Gestaltung der SGB II–Trägerschaft – Caritas Stellungnahme

In Deutschland erhalten zur Zeit sieben Millionen Menschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Bevor die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorbehalte gegen eine Mischverwaltung von Bund und Ländern (Kommunen) zu einer vorschnellen Lösung führten, solle im Interesse der betroffenen Menschen die Option einer Grundgesetzänderung geprüft werden. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag ist der Stellungnahme des DCV zu diesem Thema zu entnehmen. PRÜFUNG EINER GRUNDGESETZÄNDERUNG – VORSCHLAG DER CARITAS ZUM „KOOPERATIVEN JOBCENTER“ Auszüge aus der Stellungnahme des Deutschen Caritasverbandes zur Neuorganisation des SGB II anlässlich des Vorschlags des BMAS und der BA eines „Kooperativen Jobcenters“ (KJC) „VORBEMERKUNG: 7,03 Mio. Menschen erhalten derzeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Damit stellt sich für knapp 9 % der deutschen Bevölkerung die Frage, wer künftig in welcher Weise ihren existenziellen Hilfebedarf bearbeitet und ihre Arbeitsintegration unterstützt. Die Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Jahr 2004, das Nebeneinander von kommunal verwalteter Sozialhilfe und gesamtstaatlich verwalteter Arbeitslosenhilfe in eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung zu überführen, war richtig. Die Leistungsberechtigten sollten von einer einzigen Stelle betreut werden und eine einzige Leistung erhalten. Zwar gab es gerade zu Beginn der Einführung des SGB II erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung in gemeinsamer Trägerschaft. Auch heute noch ist die Beratung und Betreuung der Langzeitarbeitslosen in den ARGEn insgesamt – bis auf einige gute Beispiele – nicht optimal. Erhebliche Defizite liegen insbesondere in einer relativ großen Zahl von fehlerhaften Bescheiden, in Unzulänglichkeiten im Fallmanagement, insbesondere durch unzureichende Schulung der Mitarbeiter und nicht zuletzt im von der kommunalen Seite als zunehmend rigide wahrgenommenen „Führungsanspruch“ der BA gegenüber dem kommunalen Partner. Grundsätzlich zeigen die Praxiserfahrungen mit den ARGEn nach drei Jahren jedoch, dass die Gewährung der „Hilfe aus einer Hand“ ein großer Schritt in die richtige Richtung war. Viele „Verschiebebahnhöfe“ wurden dadurch beseitigt. Ebenso richtig war es, einen wesentlichen Teil der Finanzierung von Langzeitarbeitslosigkeit in der Verantwortung des Bundes festzuschreiben, da die Kosten gesamtgesellschaftlicher Natur sind. … ANFORDERUNGEN DES DEUTSCHEN CARITASVERBANDES AN EINE ZUKUNFTSFÄHIGE LÖSUNG: Der Deutsche Caritasverband bewertet die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes notwendige Neuorganisation der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende als eine zentrale Frage mit Blick auf die durch diese Leistungen mögliche Integration arbeitsuchender Personen. Eine Neugestaltung muss sich daher zentral an den Erfordernissen arbeitsuchender Menschen und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Hilfesystems orientieren. Aus dieser Perspektive sieht der Deutsche Caritasverband folgende Anforderungen: 1. Der Deutsche Caritasverband fordert, eine Grundgesetzänderung zu prüfen Der Deutsche Caritasverband lehnt eine vorschnelle Lösung ohne eine solide und zukunftsfähige Gesetzesänderung ab. Die Größe der Aufgabe „Umstrukturierung des SGB II“ ist historisch. Davon existenziell betroffen sind derzeit über 7 Mio. Bürger in Deutschland. Ziel muss es sein, eine rechtlich sichere Basis zu schaffen für das, was der Gesetzgeber im Jahr 2004 gewollt hat, nämlich die Leistungserbringung aus einer Hand. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hat sich gezeigt, dass das Zusammenwirken in einer Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der geltenden Verfassungsbestimmungen nicht möglich ist. Zur Sinnhaftigkeit der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil folgendes aus: „Diese historisch bedingte Aufteilung des Sachverstands auf den Gebieten der Fürsorge und der Arbeitsvermittlung auf die Kommunen als öffentliche Träger der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz einerseits und die Bundesarbeitsverwaltung andererseits einer einheitlichen Aufgabenwahrnehmung zuzuführen, wird allgemein als sinnvoll und notwendig angesehen.“ Die vom Bundesverfassungsgericht geltend gemachten Vorbehalte gegen die derzeitige Regelung betreffen vornehmlich das Problem der Mischverwaltung von Bund und Ländern (Kommunen). Diesen Bedenken ließe sich durch eine Grundgesetzänderung begegnen. Deshalb fordert der Deutsche Caritasverband, die Option einer Änderung des Grundgesetzes zu prüfen. Der Deutsche Caritasverband schlägt hierfür die Einfügung eines neuen Art. 90 a GG vor, mit folgender Formulierung: Art. 90 a GG: Durch Bundesgesetz kann mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden, dass Gesetze, die ohne finanzielle Gegenleistung der Betroffenen zu erbringende Leistungen an Arbeitslose und deren Angehörige regeln, von nach Maßgabe der Gesetze gebildeten gemeinsamen Behörden von Bund und Ländern ausgeführt werden. Artikel 84 Abs. 1 S. 7 findet insoweit keine Anwendung. Die Einbindung der Kommunen in derart verfassungsrechtlich abgesicherte Arbeitsgemeinschaften könnte verpflichtend geregelt werden. Eventuellen Bedenken aus Art. 28 Abs. 2 GG (Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen) wäre unschwer durch die Zulassung eines freiwilligen Entschließungsaktes der Kommunen zu begegnen. Die große Koalition hätte die verfassungsgebende Mehrheit für eine derartige große Lösung. Nicht auszuschließen ist, dass Teile der Opposition einer solchen Verfassungsänderung zustimmen würden. So wurde in der Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales vom 20. Februar 2008 von Seiten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine solche Verfassungsänderung eingefordert (Ausschuss-Protokoll 16/78, Seite 1086). … 2. Der Deutsche Caritasverband lehnt eine getrennte Aufgabenwahrnehmung ab (faktisch) und fordert die Hilfe „aus einer Hand“ Ziel einer Neuregelung muss es sein, das SGB II … so einfach, bürgerfreundlich, unbürokratisch und effektiv wie möglich zu gestalten. … Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber „für eine Neuregelung, die das Ziel einer Bündelung des Vollzugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt, ein der Größe der Umstrukturierungsaufgabe angemessenen Zeitraum belassen.“ Ein Rückfall des Gesetzgebers in die Zeit des Nebeneinanders von zwei Leistungsträgern, damals der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe, muss unter allen Umständen vermieden werden. 3. Der Deutsche Caritasverband fordert die Fortsetzung der gemeinsamen Verwaltung Realistisch und erstrebenswert erscheint dem Deutschen Caritasverband nach wie vor eine Lösung, bei der beide Leistungsträger, die BA einerseits und die Kommunen andererseits, eine gemeinsame Verantwortung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. … Unabdingbar ist dabei eine Schärfung des sozialen Auftrags der BA, entsprechend dem Fürsorge- und Teilhabeauftrag des SGB II. 4. Der Deutsche Caritasverband fordert eine starke Rolle der Kommunen … Es bestehen zahlreiche Schnittstellen zu anderen kommunalen Aufgaben, wie etwa der kommunalen Wohnungsversorgung, dem SGB XII, dem Wohngeld, der Jugendhilfe, dem Betreuungsrecht. Die Kommunen tragen die erste Verantwortung für die Gestaltung ihres Gebietes als Lebensraum, Wirtschaftsraum, Kulturraum und Sozialraum. Bei den Kommunen sind die Kompetenzen und infrastrukurellen Voraussetzungen auf dem Gebiet der sozialen Integration vorhanden … . Die Kommunen sind mit der Lebenssituation des oft schwer zu integrierenden Klientels Langzeitarbeitsloser – jedenfalls bislang – besser vertraut als die BA und haben daher die Kompetenz, gerade auf Arbeitslose mit individuellen Vermittlungshindernissen und vielfachen sozialen Problemen einzugehen. In der Eingliederung bedürftiger Menschen werden die Kommunen in vielfältiger Weise unterstützt durch Dienste und Einrichtungen in freier Trägerschaft. … Eine alleinige Zuständigkeit der BA für die Aufgaben des SGB II scheidet daher aus Sicht des Deutschen Caritasverbandes aus. 5. Wirksame Hilfe setzt eine gute Ortskenntnis voraus … Vor Ort gibt es verlässliche Partnerschaften und ein