Das Sozialgericht Lübeck hat in einem Eilverfahren einem Menschen aus Afghanistan mit Aufenthaltsgestattung Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zugesprochen. Darauf weist Claudius Voigt vom Projekt Q hin.
Abstrakte Betrachtung der Bleibeperspektive ist nicht ausreichend
Das Sozialgericht stellte fest, dass eine rein abstrakte Betrachtung der „guten Bleibeperspektive“ allein anhand der Gesamtschutzquote sich „nicht zur generellen Maxime“ bei der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe „aufwerten“ lasse. Schon rein sprachlich knüpfe die Erwartung des rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht an das Herkunftsland, sondern an die Person an, die die Leistung nachsucht. Dies mache zwar generelle Betrachtungen, wie die der Gesamtschutzquote nicht von vornherein wertlos, aber eine individuelle Betrachtung erübrige sich dadurch nicht.
Berufsausbildungsbeihilfe gerechtfertigt
Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich die „gute Bleibeperspektive“, schon aus der Tatsache der Ausbildung selbst. Denn „Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich auch für den Fall einer negativen Gerichtsentscheidung über seinen Asylantrag weiter rechtmäßig für die Dauer seiner Ausbildung (und ggf. nach § 18a Abs. 1a AufenthG auch über die Ausbildung hinaus) in Deutschland aufhalten darf. Die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind damit erfüllt.“
Quelle: Claudius Voigt – Projekt Q – Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung – Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe)