchschnittlichen Zahlungen seitens der öffentlichen Hand vom Bund übernommen werden. Geklärt wird derzeit, wie die konkrete Umsetzung dieses Sicherstellungsauftrages für Jugendwohneinrichtungen, aber auch ihr Einsatz zur Krisenbewältigung, aussehen soll.
Ungeklärten Kompensation von Blockschüler*innen-Ausfällen
Ungeklärt ist bisher immer noch, wie Ausfälle der Jugendwohneinrichtungen im Rahmen der Belegung mit Blockschüler*innen kompensiert werden können. Hier tragen in den meisten Bundesländern hauptsächlich die Auszubildenden und ihre Betriebe die Kosten der Unterbringung. Das Sozialschutzpaket der Bundesregierung greift daher voraussichtlich nicht. Wichtig ist nun, dass für diese Fälle auf Länderebene und/oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Leistungsträgern in den Kommunen Regelungen zur Unterstützung der Jugendwohnheime getroffen werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine abschließend rechtssichere Auskunft handelt.
Quelle: Verband der Kolpinghäuser