aus der unmittelbaren Betroffenheit resultierendes Verantwortungsbewusstsein für ein funktionierendes Gemeinwesen. Zentrale Ausschreibungen, wie sie bei Integrationsleistungen von der BA praktiziert wurden und die Erfahrungen in der Vermittlungsarbeit mit stark benachteiligten Menschen sowie notwendige Kooperationsbeziehungen zu örtlich tätigen Betrieben nicht ausreichend berücksichtigt haben, führten in den letzten Jahren zu einem ruinösen Preiswettbewerb unter den Leistungserbringern mit teils fatalen Folgen für die Qualität der Eingliederungsmaßnahmen. Das bedeutet auch, dass der von der BA ausgehende Trend zu überregionalen Ausschreibungen der Erbringung von (sozialen) Eingliederungsmaßnahmen korrigiert werden muss 6. Eine Ausweitung der Option ist keine adäquate Lösung Mit einer von der Union ins Auge gefassten Ausweitung des geltenden Optionsmodells blieben die mit einer getrennten Aufgabenwahrnehmung bestehenden Probleme überall dort bestehen, wo die Kommune von ihrer Option zur alleinigen Trägerschaft keinen Gebrauch macht. … 7. Gründe gegen eine reine kommunale Lösung … Es ginge die politische Verantwortlichkeit des Bundes für die Folgen von Arbeitslosigkeit weitgehend verloren. Stattdessen würde die politische und finanzielle Verantwortung für die schwer zu integrierende Gruppe langzeitarbeitsloser Menschen allein den Ländern und Kommunen zugewiesen. Die Länder und Kommunen hätten die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit zu tragen, ohne die Rahmenbedingungen entscheidend beeinflussen zu können. … Einer alleinigen Übertragung der Aufgaben des SGB II auf die Kommunen steht die für schier unmöglich gehaltene Anforderung entgegen, ca. 40 Milliarden Euro/Jahr vom Bund auf die Länder dauerhaft zu transferieren. 8. Keine Veränderung der Erwerbsfähigkeitsdefinition Der Deutsche Caritasverband spricht sich für einen gleichberechtigten Zugang aller erwerbsfähigen Menschen zu aktivierenden Integrationsmaßnahmen aus. Eine Veränderung der Erwerbsfähigkeitsdefinition mit der Folge, mehr Menschen als nicht erwerbsfähig zu definieren und sie damit aus Integrationsmaßnahmen auszuschließen, lehnt der Deutsche Caritasverband ab. … III. LÖSUNGSVORSCHLAG DES BMAS UND DER BA: Vorgeschlagen wird vom BMAS und der BA, sog. „Kooperative Jobcenter“ (KJC) einzurichten. Trotz der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Frist für eine Neuregelung bis Ende 2010 wird eine rasche Entscheidung über die zukünftige Organisationsform angestrebt. Begründet wird dies insbesondere damit, die betroffenen Mitarbeiter in den Kommunen und in den ARGEn und bei den Agenturen bräuchten eine verlässliche Aussage über ihre Zukunft. Auch wollten die Arbeitsuchenden schnell Klarheit haben, wie es weitergehen soll. In dem KJC sollen Arbeitsuchende – so der Bundesarbeitsminister – „unter einem Dach weiterhin gute und verzahnte Dienstleistungen von den beiden Leistungsträgern Kommune und Agentur für Arbeit erhalten. Und die Kommunen sollen als wichtige Partner weiter ihren Sachverstand und ihr Erfahrungswissen vor Ort einbringen können. Mit dem KJC werden die bisherigen guten Erfahrungen aus der Zusammenarbeit von Arbeitsagentur und Kommune unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes fortgeführt und auf der Grundlage freiwilliger Kooperationsvereinbarungen weiterentwickelt.“ IV. BEWERTUNG DIESES LÖSUNGSVORSCHLAGS DURCH DEN DEUTSCHEN CARITASVERBAND: Für den Hilfevollzug würde das KJC folgendes bedeuten: 1. Für Hilfeempfänger ohne Bedarf an Leistungen zur Eingliederung in Arbeit: Der Mitarbeiter der BA bearbeitet die Regelleistung, die Mehrbedarfe, den befristeten Zuschlag sowie die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Wohnungskosten und einmalige Leistungen werden hingegen vom Mitarbeiter der Kommune bearbeitet. Damit hätte der „Kunde“ bei den passiven Leistungen nicht nur zwei Ansprechpersonen, sondern zwei Anlaufstellen bei zwei verschiedenen Leistungsträgern, die jeweils personell und finanziell eigenverantwortlich handeln. Die geplante gemeinsame Anlaufstelle ändert daran nichts. 