Obwohl in der Kinder- und Jugendhilfe die qualifizierte Betreuung von Kindern und Jugendlichen seit langem gesetzlich geregelt ist, hat ein Jobcenter da eine unabhängige eigene Praxis schaffen wollen. Dem hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Geklagt hatte ein ehemaliger Bankkaufmann, der jetzt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler ausübt. Daneben bezieht er seit mehreren Jahren mit seiner Familie Leistungen vom Jobcenter.
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung scheiterte. Daraufhin ersetzte das Jobcenter die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt. Dieser enthielt für den Kläger unter anderem die Verpflichtung, im Rahmen einer sog. Arbeitsgelegenheit Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten und Botendienste zu übernehmen. Der Leistungsempfänger weigerte sich die Arbeitsgelegenheit auszuüben. Der Kläger ging dagegen vor. Nun kam die Sache vor Gericht.
Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet, entschied das Gericht.“
Quelle: LWL_Landesjugendamt Westfalen/Münster; LSG Mainz