Das Bundesinnenministerium hat in einem Rundschreiben Stellung zum Umgang mit aufenthaltsrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit den aktuellen Reisebeschränkungen und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Ausländerbehörden stehen, bezogen. In einem Rundschreiben wird auch auf die Bereiche Berufsausbildung und Schulbesuch eingegangen. Bei Personen mit Aufenthaltstitel zur Berufsausbildung oder Schulbesuch soll die Möglichkeit zum Ablegen einer späteren Prüfung gegeben werden, auch wenn der Prüfungstermin auf ein Datum nach Ablaufen des Titels verlegt wird. Dasselbe soll für die Ausbildungsduldung gelten – auch für den Fall, dass eine Verlängerung der Ausbildungszeit nicht beantragt und genehmigt worden ist. Bei Personen mit Aufenthaltstitel für Qualifizierungsmaßnahmen (§ 16d AufenthG, früher § 17a) sollen vorübergehende Unterbrechungen oder Verzögerungen der Qualifizierungen keine negativen Auswirkungen haben. Die Beschäftigung während der Qualifizierung kann weiterhin ausgeübt werden.
Quelle: DCV; Claudius Voigt-gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender; BMI