Mit dem Referentenentwurf zum 13. SGB-II-Änderungsgesetz werden zentrale Weichenstellungen für die zukünftige Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgenommen. Im Fokus stehen insbesondere Regelungen zur Zumutbarkeit von Arbeit sowie zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden strukturellen Geschlechterungleichheiten kommt der gleichstellungspolitischen Bewertung dieser Reform eine besondere Bedeutung zu.
Frauen sind im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) überproportional vertreten. Dies gilt für Alleinerziehende, Teilzeit- und Minijobbeschäftigte, Frauen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien sowie geflüchtete Frauen mit spezifischen Integrationsbedarfen. Ihre Lebensrealitäten sind häufig durch Care-Verantwortung, eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit sowie strukturelle Benachteiligungen am Arbeitsmarkt geprägt. Gesetzliche Änderungen im SGB II sollten sich daher in besonderem Maße auf ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit, ihre Erwerbsperspektiven und ihre langfristige soziale Absicherung auswirken.
Die im Entwurf vorgesehene gleichstellungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung ist ausdrücklich zu begrüßen. Jedoch sind die geplanten Änderungen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie in § 16e SGB II vor diesem Hintergrund differenziert zu betrachten.
Darüber hinaus ist grundsätzlich sicher zu stellen, dass die Förderangebote im SGB II, insbesondere die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 SGB II, in ihrem Umfang und ihrer Qualität verlässlich umgesetzt werden. Gerade Frauen mit Care-Verantwortung, unterbrochenen Erwerbsbiografien oder komplexen Integrationsbedarfen sind auf stabile, ausreichend finanzierte und qualitativ hochwertige Förderangebote angewiesen. Eine nachhaltige Gleichstellungspolitik im SGB II setzt daher voraus, dass die Mittel zur Eingliederung bedarfsgerecht zur Verfügung stehen und nicht zulasten aktiver Arbeitsmarktpolitik reduziert werden. Eine Kürzung oder faktische Aushöhlung von Förderinstrumenten – etwa infolge einer Zweckentfremdung oder missbräuchlichen Verwendung des Eingliederungstitels – beeinträchtigt die Integrationschancen strukturell benachteiligter Gruppen erheblich.
Die vorliegende Stellungnahme von IN VIA Deutschland, Mitglied bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS), beleuchtet die gleichstellungspolitischen Anforderungen an diese Neuregelungen und formuliert konkrete Empfehlungen für eine nachhaltige, geschlechtergerechte Ausgestaltung des SGB-II-Änderungsgesetzes.
Stellungnahme zu gleichstellungspolitischen Anforderungen bei der Ausgestaltung des SGB-II-Änderungsgesetzes
Die im Referentenentwurf zum SGB-II-Änderungsgesetz vorgesehene „gleichstellungs-orientierte Gesetzesfolgenabschätzung“ begrüßt IN VIA Deutschland ausdrücklich. Denn Frauen sind im SGB II überproportional vertreten, insbesondere als mehrheitlich weibliche Alleinerziehende, als Teilzeit- und Minijobbeschäftigte, als Care-Verantwortliche sowie als geflüchtete Frauen, die aufgrund ihres Fluchthintergrunds zusätzliche Integrationshürden zu bewältigen haben. Allen gemeinsam ist, dass sie aufgrund unterbrochener Erwerbsbiografien im SGB II strukturell betroffen sind. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere die Änderungen in § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie in § 16e SGB II gleichstellungspolitisch von großer Bedeutung und genau zu betrachten.
