Bewerber/-innen ohne Angabe eines Verbleibs

In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) über den Ausbildungsstellenmarkt im Berichtsjahr 2016/17 werden in der „Gesamtübersicht“ folgende Daten zum „Status der Ausbildungsuche</b>“ der in der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber für Berufsausbildungsstellen am Ende des Berichtsjahres (30. September 2017) genannt:

547.824 Bewerberinnen und Bewerber. Davon:
## 265.320 „einmündende Bewerber“
##202.283 „andere ehemalige Bewerber“
##56.509 „Bewerber mit Alternative zum 30.9.“
##23.712 „unversorgte Bewerber“</liste>
Zudem werden Daten zu den Bewerberinnen und Bewerbern genannt, die nach der „Art des Verbleibs</b>“ registriert wurden. Insgesamt führt die BA-Statitik 118.019 „ohne Angabe eines Verbleibs“ auf. Diese werden nach dem „Status der Ausbildungssuche“ aufgeteilt in 94.307 „andere ehemalige Bewerber“ und 23.712 „unversorgte Bewerber“.

Demnach wurden von den insgesamt 547.824 Bewerberinnen und Bewerbern für Berufsausbildungsstellen im Berufsberatungsjahr 2016/17 wurden nach „Art des Verbleibs“ 21,5 Prozent (118.019) als „ohne Angabe des Verbleibs“ registriert, darunter 23.712 „unversorgte Bewerber“.

Warum ist der Anteil der Bewerberinnen und Bewerber „ohne Angabe des Verbleibs“ weiterhin so groß?

Die Frage stellt sich auch deshalb, weil zum 1. April 2005 §35 Absatz 3 in das Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingefügt wurde. In §35 Absatz 3 heißt es: „Die nach §34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 8 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.“</i>

Die Begründung für die Einfügung des § 35 Absatz 3 BBiG lautete: „Der neu eingefügte Absatz 3 ermöglicht für die Zukunft, dass bestimmte Daten aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden. Diese dürfen &#8211; insbesondere auf der Grundlage des in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ebenfalls neu eingefügten § 282b12 &#8211; von der Arbeitsverwaltung zu Zwecken der Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, der Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik und zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt verwendet werden.“</i>“

Link: www.biaj.de

Quelle: Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe

Dokumente: 2017-11-27_ausbildungsstellen-verbleib-einmuendend-statistik-bbig-35-abs-3.pdf

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