Bundesrat will Ausbildungsplätze für Altbewerber durch BA bezuschussen lassen

GESETZENTWURF DES BUNDESRATES Der Bundesrat hat beschlossen, einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, damit Ausbildungsbetriebe Zuschüsse erhalten können, sodann Sie zusätzlich Ausbildungsplätze für sogenannte AltbewerberInnen einrichten. Der Bundesrat schlägt einen auf ein Jahr begrenzten Zuschuss vor. Die Höhe des Zuschusses soll 50% der Ausbildungsvergütung betragen und die Arbeitgeberleistung zur Sozialversicherung beinhalten. Auszüge aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates: “ Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze A. Problem und Ziel Der Anteil der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bewerber für Berufsausbildungsstellen, die die allgemein bildende Schule im Vorjahr oder in früheren Jahren verlassen haben (Altbewerber), belief sich im Zeitraum vom Oktober 2005 bis September 2006 auf 50,5 %. Der Anteil ist gegenüber dem Vorjahreszeitraum nochmals deutlich angestiegen. Besonders betroffen sind Abgänger von Haupt- und Förderschulen. Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um den viel zu hohen Anteil an Altbewerbern durch eine gezielte Förderung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen abzubauen. Auf Grund von §§ 77 bis 87 SGB III werden derzeit auch Schulen gezwungen, sich bezüglich ihrer bundes- oder landesrechtlich geregelten Ausbildungen dem Zertifizierungsverfahren nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – (AZWV) zu unterwerfen. Dies ist in weiten Bereichen verfassungswidrig. B. Lösung Arbeitgeber, die zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen und mit einem Altbewerber besetzen, sollen eine finanzielle Förderung erhalten. Für einen befristeten Zeitraum sollen Zuschüsse für solche Ausbildungsplätze gezahlt werden. Schulen und ihre bundes- oder landesrechtlich geregelten Bildungsgänge werden aus dem Anwendungsbereich des Zertifizierungsverfahrens nach der AZWV ausgenommen. … D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Pro Ausbildungsjahr fallen geschätzte Kosten in Höhe von 76 Mio. Euro an, die von den Trägern des SGB II bzw. der Bundesagentur für Arbeit für den SGB III – Bereich zu tragen wären. Es wird davon ausgegangen, dass bundesweit jährlich 20.000 zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden können. Die Änderung der §§ 84 und 85 Abs. 1 SGB III verursacht keine Mehrkosten. 2. Vollzugsaufwand Bei der Bewilligung und Auszahlung der neuen Leistung entstehen nicht quantifizierbare geringe Kosten für die Verwaltung. Dem stehen Einsparungen bei den Kosten der Ausbildungsvermittlung und beim ALG II gegenüber. Die Änderung der §§ 84 und 85 Abs. 1 SGB III verursacht keine Mehrkosten. E. Sonstige Kosten Keine. … Entwurf: … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung … wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe ‚§ 418 (weggefallen)‘ durch die Angabe ‚§ 418 Ausbildungsplatzzuschuss‘ ersetzt. 2. Dem § 84 wird folgender Satz angefügt: ‚Öffentliche Schulen, Schulen für Berufe des Gesundheitswesens sowie Ersatzschulen nach dem Schulrecht der Länder sind unbeschadet von Satz 1 für die Förderung zugelassen.‘ 3. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ‚Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsgänge von Trägern im Sinne von § 84 Satz 2 sind unbeschadet der Sätze 1 und 2 für die Förderung zugelassen.‘ 4. Nach § 417 wird folgender § 418 eingefügt: ‚§ 418 Ausbildungsplatzzuschuss (1) Arbeitgeber können für die betriebliche Ausbildung von Auszubildenden in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass 1. sich der Auszubildende bereits mindestens im Vorjahr um eine Ausbildung bemüht hat, 2. die betriebliche Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist, 3. das Ausbildungsverhältnis, für das der Arbeitgeber den Zuschuss erhält, zusätzlich ist, 4. das Ausbildungsverhältnis mindestens zwölf Monate besteht und 5. das Ausbildungsverhältnis bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurde. Ein Ausbildungsplatz ist zusätzlich, wenn der Ausbildungsbetrieb bisher nicht ausgebildet hat oder durch den neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung mehr Auszubildende beschäftigt werden als im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Stichtag für diese Berechnung ist jeweils der 31. Dezember. (2) Der Zuschuss darf 50 Prozent der Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. Die Zuschüsse sollen für die betriebliche Ausbildung vorrangig von Abgängern der Haupt- und Förderschulen gewährt werden. Der Zuschuss wird festgestellt, sobald das Ausbildungsverhältnis zwölf Monate bestanden hat. § 220 Abs. 3 und § 221 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.