Im Diskurs zur beruflichen Bildung nimmt die Anerkennung von informell erworbenen Kompetenzen einen immer größeren Stellenwert ein (insbes. hinsichtlich der Reduzierung des Anteils von Erwachsenen ohne Berufsabschluss – Nachqualifizierung von Un- und Angelernten sowie der Anerkennung berufsbezogener Kompetenzen zugewanderter Menschen). Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege vom 17. Januar 2013 soll nun die Möglichkeit zur Berücksichtigung informell und non-formal erworbener Kompetenzen zur Verkürzung der Altenpflegeausbildung gesetzlich festgeschrieben werden.
Mit Änderung des §7 Altenpflegegesetz (AltPflG) wird Personen ohne fachlich einschlägige Vorqualifikation auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung eine Verkürzung der Ausbildung um ein Drittel ermöglicht, wenn diese Personen „bereits Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung in einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen haben.“
Die Kompetenzfeststellung soll bei der Anerkennung von informell und non-formal erworbenen Kompetenzen die Qualität hinsichtlich der Feststellung / Prüfung von Verkürzungstatbeständen gewährleisten.
Das Institut für berufliche Bildung, Arbeitsmarkt und Sozialpolitik (INBAS) entwickelte und erprobte im Projekt „Servicestellen Nachqualifizierung Altenpflege Niedersachsen und Rheinland-Pfalz“ im Rahmen des Programms „Perspektive Berufsabschluss“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zwei Verfahren zur Feststellung und Anrechnung von informell erworbenen Kompetenzen in der Altenpflege. Beide Verfahren wurden mit den zuständigen Behörden der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Niedersachsen abgestimmt und dienten als fachliche und qualitative Entscheidungsgrundlage zur Genehmigung der Verkürzung der Ausbildung im Umfang von einem Jahr und der Teilnahme an zweijährigen, berufsbegleitenden Nachqualifizierungskursen in der Altenpflege.
Mit der Änderung des §7 AltPflG wird die Umsetzung und Ausgestaltung der Kompetenzfeststellung zur Verkürzung der Altenpflegeausbildung in die Verantwortung der gemäß § 26 Absatz 2 AltPflG zuständigen Behörden der Länder übergeben. Die Ergebnisse aus der Erprobung der Verfahren zur Kompetenzfeststellung im Projekt „Servicestellen Nachqualifizierung Altenpflege Niedersachsen und Rheinland-Pfalz“ können für den Einbezug in diesen Gestaltungsprozess der Länder zur Verfügung gestellt werden.
Schlussfolgerungen aus der Erprobung
Eine Herausforderung bei der Umsetzung von Verfahren der Kompetenzbilanzierung besteht darin, die Qualitätssicherung, den Kompetenzansatz, die Handhabbarkeit und Wirtschaftlichkeit in Einklang zu bringen.
## Die Beobachtung, Bewertung und Dokumentation der Kompetenzen sollte aufgrund vorab festgelegter Kriterien erfolgen. Jedes Merkmal sollte mindestens zweimal, d. h. in unterschiedlichen Anforderungssituationen, und von verschiedenen Personen beobachtet werden. Die Indikatoren für die Feststellung einer Kompetenz müssen operationalisiert und mit einem Erwartungshorizont zur Beantwortung der jeweiligen Frage oder Bearbeitung der jeweiligen Aufgabe hinterlegt sein. Zudem sollte das Instrument eine Aussage über den Ausprägungsgrad einer Kompetenz zulassen, was letztendlich eine differenzierte Entscheidung über eine Verkürzung der Ausbildung zulässt.
www.nachqualifizierung-altenpflege.inbas.com
Quelle: INBAS
Dokumente: 130225_Kompetenzbilanzierung_in_der_Altenpflege.pdf