2. Für Hilfeempfänger mit Bedarf an Leistungen zur Eingliederung in Arbeit: Die passiven Leistungen würden bearbeitet wie beim Hilfesuchenden ohne Eingliederungsbedarf. Die aktiven Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 5 und 6 SGB II und § 16 a SGB II würden durch einen weiteren Mitarbeiter der BA bearbeitet. Für die sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 SGB II wäre ein weiteren Mitarbeiter der Kommune zuständig. Im schlechtesten Fall hat ein Langzeitarbeitsloser mit Eingliederungsbedarf zwei Träger als Anlaufstellen und vier Sachbearbeiter. Er ist konfrontiert mit zwei Bescheiden und der Verwaltungslogik von zwei Behörden. Im Vergleich dazu die heutige ARGE: Die ARGE wird vom Kunden als ein Leistungsträger wahrgenommen mit einer Person als Ansprechpartner, wenn nur passive Leistungen notwendig sind, und mit zwei Personen als Ansprechpartner, wenn dazu noch aktive Eingliederungsleistungen erforderlich sind. Im Ergebnis ist der Begriff „Kooperatives Jobcenter“ eine beschönigende Bezeichnung für das Faktum der getrennten Aufgabenwahrnehmung. Darüber hinaus werden die Kommunen aus der Partnerschaft gedrängt, in der sie bislang Sozialpolitik aktiv mitgestalten konnten. … Das „Kooperative Jobcenter“ mit dem gut gemeinten Appell zur Kooperation auf freiwilliger Basis wirft … viele offene Fragen auf: * Handelt es sich bei der vorgeschlagenen „gemeinsamen Antragsannahme“ um einen gemeinsamen Antrag oder die Annahme von zwei Anträgen an einer Stelle? Kann ein Träger Anträge für den anderen annehmen? * Ist mit der vorgeschlagenen „gemeinsamen Anlaufstelle“ lediglich eine räumliche Nähe gemeint, etwa Tür an Tür in einem Gebäude, oder handelt es sich um eine Ansprechperson, ähnlich dem heutigen persönlichen Ansprechpartner, mit einem Auskunftsmandat für beide SGB II-Träger? * Sollen bei der „abgestimmten Auszahlung“ zwei aufeinander abgestimmte Auszahlungen erfolgen? Wie wird der Gefahr vorgebeugt, dass dieses Abstimmungsverfahren zu einer verzögerten Auszahlung (eines Teils) des Betrages, auf den Hilfeempfänger jetzt und sofort existenziell angewiesen sind? Wie kann eine gemeinsame Auszahlung systematisch abgesichert werden? * Wie wird bei der vorgesehenen „abgestimmten Bescheiderteilung“ der höchstrichterlichen Vorgabe Rechnung getragen, dass jeder Leistungsträger für seinen Bereich letztverantwortlich handeln muss? Müssen hier nicht doch zu einem Antragsverfahren zugleich immer mehrere Bescheide ergehen? Welcher Bescheid erfolgt zuerst? Was passiert, wenn sich die beiden Leistungsträger, beispielsweise bei der Bedürftigkeitsprüfung, nicht einigen können? Der heutige § 44 a Abs. 1 SGB II, wonach die Agentur für Arbeit entscheidet, war gedacht für die Konstellation der getrennten Trägerschaft. Bereits diese wenigen Fragen verdeutlichen: Diese getrennte Aufgabenwahrnehmung ist gegenläufig zu der ursprünglichen politischen Intention des SGB II, wonach jeder Sozialleistungsbezieher von einer einzigen Stelle betreut wird und eine einzige Leistung erhalten soll. … Der Deutsche Caritasverband spricht sich daher gegen vorschnelle Lösungen aus. Notwendig ist vielmehr eine gründliche Analyse der rechtlichen und politischen Veränderungsnotwendigkeiten und Handlungsspielräume. … Der Vorschlag eines Kooperativen Jobcenters wird diesen Anforderungen bei weitem nicht gerecht. Das Ausweiten der Bürokratie trifft jene Hilfesuchenden am stärksten, die auf gute und schnelle Hilfe am meisten angewiesen sind. Hilfebedürftige mit komplexen Problemsituationen werden unter den umfangreichen und häufigen Abstimmungsprozeduren der beiden Träger unverhältnismäßig belastet. … Schließlich wird das künftig aufwendigere und wegen der zusätzlichen Verfahrenserfordernisse in der Ausführung schwierigere Verwaltungshandeln die ohnehin bestehende Verfahrensflut vor den Rechtsbehelfsbehörden und Sozialgerichten erhöhen. Zu befürchten ist ein doppelter fiskalischer Effekt: Der Aufwand steigt, die Einnahmen sinken. “ Die Stellungnahme im Volltext entnehmen Sie bitte dem aufgeführten Link.

http://www.caritas.de/aspe_shared/form/download.asp?nr=192784&form_typ=115&ag_id=4940

Quelle: Deutscher Caritasverband

Dokumente: 08_05_09_Sonder_ASMK_pm.pdf

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