Nach einer aktuellen Weisung der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2018 sollen auszubildende Asylsuchende künftig auch dann ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) bekommen können, wenn sie nicht aus den TOP-5-Staaten kommen. Darauf macht Claudius Voigt vom Projekt Q aufmerksam. Bislang erhalten asylsuchende Auszubildende bekanntlich nur dann Leistungen der Ausbildungsförderung (BAB, abH, ASA, BvB), wenn sie aus Syrien, Eritrea, Somalia, Iran oder Irak stammen, da nur bei ihnen von einer „guten Bleibeperspektive“ im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB III („rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten“) auszugehen sei. Die individuelle Bleibeperspektive, die sich aus der Ausbildung selbst und völlig unabhängig vom Herkunftsland ergibt, wurde mit dieser Sichtweise bislang ignoriert. In Baden-Württemberg kommt nun Bewegung in diese starre Sichtweise.
Was sagt die Weisung zu abH?
In der Weisung heißt es: „Aufgrund der nach wie vor im Einzelfall mehrjährigen Dauer bis zu einer Entscheidung im Asylverfahren ist die Frage aufgetreten, wie die Bleibewahrscheinlichkeit bei Jugendlichen zu beurteilen ist, die noch im Gestattungsstatus bis zur Entscheidung über ihr Asylbegehren eine duale Ausbildung aufnehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist die Bleibewahrscheinlichkeit dieser Jugendlichen grundsätzlich analog der Personen in der Ausbildungsduldung zu beurteilen, so lange von der Ausländerbehörde keine Ausschlussgründe (vgl. § 60a Aufenthaltsgesetz Abs. 2 und 6 – wie z.B. Straffälligkeit, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung) bekannt sind.“
Voigt schlussfolgert daraus: Wer während des Asylverfahrens in einer Ausbildung ist und (fiktiv) alle Voraussetzungen erfüllt, nach einem negativen Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildungsduldung erhalten zu können, soll in Baden-Württemberg unabhängig vom Herkunftsland eine Förderung durch ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) erhalten können.
Was ist mit BAB, BvB, ASA?
Da hierfür nach dem Wortlaut des § 132 Abs. 1 SGB III dieselben Voraussetzungen gelten („rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten“), müssen diese Leistungen in Baden-Württemberg auch nach denselben Kriterien bewilligt werden. Für Voigt ist es nicht vorstellbar, dass bei ein und derselben Person bezogen auf abH von einer „guten Bleibeperspektive“ ausgegangen wird, bezogen auf BAB aber von keiner guten Bleibeperspektive.
Auch wenn die Weisung nur für Baden-Württemberg gilt, dürfte es für andere Bundsländer eine Signalwirkung geben. Unter den Fittichen der Bundesagentur für Arbeit sollten gleiche Tatbestände bundesweit gleich behandelt werden.
Quelle: Projekt Q – Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe)