Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vorgelegt (JSA News berichteten am 22.10.2007). Entsprechender Gesetzentwurf sowie zwei Anträge der FDP und der BündnisGrünen waren Gegenstand einer öffentlichen Anhörung in der 46. KW. Die Regierung plant das bisherige Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres zusammenzufassen und so das bürgerschaftliche Engagement junger Menschen zu fördern. Zu den geladenen Sachverständigen zählte auch der Bundesarbeitskreis FSJ. Auszüge aus der Antwort des Bundesarbeitskreis FSJ zum Fragenkatalog zur öffentlichen Anhörung „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste“ am 12. November 2007: “ * I. 1. Wie beurteilen Sie die beabsichtigte Zusammenführung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ-Gesetz) und des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Gesetz) in ein Jugendfreiwilligendienstegesetz? Wie beurteilen Sie die Einführung der Bezeichnung „freiwilliger sozialer Dienst“ und „freiwilliger ökologischer Dienst“? Grundsätzlich begrüßt der Bundesarbeitskreis FSJ (BAK-FSJ), dass der Gesetzgeber ein Jugendfreiwilligendienstegesetz auf den Weg gebracht hat, welches sich am FSJ-Gesetz orientiert und das FSJ-Gesetz und das FÖJ-Gesetz zusammenführt. Die Bundesregierung schafft damit einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für unterschiedliche Dienstformen und berücksichtigt gleichzeitig, dass junge Freiwillige in der Regel ganztägig tätig sein sollen, dass sie eine kontinuierliche Begleitung und Bildungsangebote in der Gruppe mit anderen Jugendlichen benötigen mit dem Ziel, soziale Kompetenzen zu stärken und zu entwickeln und die Erfahrungen aus dem Dienst altersgemäß zu reflektieren. Auch wenn der Bundesarbeitskreis FSJ die Gesetzesinitiative im Grundsatz begrüßt, lehnt er im Detail einzelne Regelungen entschieden ab, dazu gehört auch die Bezeichnung „Freiwilliger Sozialer Dienst“. Das FSJ ist mit seinem spezifischen Ansatz und der dahinter stehenden Qualität unter diesem Markenzeichen bekannt. Trägerorganisationen profilieren ihr Angebot unter diesem Label. … Wir bitten deshalb den Bundestag, auf diese Änderung zu verzichten und weiterhin die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit der Marke „FSJ“ zu identifizieren. * I.2. Wie beurteilen Sie die beabsichtigte zeitliche Flexibilisierung des Freiwilligeneinsatzes, hier insbesondere die Möglichkeit zur Aufteilung eines mindestens 6-monatigen Freiwilligeneinsatzes im Inland in Blöcken von 3 Monaten bei unterschiedlichen Trägern sowie die Möglichkeit zur Verlängerung der Jugendfreiwilligendienste auf maximal 24 Monate? Der BAK-FSJ begrüßt mit Einschränkungen die anvisierten Flexibilisierungen – vor allem da die Verlängerungsoption über 12 Monate hinaus nun mit zusätzlichen Bildungstagen gestaltet werden soll. Allerdings verweisen wir darauf, dass die Regelungen zur Verlängerung eines FSJ und auch das Angebot von Drei-Monats-Blöcken und die Kombination unterschiedlicher Dienstformen einen erheblichen Mehraufwand für die Träger bedeutet sowohl in der Koordination der Dienste als auch in Gestaltung der Bildungs- und Begleitangebote. Bei einer mehrmaligen Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes stellen sich Fragen zur praktischen Umsetzung, auf die der Gesetzentwurf keine ausreichende Antwort gibt. Es wird regelmäßig dazu kommen, dass Dienste bei verschiedenen Trägern abgeleistet werden. Für die einzelnen Träger ist es nicht transparent, welche Freiwilligen