Das Sozialgericht Kassel hat entschieden, dass Mietkautsdarlehn nach §22 Abs. 6 SGB II nicht der Regelung des §42a Abs. 2 Satz 1 SGB II unterliegen. Die Aufrechnung von Kautionsdarlehen im SGB II-Leistungsbezug wäre demnach unzulässig. Das Sozialgericht Kassel begründet seine Entscheidung mit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014. Laut Gericht bestünde bei der Tilgung durch Aufrechnung mit dem monatlichen Regelbedarf eine Unterversorung der Leistungsberchtigten mit existenzsichernden Leistungen über einen längeren Zeitraum. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei das nicht zulässig. Auch das Bundessozialgericht hatte rechtliche Bedenken gegen die laufende Tilgung von Mietkautionsdarlehen geäußert.“
Link: Anwaltskanzlei Adam: Erstrittene Entscheidungen im Sozialrecht
Quelle: Anwaltskanzlei Adam