Auszüge aus dem Antrag Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen</b>:



Der Deutsche Bundestag soll feststellen</i>:

“Die Achtung und der Schutz der Würde des Menschen ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz der zentrale Maßstab des staatlichen Handelns der Bundesrepublik Deutschland. Sie begründet in Kombination mit dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die bestehenden Sanktionsregelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Einschränkung der Leistungen im Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) führen zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. Dies ist mit dem Grundrecht der Betroffenen unvereinbar, denn die Menschenwürde gilt unbedingt. Betroffen sind nicht nur erwachsene Leistungsberechtigte, sondern auch deren Kinder. Die Kinderkommission des Deutschen Bundestags hat sich daher in der 18. Legislaturperiode für die Streichung von Sanktionen in den Sozialgesetzbüchern ausgesprochen, um Kinderarmut zu reduzieren (…)



Gegenwärtig prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit von Sanktionen (…). Die umfassenden Stellungnahmen, die (…) abgegeben wurden, zeigen eine breite gesellschaftliche Kritik auf, die legislative Reaktionen erfordert. (…)



Das Bild des arbeitsunwilligen Hilfebedürftigen ist wissenschaftlich völlig unbelegt. Mit dieser Fiktion werden Erwerbslose unter Generalverdacht gestellt und diszipliniert. In der Realität hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung als Forschungseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit erkannt: „Die vielfältigen, auch eigeninitiativ ergriffenen Maßnahmen der Hilfebezieher widersprechen deutlich den bisweilen in der Öffentlichkeit präsenten Bild des passivierten Transferleistungsempfängers, der er als erstrebenswert empfindet, ein Leben in Hilfebezug zu führen“ (…).



(…) umfassende verbandliche und sozialrichterliche Erfahrungen sprechen klar für eine Abschaffung von Sanktionen und Leistungseinschränkungen. Daher darf diese grundlegende Frage der Existenzsicherung nicht nur Gegenstand verfassungsrichterlicher Prüfung sein, denn der demokratische Gestaltungsauftrag liegt primär beim Gesetzgeber.“



Der Deutsche Bundestag soll die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzentwurf zur Abschaffung von Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungseinschränkungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden Kernpunkten vorzulegen:</i>



##Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes haben Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Sanktionen und Leistungseinschränkungen im SGB II bzw. SGB XII eine aufschiebende Wirkung.“</liste>
Quelle: Heute im Bundestag
Dokumente: Antrag_Linke_Ende_Hartz_IV_Sanktionen_1900103.pdf