schon bei anderen Trägern wie lange einen Dienst absolviert haben. … * I.4. Wie bewerten Sie die Formulierung nach § 3 Abs 3 JFD, wonach die pädagogische Begleitung von einem nach § 7 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt wird? Im derzeit geltenden FSJ-Gesetz heißt es: „Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des FSJ sichergestellt…“ Der Entwurf rückt somit von der Maßgabe der (bundes-) zentralen Steuerung der Qualitätsentwicklung und der pädagogischen Begleitung ab, was perspektivisch zu einem Qualitätsverlust führen kann. Außerdem sehen wir die Gefahr, dass die Zuständigkeit des Bundes für die Jugendfreiwillligendienste ohne die bundeszentrale Steuerung aufgeweicht werden könnte. * I.5. Wie bewerten Sie die Aufteilung der Seminartage bei einem gegenüber der heutigen Situation verkürzten oder verlängertem FSJ/FÖJ und wie bewerten Sie in diesem Zusammenhang die Kritik des Bundesrates an dieser Aufteilung? Der Bundesarbeitskreis begrüßt nachdrücklich die zwingende Vorschrift ein Einführungs-Zwischen- und Abschlussseminar mit einer Mindestdauer von je 5 Tagen durchzuführen. Allerdings vermissen wir die Möglichkeit eines flexiblen Umgangs damit, um pädagogische Rahmenkonzeptionen zu entwickeln, die eine kürzere Dienstdauer (6 Monate) und die Ableistung in mehreren 3-Monats-Blöcken berücksichtigen. … Wir begrüßen …, dass sich bei einer Verlängerung des Dienstes auch die Gesamtdauer der Seminartage zu verlängt. Nur die ausdrückliche Gestaltung auch der Verlängerungsoption als soziale Bildungszeit führt dazu, dass auch die Verlängerung einer Prüfung auf Arbeitsmarktneutralität Stand hält. * I.6. Wie beurteilen Sie die Vorgaben in § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 JFDG, wonach den Teilnehmenden durch den Träger eine Bescheinigung bzw. ein Zeugnis ausgestellt werden soll? Grundsätzlich begrüßt der BAK-FSJ, dass die Ausstellung eines Zeugnisses nun verbindlich vorgeschrieben wird. Allerdings wird in § 8 Vereinbarungen und Bescheinigungen (Zeugnis) geregelt, das Zeugnisse im Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen sind. Sollte dieses Einvernehmen nicht herzustellen sein, besteht die Gefahr, dass die Freiwilligen den Dienst ohne Zeugnis beenden muss. Deshalb empfehlen wir, das Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu streichen, weil es unseres Erachtens ausreicht, dass der oder die Freiwillige gegenüber dem Träger einen Rechtsanspruch hat. * I.7. Umsatzsteuer: Der BAK-FSJ betont, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf die Dienstleistungen im Rahmen der Jugendfreiwilligendienste für ihn juristisch nicht nachvollziehbar und politisch inakzeptabel ist. Ziel sollte eine generelle Befreiung des FSJ von der Umsatzsteuer sein. Eine Umsatzsteuerbefreiung gem. Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe h der 6. EU-RL oder eine Lösung der Umsatzsteuerproblematik durch eine Freistellung nach § 4 Umsatzsteuergesetz wären die einfachsten Lösungen. Da es immer wieder erklärter politischer Wille aller handelnden Akteure ist, das FSJ umsatzsteuerfrei zu erhalten, ist es unverständlich, dass die einfachste Lösung, dies zu gewährleisten, grundsätzlich abgelehnt wird. Sollte eine Lösung in diesem Sinne nicht möglich sein, akzeptiert der BAK-FSJ den vorgeschlagenen Lösungsweg. Die Klärung der Umsatzsteuer war der eigentliche Anlass der Gesetzesnovelle, dies taucht in den Begründungen zum Gesetzentwurf gar nicht auf. … Ausdrücklich abgelehnt wird vom BAK-FSJ die in § 8 Abs. 2 Satz 2 JFDG vorgesehene selbstschuldnerische Bürgschaft des Trägers. Sinn des neu gefassten § 8 Abs. 2 JFDG ist, die Einsatzstelle als vollwertigen Vertragspartner mit eigenen Rechten und Pflichten in die Vereinbarung zwischen Träger und Freiwilliger bzw. Freiwilligem aufzunehmen. Die Folge kann nicht sein, dass die damit ggf. verbundenen Nachteile vom Gesetz auf den Träger abgewälzt werden. Zwar kann nachvollzogen werden, dass das Ziel der subsidiären Haftung des Trägers der Schutz des/der Freiwilligen sein soll, eine selbstschuldnerische Bürgschaft soll nach dem Referentenentwurf jedoch auch gegenüber Dritten übernommen werden. Die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Dritten, die einen solchen gesetzlichen Eingriff rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. … * I.8. Halten Sie Niveau und Struktur der derzeitigen Förderpauschale für passend? Den angekündigten Ausbau der Jugendfreiwilligendienste erreicht die Bundesregierung mit dieser Novellierung nur, wenn erhebliche zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die finanzielle Ungleichbehandlung unterschiedlicher Freiwilligendienste zum Nachteil des FSJ sind aus unserer Sicht nicht weiter hinnehmbar. Völlig unakzeptabel aus Sicht des BAK-FSJ ist es, dass die Förderkonditionen für den generationsübergreifenden Freiwilligendienst und auch für den neuen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ erheblich günstiger sind. Alle Menschen, die einen Freiwilligendienst leisten wollen, muss dieses ermöglicht werden. Ohne Veränderungen im Bereich des Zivildienstes sehen die Trägerorganisationen des FSJ und FÖJ ein Potential von 50.000 Einsatzplätzen für gesetzlich geregelte Jugendfreiwilligendienste. Wir erneuern unsere Forderung an die Bundesregierung, die Förderung auf 30.000 Einsatzplätze zu erhöhen. Wir bieten unsere Bereitschaft an, in enger Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den nächsten zwei Jahren die Anzahl der FSJ-Plätze auf bis zu 40.000 auszuweiten. Die Träger des FSJ benötigen eine Erhöhung der geförderten Platzzahlen bei gleichzeitiger Anpassung an das Förderniveau pro geförderten FSJ-Freiwillige/r an das FÖJ. * I.10. Welche Möglichkeiten von untergesetzlichen Regelungen sehen Sie anstelle von detaillierten gesetzlichen Regelungen? Vor allem junge Menschen benötigen einen verlässlichen Rahmen, in dem sie ihren Freiwilligendienst leisten können. Der vorgelegte Regierungsentwurf für ein Jugendfreiwilligendienstegesetz bietet solch einen Rahmen. Er berücksichtigt im Wesentlichen den auch dem BAK-FSJ wichtigen Gestaltungsrahmen für einen Jugendfreiwilligendienst, deshalb ist die Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf im Grundsatz auf dem richtigen Weg. Die Regelungen für junge Menschen, die einen Freiwilligendienst im Inland leisten wollen, müssen sich am FSJ/ FÖJ-Gesetz und den Ergebnissen der Evaluation dieser Gesetze orientieren. … * II.12 Die Jugendfreiwilligendienste sind wichtige Formen des bürgerschaftlichen Engagements sowie der biografischen Orientierung und des persönlichen und sozialen Lernens junger Menschen. Inwieweit spiegelt sich aus Ihrer Sicht dieser Anspruch im Gesetzentwurf wieder? Wie schätzen Sie in diesem Zusammenhang § 1 JFDG ein? Im § 1 (Fördervoraussetzung) werden die Jugendfreiwilligendienste als eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements definiert. Mit der Einführung dieses Begriffes als Fördervoraussetzung wird ein Paradigmenwechsel