Eingliederungsbilanzen 2006 (EB 2006) der zugelassenen kommunalen Träger – veröffentlicht wird nicht.

GLEICHES RECHT UND GLEICHE PFLICHT FÜR ALLE? Gemäß § 54 SGB II (Hartz IV) sind jährlich Eingliederungsbilanzen zu erstellen. Doch scheint das nicht für alle Träger der Grundsicherung zu gelten. “ Eingliederungsbilanzen „… müssen vergleichbar sein und sollen Aufschluß über den Mitteleinsatz, die geförderten Personengruppen und die Wirksamkeit der Förderung geben.“ Sie sind „… mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes zu erörtern“ und „… bis Mitte des nachfolgenden Jahres zu veröffentlichen.“ (§ 11 SGB III, der auch für die SGB II-Eingliederungsbilanzen gilt) Aber: Unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§ 54 SGB II i.V.m. § 11 SGB III) sollen nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch für das zweite Jahr nach Inkrafttreten des SGB II (Hartz IV) keine Eingliederungsbilanzen der insgesamt 69 zugelassenen kommunalen Träger (optierende Kommunen) veröffentlicht werden – wegen „eingeschränkter Datenqualität“. Das heißt, auch für das zweite Jahr nach Inkrafttreten des SGB II wurden nur für die 370 nicht optierenden Kreise Eingliederungsbilanzen (Daten) veröffentlicht. Die geforderten öffentlich zugänglichen Vergleichsmöglichkeiten zwischen den SGB II-Eingliederungsbilanzen der Arbeitsgemeinschaften bzw. Agenturen für Arbeit einerseits und den Eingliederungsbilanzen der zugelassenen kommunalen Träger andererseits bleiben auch für das Berichtsjahr 2006 unmöglich. Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne Konsequenzen Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung und Veröffentlichung von Eingliederungsbilanzen (§ 54 SGB II i.V.m. § 11 SGB III) scheint für die zugelassenen kommunalen Träger und die Landesbehörden, denen die Aufsicht über diese Träger obliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB II) keine Konsequenzen zu haben. Sanktionen brauchen diejenigen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, anders als die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (vgl. die §§ 31 und 32 SGB II), offensichtlich nicht zu befürchten. “

Quelle: Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ)

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