Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Wohlfahrtsverbände über eine angepasste Zustellpraxis für Bescheide informiert. Nach BAMF-Schreiben sind drei Stufen vorgesehen. In der ersten Stufe (bis 19. April 2020) werden ausschließlich vollumfänglich stattgebende Bescheide zugestellt. Dazu gehören auch Fälle, in denen lediglich Art. 16a GG abgelehnt wurde. Auch Entscheidungen in sicherheitsrelevanten Fällen können zugestellt werden. Ab dem 20.04.2020 werden darüber hinaus sämtliche Bescheide in Verfahren, in denen ein Anwalt mandatiert ist, zugestellt. Die Zustellung erfolgt in diesem Fall an den Anwalt (mindestens mittels Kopie), so dass eine fristwahrende Klageerhebung bzw. Antragstellung möglich ist. Zugestellt werden überdies Verfahrenseinstellungen bei Antragsrücknahme und Verzicht (nach § 32 AsylG), wozu auch Fälle von Untertauchen und Ausreise (nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG) zählen. Ab dem 04.05.2020 werden wieder regulär alle Bescheide uneingeschränkt zugestellt. Sollte dies aufgrund der Pandemie-Lage nicht möglich sein, erfolgt eine gesonderte Information. Weiterhin ist in dem Schreiben ausgeführt, dass die bundesamtseigene Asylverfahrensberatung zum gesundheitlichen Schutz der Schutzsuchenden sowie der Mitarbeitenden vorübergehend ausgesetzt ist. Es wird versucht, den Informationsfluss etwa durch mehrsprachige Informationsmaterialien an zugänglichen Orten weiter aufrechtzuerhalten.
Quelle: DCV; BAMF