10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II – Herabsetzung der Altersgrenze bei gesicherter Kinderbetreuung
Die vorgesehene Absenkung der Altersgrenze bei „gesicherter Betreuung“ führt faktisch zu einer früheren Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme. Zwar ergeben sich hieraus gleichstellungspolitische Chancen – etwa durch die Verkürzung von Erwerbsunterbrechungen, die Förderung einer Stabilisierung am Arbeitsmarkt, die Stärkung wirtschaftlicher Eigenständigkeit und die langfristige Vermeidung von Armutsrisiken – doch bestehen auch erhebliche Risiken:
- Formale vs. faktische Betreuungssicherheit: Es muss zwischen formaler und realer Betreuungssicherheit unterschieden werden. Kritische Punkte bei der Betreuung, wie Randzeiten, Ferienzeiten oder auch Krankheitsausfälle bei der Kinderbetreuung und auch regionale Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden.
- Sanktionsgefahr: Bei nicht tragfähigen Betreuungslösungen dürfen keine leistungsrechtlichen Nachteile entstehen.
Aus gleichstellungspolitischer Sicht ergeben sich zur Ausgestaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II folgende Forderungen: Es bedarf einer verbindlichen Konkretisierung des Begriffs „gesicherte Betreuung“, um reale Rahmenbedingungen der Kinderbetreuung abzubilden und zudem eine ausdrückliche Absicherung, dass faktisch unzureichende Betreuungssituationen nicht zu Sanktionen führen.
16e SGB II – Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Die Umstellung der Fördervoraussetzungen des § 16e SGB II auf den Langzeitleistungsbezug wird im Entwurf ausdrücklich auch mit positiven Effekten für Frauen begründet.
Entscheidend für dessen Wirksamkeit ist jedoch die Frage der Nachhaltigkeit. Die Rahmenbedingungen des § 16e SGB II mit einer Förderung von zwei Jahren greift zu kurz und ist in vielen Fällen nicht ausreichend, um nachhaltige Beschäftigungsfähigkeit zu sichern. Mit Blick auf die zu fördernde Zielgruppe ist eine längerfristige Stabilisierung im Arbeitsmarkt dringend erforderlich.
Die Förderung des § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) ermöglicht demgegenüber eine Förderung von bis zu fünf Jahren. Diese längerfristige Förderperspektive bietet größere Planungssicherheit, höhere Stabilisierungschancen und bessere Möglichkeiten einer begleitenden Qualifizierung. Zudem verringert sich das Rückfallrisiko in den Leistungsbezug. Insbesondere für Frauen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien sowie für geflüchtete Frauen mit komplexen Integrationsbedarfen zeigt sich die längerfristige Förderung als zielführender und nachhaltiger.
Eine Beschränkung auf die zweijährige Förderlogik des § 16e birgt hingegen die Gefahr einer kurzfristigen Integration ohne strukturelle Stabilisierung, die mit einer erneuten Leistungsabhängigkeit einhergehen und prekäre Beschäftigungsverhältnisse verfestigen kann.
Aus gleichstellungspolitischer Sicht ergeben sich zur nachhaltigen Umsetzung des § 16e SGB II folgende Forderungen:
- nachhaltige Gestaltung der Förderung, insbesondere durch eine Flexibilisierung oder Verlängerung der Förderdauer nach § 16e SGB II bei komplexen Vermittlungshemmnissen
- niedrigschwelliger Zugang zu längerfristigen Förderinstrumenten, insbesondere nach § 16i SGB II, für Frauen mit Care-Verantwortung und geflüchtete Frauen
- gesetzlich verankerte, geschlechterdifferenzierte Evaluation der Wirksamkeit von § 16e im Vergleich zu § 16i
- transparente, geschlechterspezifische Erhebung von Indikatoren wie Beschäftigungsstabilität, Einkommensentwicklung und Verbleib außerhalb des Leistungsbezugs
Die Reform des SGB II kann einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Eigenständigkeit von Frauen leisten – jedoch nur, wenn strukturelle Care-Realitäten, Integrationshürden und nachhaltige Stabilisierungserfordernisse ausreichend berücksichtigt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bestehende Ungleichheiten verstärkt werden, was unbedingt vermieden werden muss.
Autorin: Susanne Nowak (Bundesreferentin bei IN VIA Deutschland e. V. im Netzwerk der BAG KJS)



