Die Bundesregierung teilte in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD mit, dass sie das Mittel der Leistungskürzungen für gerechtfertigt halte. Das Prinzip des Förderns und Forderns bedeute, dass Menschen, die mit Steuergeldern in Notsituationen unterstützt werden, mithelfen müssen, ihre Situation zu verbessern. Mit den im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) formulierten Sanktionsmöglichkeiten existiere ein Mechanismus, um auf Pflichtverletzungen zu reagieren, argumentiert die Regierung. Das Existenzminimum bleibe aber stets gewahrt.
Hauptgrund für Leistungskürzungen sind Meldeversäumnisse
Im Jahr 2010 wurden 828.300 Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Hartz-IV-Berechtigten ausgesprochen, im Jahresdurchschnitt waren 136.000 Menschen von mindestens einer Sanktion betroffen. Der häufigste Grund für Leistungskürzungen seien Meldeversäumnisse (61 Prozent), gefolgt von der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder deren Pflichten nachzukommen (18 Prozent) sowie der Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit anzunehmen (14 Prozent).
Regierung sieht sachliche Rechtfertigung für die besonderen Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige
Gerade bei jüngeren Hilfebedürftigen sei es besonders wichtig, eine Verfestigung der Hilfebedürftigkeit und die Gewöhnung an den Leistungsbezug zu verhindern. Zu Beginn des Berufslebens müssten die Weichen in Richtung des ersten Arbeitsmarktes gestellt werden. Deswegen sei besonders bei dieser Gruppe das Grundprinzip des „Förderns und Forderns“ anzuwenden. Die Sanktionsregelungen für unter 25-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte seien Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, Jugendliche an den entscheidenden Stellen des Übergangs von Schule in Ausbildung und von Ausbildung in Arbeit intensiver als andere Personengruppen zu unterstützen und sie zu motivieren, diese Unterstützung auch anzunehmen und aktiv bei ihrer Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Die besonderen Sanktionsregelungen für unter 25-Jährige seien sachlich gerechtfertigt und begegneten aus Sicht der Bundesregierung keinen europarechtlichen Bedenken, insbesondere nicht im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung.
Auch während der Sanktion Anspruch auf „umfassende Unterstützung“
Ob bzw. in welchem Ausmaß Jugendliche in Folge von Sanktionen in Schwarzarbeit, Gelegenheitsjobs oder Kleinkriminalität „abtauchen“, kann die Regierung nicht sagen. Hierüber liegen ihr keine repräsentativen Erkenntnisse vor.
Die Regierung weist darauf hin, dass Betroffenen auch während einer Sanktion Anspruch auf umfassende Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit und die Träger weiterhin die Verpflichtung haben, alle für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen zu erbringen. Dabei sei eine gute Zusammenarbeit zwischen SGB II- und SGB-VIII-Leistungsträger entscheidend.
Geeignete Ansätze hierfür können sich aus Sicht der Bundesregierung aus dem von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales initiierten „Arbeitsbündnis Jugend und Beruf“ ergeben. Ziel des Arbeitsbündnisses ist es, die trägerübergreifende Kooperation an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe, Berufsberatung in den Agenturen für Arbeit und Grundsicherungsstellen auszubauen.
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages