Auch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung ist keine Garantie dafür, auch übernommen zu werden oder sofort bei einem anderen Arbeitgeber eine Stelle zu finden. Gerade die zweite Schwelle – der Übergang von der Ausbildung in den Beruf – stellt oftmals eine hohe Hürde für junge Leute dar.
Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen informiert in Ausgabe 165 der regelmäßig herausgegebenen „A-Info“ über das Thema Hartz IV für Auszubildende. Einer ebenfalls über die Internetseite www.erwerbslos.de zu beziehenden Übersicht kann entnommen werden, wer unter welchen Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II geltend machen kann.
Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen
Für Schüler, Studierende und Auszubildende – nachfolgend kurz „Auszubildende“ genannt – gelten im SGB II Sonderregelungen. Diese sind sehr kompliziert und nur schwer nachvollziehbar. Es gelten zahlreiche Ausnahmen. Und im SGB II sind die Sachverhalte oftmals nicht direkt dargestellt, sondern es wird nur auf Paragrafen anderer Gesetze, vor allem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), verwiesen. Systematisch lassen sich vier Fallkonstellationen unterscheiden. Zentral ist die Frage, ob ein Ausbildungsgang dem Grunde nach mit BAföG oder Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) gefördert werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob BAföG oder BAB tatsächlich bezogen wird. Auch bleiben die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden außer Betracht.
Maßgebend ist allein, ob der Ausbildungsgang „im Prinzip“ förderungsfähig ist. So gilt das Hochschulstudium einer Studentin als förderungsfähig, auch wenn sie selbst etwa wegen ihres Alters oder der Einkommenssituation (der Eltern) keinen Anspruch auf BAföG haben sollte. Ist die Ausbildung förderungsfähig, dann gilt der § 27 SGB II, der abschließend regelt, welche Leistungen möglich und welche ausgeschlossen sind. Ein Teilzeitstudium sowie Promotionsstudiengänge sind in der Regel nicht förderungsfähig, so dass ein regulärer Hartz-IV-Anspruch besteht.
Ausnahmen vom Leistungsausschluss
Einige Personengruppen sind nach § 7 Abs. 6 SGB II von der Grundregel, dass bei einem förderfähigen Ausbildungsgang ein teilweiser Ausschluss von SGB-II-Leistungen gilt, ausgenommen. Diese Personen haben somit einen regulären, uneingeschränkten Anspruch auf SGB-II-Leistungen.
Dies gilt für:
##Azubis in betrieblicher Ausbildung, die noch bei ihren Eltern wohnen sowie minderjährige, ledige oder kinderlose Azubis, die zwar einen eigenen Haushalt führen, aber die Ausbildungsstätte auch von der elterlichen Wohnung erreichen könnten (Abs. 6 Nr.1, 2. Halbsatz).
##Teilnehmer an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme sowie Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und die jeweils noch bei den Eltern wohnen und nur Mini-BAföG bzw. BAB in Höhe von 216 Euro beziehen (Abs. 6 Nr. 2).
##Schüler von Abendhaupt-, Abendrealschulen sowie Abendgymnasien, die bei Schulbeginn bereits 30 Jahre oder älter sind und aufgrund ihres Alters kein BAföG erhalten können (Abs. 6 Nr. 3).
Quelle: Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen
Dokumente: uebersicht_auszubildende.pdf