Auswirkung des Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz

In den zahlreichen Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft sowie im Aufruf „Nachbesserung jetzt.“ vom 21. Juli 2016 und in den „Sechs gemeinsamen Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“ des Deutschen Behindertenrates (DBR), der Fach- und Wohlfahrtsverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), denen sich bis zum 18. Juli 2016 über 130 Verbände, Vereine und Organisationen angeschlossen haben, wird beispielsweise die Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises, des Wunsch- und Wahlrechts und des Rechts auf Selbstbestimmung gemäß der rechtsverbindlichen UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) kritisiert. Auch die weiterhin bestehenden Kostenvorbehalte und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei notwendigen Teilhabeleistungen werden, trotz geringer Verbesserungen, einhellig abgelehnt.

Ebenso werden eine Regionalisierung und Zersplitterung von Standards für die Bedarfsermittlung und Leistungserbringung befürchtet und abgelehnt. Es bleiben nach Auffassung der Fraktion der LINKE zu viele Fragen offen, die es zu klären gilt.

Auszüge aus den Antworten der Bundesregierung:
Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus zahlreichen sehr kritischen bis ablehnenden Stellungnahmen von Behinderten-, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen und Gewerkschaften – hierbei insbesondere aus dem Aufruf „Nachbesserung jetzt.“ vom 21. Juli 2016 – und den „Sechs gemeinsamen Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz“, denen sich bis zum 18. Juli 2016 über 130 Verbände, Vereine und Organisationen angeschlossen haben?
Antwort: Die Bundesregierung hat am 28. Juni 2016 den Regierungsentwurf für das BTHG beschlossen. Handlungsbedarf infolge der Anhörungen zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde bereits im Rahmen der Erarbeitung des Regierungsentwurfes und des Kabinettbeschlusses berücksichtigt. Nunmehr obliegt es dem Deutschen Bundestag und dem Deutschen Bundesrat zu entscheiden, ob weitere Veränderungen am Gesetzentwurf herbeigeführt werden.

Welche Regelungen im BTHG werden nach Einschätzung der Bundesregierung zu Verschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe führen?

Antwort: Mit dem BTHG erfolgt ein Systemwechsel. Es werden sowohl strukturelle als auch leistungsrechtliche Veränderungen durch ein Bündel von Maßnahmen am geltenden Recht vorgenommen. Ziel des BTHG ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Befürchtungen möglicher Leistungsverschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte sollen insbesondere mit einer Evidenzbeobachtung, Besitzstandsregelungen und einer Umsetzungsbegleitung nach Artikel 25 Absatz 2 des BTHG-Entwurfs begegnet werden.

Welche Auswirkungen wird § 99 SGB IX (neu) auf die Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben? Wird es nach Einschätzung der Bundesregierung Verschlechterungen und Einschränkungen geben?
Antwort: Im Lichte des neuen Verständnisses von Behinderung werden nicht mehr typisierte Behinderungsarten kraft Gesetzes als Voraussetzung für den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe herangezogen. Mit dem neuen Recht werden Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Individualität differenziert betrachtet. Im Mittelpunkt stehen der einzelne Mensch, seine ganz persönliche Situation und seine verfügbaren Ressourcen. Dieses Verständnis von Behinderung spiegelt sich an der ICF) der WHO wider. Ob der Mensch mit Behinderungen zum leistungsberechtigten Personenkreis gehört, ist nach dem Verständnis der UN-BRK das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen der individuellen Beeinträchtigung und den in der Gesellschaft vorhandenen Barrieren sowie der ICF als Klassifikationssystem, das die Aktivitäten und die Teilhabeeinschränkung sowie die jeweiligen Kontextfaktoren berücksichtigt.

Wie viele Menschen mit Behinderungen werden voraussichtlich gemäß dem geplanten neuen Recht des BTHG, insbesondere gemäß § 99 SGB IX (neu), entsprechende Leistungen beziehen?
Wie wird sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Zahl von Bezieherinnen und Beziehern von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe aufgrund der geplanten Regelungen in den nächsten zehn Jahren entwickeln?

Antwort: In Bezug auf die Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis (§ 99 SGB IX des BTHG-Entwurfs) ist es Ziel der Bundesregierung, dass der leistungsberechtigte Personenkreis unverändert bleibt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe im SGB IX Teil 2 können aber andere Regelungsbereiche des Gesetzentwurfs zu einer Ausweitung des leistungsberechtigten Personenkreises führen: ## Das neue Recht der Eingliederungshilfe sieht Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf die Fachleistungen vor. Dadurch können künftig auch Menschen mit Behinderungen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, die nach dem geltenden Recht nicht bedürftig sind (Mehrausgaben im Jahr 2020 ca. 355 Mio. Euro).
## Die flächendeckende Einführung des Budgets für Arbeit und die Zulassung anderer Leistungsanbieter wird dazu führen, dass diese Leistungen von zusätzlichen Personen in Anspruch genommen werden, die bislang keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Fachleistung bezogen haben (Mehrausgaben im Jahr 2020 ca. 100 Mio. Euro).
## Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung werden ausgeweitet, indem sie künftig auch die schulische Weiterbildung erfassen (Mehrausgaben im Jahr 2020 ca. 3 Mio. Euro).
Bereits im Gesetzentwurf für das BTHG wird darauf hingewiesen, dass eine tragfähige Schätzung der damit verbundenen Ausweitung der Anzahl der Leistungsbezieher in der Eingliederungshilfe kaum möglich ist, da viele Menschen von mehr als einer Verbesserung betroffen sind und keine verlässlichen Anhaltspunkte zu möglichen Verhaltensänderungen infolge der Neuregelungen vorliegen.

Welchen zusätzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Hinblick auf Artikel 27 UN-BRK, nach dem alle Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Arbeit haben wie Menschen ohne Behinderungen?
Antwort: Mit Artikel 27 UN-BRK anerkennen die Vertragsstaaten das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen, durch Arbeit den eigenen Lebensunterhalt in einem offenen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt verdienen zu können bzw. das Verbot jeglicher Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Beschäftigung. Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung nach Artikel 27 UN-BRK zählt zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK, auf das der Progressionsvorbehalt und der darin enthaltene „Vorbehalt des Möglichen“ Anwendung finden. Grundsätzlich obliegt es dem Gesetzgeber, zu entscheiden, wie er im Rahmen der verfügbaren Mittel die Verwirklichung des Rechts aus Artikel 27 UN-BRK sicherstellt. Dabei gilt, dass „gleiches Recht“ nicht heißt, dass es ein allgemeines Recht auf Arbeit gibt.
Die Bundesregierung hat sich vor dem Hintergrund des Artikels 27 UN-BRK zum Ziel gesetzt, die Anstrengungen für die berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt weiter zu erhöhen und dies im Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode verbindlich festgelegt.
Wie bereits in ihrem 2011 verabschiedeten und noch bis 2021 laufenden Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) legt die Bundesregierung auch in ihrem im Juni 2016 beschlossenen NAP 2.0, der auf den ersten NAP aufsetzt, wieder einen besonderen Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Zu den vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen wird auf den NAP 2.0. der Bundesregierung vom 28. Juni 2016 verwiesen, der unter www.gemeinsam-einfach-machen.de veröffentlicht ist.“

Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages

Dokumente: Antwort_KA_BTHG.pdf

Ähnliche Artikel

Skip to content