Überwiegend Skepsis gegenüber einer besonderen Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung äußerten Sachverständigen bei einer Anhörung des Rechtsausschusses. Lediglich Jörg Maywald, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, sprach sich im Sinne von drei sich ähnelnden Gesetzentwürfen der SPD, der Linken und der Grünen entschieden für eine solche Änderung des Grundgesetzes aus.
Maywald forderte, im Grundgesetz ausdrücklich zu verankern, dass Kinder spezifische Rechte gegenüber dem Staat, den Eltern und allen anderen Bürger hätten. Eine solche Verfassungsänderung sei geeignet, das allgemeine Bewusstsein für die Rechte der Kinder zu stärken und ein klares Signal an Staat und Gesellschaft zu senden, das Wohlergehen der Kinder als eine Kernaufgabe anzusehen, meinte der Professor an der Fachhochschule Potsdam. Auf diese Weise werde die elterliche Verantwortung dafür gestärkt, die Rechte des Kindes tatsächlich zur Geltung zu bringen. Auch werde die Berücksichtigung von Kindesinteressen im politischen Raum gefördert, so der Sprecher der Liga für das Kind.
Die überwiegende Zahl der Sachverständigen hingegen lehnt eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesezt ab. Einige sahen die Gefahr, dass als Folge der geplanten Neuerungen in der Verfassung das Elternrecht geschwächt, der staatliche Einfluss gegenüber den Eltern gestärkt und die gewohnte Balance zwischen den Rechten des Kindes, der Eltern und des Staates verschoben werden könnte.
Nach den Vorstellungen der SPD soll das Grundgesetz garantieren, dass jedes Kind ein „Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit“ hat. Die staatliche Gemeinschaft müsse die Rechte des Kindes achten, schützen und fördern und für „kindgerechte Lebensbedingungen“ sorgen. In der Vorlage der Linken heißt es, die Verfassung solle die „Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen als Trägern eigener Rechte im Verhältnis zu den Eltern und zum Staat“ verdeutlichen. Nach dem Willen der Grünen soll im Grundgesetz stehen, dass jedes Kind das Recht auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit wie auch auf den Schutz vor Gefährdungen seines Wohls habe. “
Quelle: Pressedienst des Deutschen Bundestages
Dokumente: GE_GRUeNE___Aenderung_des_GG_Kinderrechte___1711650.pdf