Vorrangig vor Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§7 Abs. 5 SGB II) sind bei Ausbildungen die Leistungen nach dem BAföG und die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 51ff und 57ff SGB III bzw. das Ausbildungsgeld für behinderte Menschen in bestimmten Ausbildungssituationen. Von diesem Vorrang bzw. den SGB II-Leistungsausschluss gibt es Einzelfall-Ausnahmen. Der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Schaller veröffentlicht zu der Frage inwieweit Ausbildungsförderung und SGB II kompatibel sind Skripte, die er in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Diesen August hat RA Schaller drei Skripte überarbeitet:
– SGB II und Ausbildungsförderung
Quelle: Rechtsanwalt Joachim Schaller; Harald Thomé