Mittlerweile gibt es elf verschiedene Duldungsformen, die jeweils unterschiedliche Folgen bzgl. des Arbeitsmarktzugangs und des Zugangs zu Sprachförderung haben. Dabei ist grundsätzlich zu bedenken, dass eine Duldung kein Aufenthaltstitel ist und damit auch keine langfristige Sicherheit verbunden ist. Eine Duldung wird von der Ausländerbehörde erteilt, wenn nach Ablehnung eines Asylantrages oder Nichtverlängerung/Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels Abschiebung ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass die betroffene Person zwar verpflichtet ist, aus dem Bundesgebiet auszureisen, aus bestimmten Gründen jedoch davon abgesehen wird, die Ausreisepflicht mit dem Zwangsmittel der Abschiebung durchzusetzen. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender bietet eine tabellarische Übersicht der einzelnen Duldungsgründe und damit eine Orientierung für Beratungskräfte.
Quelle: GGUA Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.