‘ Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende … wird nach der Angabe ‚§§ 417,‘ die Angabe ‚418,‘ eingefügt. … – Begründung: … Ziel und Inhalt des Gesetzes … Von der weiterhin schwierigen Lage auf dem Ausbildungsmarkt sind insbesondere Abgänger von Haupt- und Förderschulen besonders betroffen. Es müssen daher besondere Anstrengungen unternommen werden, um vorrangig diesen jungen Menschen den Einstieg in eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Um die Zahl dieser Altbewerber gezielt abzubauen, soll bis zum Jahr 2009 die Möglichkeit eingeräumt werden, für zusätzliche Ausbildungsplätze, die mit Altbewerbern besetzt werden, einen einmaligen Zuschussbetrag an Ausbildungsbetriebe zu zahlen. Die gute Konjunkturentwicklung und die damit verbundene größere Ausbildungsbereitschaft der Betriebe sowie der sich teilweise abzeichnende Fachkräftemangel bieten günstige Voraussetzungen, um mit finanziellen Anreizen die Zahl der Ausbildungsplätze für Altbewerber gezielt zu erhöhen. Die Änderungen der §§ 84 und 85 Abs. 1 SGB III nehmen im Wesentlichen eine verfassungsrechtlich gebotene Klarstellung vor. … – Finanzielle Auswirkungen Die Fördersumme pro zusätzlichem Ausbildungsplatz wird auf 3 800 Euro geschätzt. Pro Jahr wird von 20 000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen ausgegangen. Daraus ergeben sich pro Ausbildungsjahr Kosten in Höhe von 76 Mio. Euro. Dieser Gesamtbelastung der SGB III – und SGB II – Träger stehen entsprechende Entlastungen auf Seiten der ausbildenden Betriebe gegenüber. Die Finanzprognose ist insofern ungewiss, als nicht abschätzbar ist, in welchem Umfang dieses Instrument in Anspruch genommen wird und wie sich die Inanspruchnahme auf steuerfinanzierte SGB II – Leistungen und beitragsfinanzierte SGB III – Maßnahmen verteilt. Die Änderungen der §§ 84 und 85 Abs. 1 SGB III verursachen keine Mehrkosten sie entlasten die Träger, die den Sachaufwand für die Schulen tragen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch … Zu Nummer 4 (§ 418) Zeitlich befristet wird in das Recht der Arbeitsförderung die Möglichkeit aufgenommen, Arbeitgebern, die einen oder mehrere zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für Altbewerber zur Verfügung stellen, einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zu gewähren. … Voraussetzung für den Ausbildungsplatzzuschuss ist, dass das Ausbildungsverhältnis mindestens zwölf Monate besteht. Diese Regelung wirkt auch möglichen Mitnahmeeffekten entgegen und soll den Arbeitgebern Anreiz bieten, einem vorzeitigen Abbruch des Ausbildungsverhältnisses entgegenzuwirken. Mit der zeitlichen Befristung der Zuschussgewährung bis zum 31. Dezember 2009 soll ein deutliches Zeichen gesetzt werden, dass es darum geht, durch zusätzliche geförderte Ausbildungsplätze die Zahl der Altbewerber zu reduzieren. Damit wird verdeutlicht, dass eine generelle Förderung betrieblicher Ausbildung nicht beabsichtigt ist. Als Förderbetrag soll bezogen auf die individuelle Problematik ein Zuschuss von bis zu 50 % der Ausbildungsvergütung des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrag bewilligt werden können. Um doppelte Bezuschussungen zu vermeiden wird § 220 Abs. 3 SGB III für anwendbar erklärt. Hinsichtlich Förderungsausschluss und Rückzahlung ist § 221 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III entsprechend anzuwenden. “

http://www.bundesrat.de/cln_050/DE/Home/homepage__node.html?__nnn=true

Quelle: http://www.bundesrat.de

Dokumente: BR525_07_B__Zuschuss_Ausbildungsverguetung_Altbewerber.pdf

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