Wann dürfen Flüchtlinge und Migrant/-innen arbeiten? Neuer Leitfaden erschienen

In Deutschland leben gut sieben Millionen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, davonv etwa 4,5 Millionen Angehörige aus „Drittstaaten“ von außerhalb der Europäischen Union und gut 2,5 Millionen Staatsangehörige von EU-Ländern. Es bestehen rechtliche Hürden bei der Erlangung einer Arbeitserlaubnis sowie bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt. Seit 1973 gilt für ausländische Arbeitnehmer zudem der so genannte „Anwerbestopp“: Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erhalten, müssen recht hohe Hürden genommen werden. Allerdings hat in der jüngeren Zeit das politische Ziel, den Fachkräftemangel in Deutschland auch durch die gezielte Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zu lindern, dazu geführt, dass einige Regelungen deutlich gelockert worden sind.

Zum 1. Juli 2013 ist die eine Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten, die nun den Arbeitsmarktzugang sowohl von bereits in Deutschland lebenden als auch neu einreisenden Ausländern regelt. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass es nun eine weitgehende rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Aufenthaltsgestattung und denen mit einer Duldung gibt. Zudem haben nunmehr alle Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 22 bis 26 AufenthG) unabhängig von der Dauer des Aufenthalts einen zustimmungsfreien, unbeschränkten Zugang zu jeder Beschäftigung.

Weiterhin haben die Umsetzung der EU-Richtlinien Richtlinie 2011/51/EU und Richtlinie 2011/98/EU Änderungen im Aufenthaltsgesetz und im Asylverfahrensgesetz notwendig gemacht, die auch im Bezug auf den Arbeitsmarktzugang zu Veränderungen führen. Personen, die einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen (nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, haben seit dem 06.09.2013 einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, die Wartefrist für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung ist seitdem von einem Jahr auf neun Monate verkürzt worden.

Über diese und weitere Änderungen informiert die 4. aktualisierte Auflage des Leitfadens „Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und Migrant/-innen“. Herausgeber ist der Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V.

Den Leitfaden beziehen kann man über:
Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V.
Langer Garten 23 B
31137 Hildesheim
Fon 05121 15605
nds@nds-fluerat.org

www.nds-fluerat.org/

Quelle: Flüchtlingsrat Niedersachsen

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