vorgenommen. Die Jugendfreiwilligendienste haben den Auftrag, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Damit sind sie eine Bildungsmaßnahme im Sinne des KJHG. Mit Umsetzung dieses Bildungsauftrages verorten die Träger der Jugendfreiwilligendienste diese im Netz zivilgesellschaftlichen Engagements. Der BAK-FSJ fordert die Bundesregierung dringend auf, für die Wahrung des Charakters einer Jugendbildungsmaßnahme einzutreten und an dieser Stelle entweder zusätzlich den Begriff Jugendbildungsmaßnahme in den Text einzufügen oder zum Textvorschlag des Referentenentwurfes zurückzukehren. Notwendig ist die Streichung des bürgerschaftlichen Engagements als Fördervoraussetzung, auch wenn die Träger das FSJ inhaltlich als besonderen Teil des bürgerschaftlichen Engagements definieren. * II.13. Mit der Novellierung ist die stärkere Betonung des Charakters der Jugendfreiwilligendienste als Bildungsdienste und des informellen Lernens beabsichtigt. Wie bewerten Sie die Formulierung von Lernzielen in § 3 Abs. 3 JGDG? Jugendfreiwilligendienste sind Orte informellen und non-formalen Lernens. Die Jugendfreiwilligendienste erreichen ihre besondere Qualität durch die Verschränkung von informellen Lernprozessen in der praktischen Hilfstätigkeit in Verbindung mit der Reflexion des Erfahrenen in den Seminaren und durch die Bildungsangebote in Form non-formalen Lernens zur Erweiterung sozialer, interkultureller und persönlicher Kompetenzen in der Vermittlung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf wird ein Teil der Bildungsverantwortung den Einsatzstellen übertragen. Auch wenn die Freiwilligen den Großteil des Dienstes in der Einsatzstelle sind, muss die Gesamtverantwortung für die Umsetzung es Bildungsauftrages bei den Trägern verbleiben, um Einsatzstellen nicht zu überfordern und Unklarheiten von Zuständigkeiten zu vermeiden. Hier sind Änderungen am Gesetzentwurf unumgänglich. In § 8 Abs. 1 (8) wird festgelegt, dass die im Vorfeld des Jugendfreiwilligendienstes zu verabschiedende Vereinbarung die individuellen Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Zielerreichung dienenden Maßnahmen enthalten muss. Eine Verengung des Bildungsbegriffes im FSJ auf Lernziele lehnt der BAK-FSJ ab. … In § 3 Abs. 5 wird geregelt, dass die Vereinbarung festlegt, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen. Auch hier fehlt ein Verweis auf die zu erreichenden Lernziele. In § 8 Absatz 1 und 2 wird festgelegt, dass der Träger die Zielerreichung garantieren soll. Dies können die Träger des FSJ nicht leisten, da der individuelle Lernerfolg von vielen Faktoren abhängig ist. … Freiwillige sollen … die Möglichkeit erhalten, sich ohne Verwertungsinteressen auszuprobieren. Diesem Bedürfnis wird die erst im Regierungsentwurf eingefügte Formulierung nicht gerecht. Eine an individuellen Lernzielen orientierte Begleitung der Freiwilligen wird in den wenigsten Einsatzstellen möglich sein. Die Einführung von Kompetenzbilanzierungsverfahren im FSJ ist sehr aufwendig und unter den derzeitigen förderpolitischen Rahmenbedingungen auch durch die Träger nicht leistbar. Solche neuen Programme können allenfalls in Modellprojekten erprobt werden, um zu schauen, wie sie sich bewähren und wie die Rahmenbedingungen bei einer flächendeckenden Einführung gestaltet werden müssen. Wir fordern des halb dringend die Streichung der Passage in § 8 Abs. 1 (8). … * III.15 Sehen Sie die Gefahr, dass reguläre, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch Jugendfreiwilligendienste schrittweise verdrängt wird, dies auch vor dem Hintergrund der geplanten flexibilisierten Einsatzzeiten von bis zu 24 Monaten? Das FSJ ist arbeitsmarktneutral und die Träger haben die Aufgabe, die Arbeitsmarktneutralität sicherzustellen. Wir begrüßen deshalb, dass sich bei einer Verlängerung des Dienstes auch die Gesamtdauer der Seminartage verlängert. Nur die ausdrückliche Gestaltung auch der Verlängerungsoption als soziale Bildungszeit führt dazu, dass auch die Verlängerung einer Prüfung auf Arbeitsmarktneutralität Stand hält. * IV.19 Eine Neuregelung des Taschengeldes wird im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Welche Anerkennungsformen halten Sie für angemessen, und wie sollten diese konkret ausgestaltet sein (zum Beispiel Höhe des Taschengeldes)? Die Regelung zum Taschengeld ist insofern ausreichend, dass den Trägern die Möglichkeit gegeben wird, in der Höhe der Taschengeldzahlung zu differieren und gleichzeitig eine Höchstgrenze festgelegt ist. Zu prüfen wäre, ob die Festlegung eines Mindesttaschengeldes Sinn macht. Notwendig ist eine Anerkennungskultur für Freiwilligendienstleistende, das bedeutet z. B., dass alle Freiwilligendienste als Bildungsjahr ausgestattet sind. … Nach Beendigung des Freiwilligendienstes könnten Freiwillige Bildungsgutscheine erhalten, die für Studiengebühren, Fortbildungen oder im Rahmen der Berufsausbildung genutzt werden können. Außerdem sollte die Anerkennung als Praktikum bei einschlägigen Ausbildungsgängen und die Verkürzung der Ausbildung bei entsprechenden Ausbildungsgängen und Tätigkeiten geprüft werden. … * IV.21. Welche strukturellen Veränderungen wären Ihrer Ansicht nach notwendig, um verstärkt Jugendliche mit Migrationshintergrund und benachteiligte Jugendliche zu einer Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst zu motivieren? Notwendig ist, die Werbung zielgruppenspezifisch zu verstärken. Außerdem müssen die Träger in die Lage versetzt werden, den pädagogischen Mehraufwand leisten zu können. Die Bundesländer und/ oder die Kommunen könnten zudem prüfen, ob einsatzstellenbezogene Zuschüsse Sinn machen. * IV.22. Wie beurteilen Sie das Instrument der Tandem-Lösungen (Trägergemeinschaft aus einem bereits zugelassenen Träger von FSJ/FÖJ und einem Träger insbesondere aus dem Bereich der Migrantenselbsthilfeorganisationen), um Migrantenselbsthilfeorganisationen stärker an der Organisation von Jugendfreiwilligendiensten zu beteiligen und Jugendliche mit Migrationshintergrund an die Jugendfreiwilligendienste heranzuführen? Das FSJ-Gesetz enthält kläre Regelungen zur Trägeranerkennung. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, Träger anzuerkennen, dafür wurden in vielen Bundesländern Richtlinien er lassen. Notwendig ist es nur, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Um potentielle Träger zur Trägerschaft zu ermutigen, kann es sinnvoll sein, mit etablierten Trägern zu kooperieren und Erfahrungen als Träger zu sammeln. Tandemlösungen können deshalb eine Möglichkeit sein, die aber nicht gegenüber dem bewährten Prinzip der Trägeranerkennung bevorzugt werden darf. “ Den Volltext der in der Anhörung abgegebenen Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem Anhang. Kontaktmöglichkeit zum BAK FSJ: Uwe Slüter, Fon 0211 / 46 93171, e-Mail: Uslueter@bdkj.de

http://www.pro-fsj.de

Quelle: Bundesarbeitskreis Freiwilliges Soziales Jahr

Dokumente: Stellungnahme_Anhoerung_BAK_FSJ.pdf

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