Am 26. Februar 2015 hat der Bundestag mit dem § 130 SGB III eine gesetzliche Regelung für eine Assistierte Ausbildung beschlossen. Sie wird am 1. Mai 2015 in Kraft treten und ist zur Erprobung auf Maßnahmen befristet, die bis zum 30. September 2018 beginnen. Die Assistierte Ausbildung gilt gleichermaßen für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung.
Die Finanzierung wird aus dem Haushalt der BA und für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Bundeshaushalt erfolgen. Dabei ist der förderbare Personenkreis auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen beschränkt. Bei einer Kofinanzierung von mindestens 50 % Dritter ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung des Personenkreises möglich.
Bei der Assistierten Ausbildung handelt es sich um eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung der einzelnen Teilnehmenden, die sich an der konkreten Lern- und Lebenssituation und dem jeweiligen Unterstützungsbedarf ausrichtet.
Der Bildungsträger hat in enger Abstimmung mit der Agentur für Arbeit/dem Jobcenter eine spezielle Ausbildungsstellenakquise zu betreiben, die die im Rahmen der Maßnahme festgestellten individuellen Voraussetzungen, Kompetenzen und Fähigkeiten des Teilnehmenden sowie die mit der Beratungs- bzw. Integrationskraft abgestimmten Berufswünsche des Teilnehmenden zu Grunde legt.
Das Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit bietet ein Grundlage für die Umsetzung des Instruments und gibt Antworten auf offene Fragen.
Das Wichtigste zur Umsetzung der Assistierten Ausbildung
„Die Assistierte Ausbildung kann in zwei Phasen umgesetzt werden:
(…)
## ausbildungsbegleitende Phase (Phase II) bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss: Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe während der betrieblichen Ausbildung sowie Vorbereitung des anschließenden Übergangs in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in enger Abstimmung mit der AA/dem JC
Förderfähiger Personenkreis
Die Förderung als Teilnehmenden richtet sich an junge Menschen, die
## i. d. R. ohne berufliche Erstausbildung sind und
## die Ausbildungsreife und Berufseignung besitzen und
## nicht vollzeitschulpflichtig und
## i. d. R. bei Eintritt unter 25 Jahre alt sind und
## wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung in einem Betrieb nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.
## in diesem Land gibt es eine spezifische Landeskonzeption für AsA;
## ein Dritter beteiligt sich finanziell mit mindestens 50 % der Maßnahmekosten an AsA. (…)
Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgt durch die zuständige Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit bzw. Integrationsfachkraft des Jobcenters. Maßgebliches Kriterium für die Teilnehmendenauswahl ist der konkrete individuelle Förderbedarf. Die Ablehnung eines Teilnehmenden durch den Bildungsträger ist nicht möglich.
Förderdauer
Die individuelle Begleitung des Teilnehmenden beginnt durch einen Ausbildungsbegleiter zu Beginn des Eintritts in die Assistierte Ausbildung und endet mit dem individuellen Austritt. (…)
Die jungen Menschen müssen eine betriebliche Ausbildung anstreben bzw. absolvieren. Sollte sich im Laufe der Phase I ein anderer Berufswunsch und damit verbunden ein anderer Ausbildungsweg (z. B. schulisch) herausbilden, so ist die Teilnahme spätestens mit der Aufnahmebestätigung für diese Ausbildung zu beenden. Falls eine betriebliche Ausbildung aufgrund regionaler Besonderheiten zu Beginn (i. d. R. erstes Ausbildungsjahr) schulisch durchgeführt wird, so ist während der schulischen Ausbildungszeit keine Teilnahme, jedoch ab dem Beginn der betrieblichen Ausbildungszeit (i. d. R. zweites Ausbildungsjahr) die Teilnahme an der Assistierten Ausbildung möglich. (…)
Die Betreuung in der Assistierten Ausbildung endet grundsätzlich mit Ablauf der Phase I, wenn kein nahtloser Übergang in betriebliche Ausbildung erfolgt. (…)
Rollen der verantwortlichen Akteure
Die erfolgreiche Umsetzung der Assistierten Ausbildung setzt eine enge Zusammenarbeit des Bildungsträgers, des Ausbildungsbetriebes, der Berufsschule und der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter voraus.
Bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung kommen den Akteuren die nachfolgend beschriebenen Rollen zu:
## Ausbildungsbegleiter
Der Ausbildungsbegleiter ist eine wichtige Bezugsperson des Teilnehmenden von der Suche einer betrieblichen Ausbildungsstelle bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss inklusive der Vorbereitung des anschließenden Übergangs in versicherungspflichtige Beschäftigung. Er unterstützt die Teilnehmenden bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber Dritten und bei der Realisierung der erforderlichen Schritte zur Zielerreichung. Der Ausbildungsbegleiter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Teilnehmende an den individuell erforderlichen Unterstützungsangeboten teilnimmt. Mit Blick auf die angestrebten Ziele arbeitet er mit dem Ausbildungsbetrieb, den Lehrkräften der Berufsschule, sowie den Beratungsfachkräften der Agentur für Arbeit bzw. den Integrationsfachkräften des Jobcenters eng zusammen. (…) Der Ausbildungsbegleiter ist der Ansprechpartner für Betriebe, die Teilnehmende ausbilden möchten und ausbilden.(…)
## Sozialpädagoge Durch eine sozialpädagogische Unterstützung sollen die Kompetenzen der Teilnehmenden – insbesondere in Phase I – gefördert und damit die beruflichen Integrationschancen erhöht werden. Darüber hinaus kann der Sozialpädagoge während der gesamten individuellen Teilnahme vom Ausbildungsbegleiter hinzugezogen werden. Hierbei ist ein besonderer Schwerpunkt darauf zu legen, drohende Maßnahmeabbrüche frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Angebote weitestgehend zu vermeiden.
## Lehrkraft Der Erwerb von fachtheoretischen und allgemein bildenden Kenntnissen (…) ist insbesondere in Absprache mit den Lehrkräften der Berufsschule durch den Einsatz von Stütz- und Förderunterricht abzusichern.
## Ausbildungsbetrieb Die Betriebe stellen die zweite wichtige Säule bei der Assistierten Ausbildung dar. Ohne die Bereitstellung entsprechender Ausbildungsstellen und die Kenntnis über die spezifischen Unterstützungsbedarfe des förderfähigen Personenkreises können die Ziele der Assistierten Ausbildung nicht erreicht werden. Den Betrieben ist von Beginn an eine intensive Begleitung anzubieten. Zwischen Betrieb und Bildungsträger wird hierzu eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. (…)
## Berufsschule Im Interesse ihrer Schüler sollte die Berufsschule die Arbeit der Ausbildungsbegleitung aktiv unterstützen.
Die Agentur für Arbeit/Jobcenter und der Bildungsträger werben um die Mitarbeit der Berufsschule und beziehen sie bei der Durchführung der Assistierten Ausbildung aktiv mit ein. (…) Wünschenswert wäre es, wenn die Berufsschule dem Ausbildungsbegleiter ermöglichen würde, seine Unterstützungsangebote bedarfsabhängig in der Schule anbieten zu können (…). Bei Einwilligung des Teilnehmenden ist ein Austausch der Lehrkräfte der Berufsschule mit dem Ausbildungsbegleiter zur individuellen Lern- und Leistungssituation der Teilnehmenden für die weitere Förderplanung hilfreich. (…)
## Agentur für Arbeit und Jobcenter Für die zugewiesenen Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB III hat die zuständige Beratungsfachkraft bzw. für die zugewiesenen Teilnehmenden aus dem Rechtskreis SGB II die zuständige Integrationsfachkraft die Prozess- und Integrationsverantwortung. Beratungs- und Integrationsfachkräfte nutzen die Unterstützungsmöglichkeiten der Ausbildungsbegleitung. Dies setzt einen regelmäßigen Informationsaustausch zwischen dem Ausbildungsbegleiter und der zuständigen Beratungs- bzw. Integrationsfachkraft über den Entwicklungsfortschritt der Teilnehmenden voraus. Bei vorhandenen Jugendberufsagenturen sind deren Strukturen zu berücksichtigen und deren Unterstützungsleistungen in geeigneter Form einzubinden. (…)“
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitgeber/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI743420
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Dokumente: Arbeitshilfe_Assistierte_Ausbildung.pdf