Das Sozialgericht Berlin hat ein Urteil zur Übernahme von Kosten zur Anschaffung einer Brille gefällt. Da ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann möglich sei, wenn eine entsprechende Sehleistung vorhanden ist, muss das Jobcenter Berlin die Anschaffungskosten aus dem Vermittlungsbudget decken. Das Gericht befand die Anschaffung einer entsprechenden Sehhilfe für notwendig. Brillenkosten sind also vom Jobcenter zu bezahlen. Zwar steht die Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget im Ermessen des Jobcenters, doch ist laut Sozialgericht Berlin dieses Ermessen auf Null reduziert, weil es nicht dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung entspräche, wenn das Jobcenter die für eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben notwendige Sehhilfenversorgung ablehnen würde. Der Sozialhilfe- und Arbeitsrechtsexperte Harald Thomé sieht die Verantwortung beim Gesetzgeber, um für eine ausreichende Sehversorgung im Krankenkassenrecht zu sorgen. Bis dahin sei im Rahmen einer weiten Auslegung eine Anspruchsgrundlage für den SGB II/SGB XII und AsylbLG zu schaffen.
Quelle: Sozialgericht Berlin; Harald Thomé