PC’s für die Schulbildung sind als Harzt IV-Zuschuss zu finanzieren

Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat entschieden, dass die Kosten für einen einmalig anzuschaffenden internetfähigen PC im Wert von 350 EUR im Rahmen der Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis vom Jobcenter zu übernehmen sind.
Das SG Cottbus (v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13) begründet das wie folgt: Schulbildung ist ein andauernder langer Zeitraum, der PC deswegen eine längerfristige Bedarfslage und daher „ohne Zweifel“ ein laufender Bedarf. Der Preis ist unabweisbar und das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass zusätzliche existenznotwendige Bedarfe neben dem Regelbedarf zu erbringen sind. In der Folge hat das SG das Jobcenter zur Übernahme verurteilt.“

Das Urteil finden Sie unter aufgeführtem Link.

Link: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Cottbus-13.10.2016-S-42-AS-1914-13.pdf

Quelle: Harald Thomé

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