Das Verwaltungsgericht München hat ein Jugendamt verpflichtet, einem jungen Volljährigen betreutes Jugendwohnen nach §13 (3) SGB VIII zu bewilligen (Beschluss vom 26. Oktober 2016, M 18 E 16.4415).
Der Antragsgteller, ein junger volljähriger Asylsuchender, hatte während seines Aufenhalts im Jugendwohnen erfolgreich den Hauptschulabschluss erreicht. Er wollte im Jugendwohnen verbleiben und strebte die mittlere Reife an. Das zuständige Jugendamt jedoch wollte den jungen Mann in eine Bäcker-Ausbildung vermitteln. Trete er diese nicht an, würde er aus dem Jugendwohnen entlassen.
Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung das Jugendamt in seine Schranken gewiesen. Das Gericht bestätigt den grundsätzlich vorhandenen Rechtsanspruch eines jungen Volljährigen (in diesem Fall des Geflüchteten) auf Leistungen nach § 13 (3) SGB VIII, wenn der Bedarf hinreichend nachgewiesen werden kann. Die Aussicht auf erfolgreiches Absolvieren einer Bildungsmaßnahme (Schule) begründet diesen Bedarf. Der Leistungsanspruch ordnet sich nicht dem Bildungsminimalismus der Jugendämter unter, stellt Roland Rosenow, Referent der Arbeitsstelle Sozialrecht bei Deutschen Caritasverband, fest. In der Zeitschrift „Neue Caritas“ betont Rosenow, dass der Beschluss dem behördlichen Ermessen Grenzen setze.
Die Leistung nach § 13 (3) ist ggf. bis zum Alter von 27 Jahren als eigenständige Leistung zu erbringen; dies ist nicht abhängig von einer Leistung nach § 41 SGB VIII für junge Volljährige im Rahmen der Hilfen zur Erziehung.“
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Quelle: Neue Caritas; Bayern.Recht; KJS Bayern