Wirkung von Arbeitsgelegenheiten

UNTAUGLICHKEIT VON EIN-EURO-JOBS Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) hat im Februar 2008 eine Wirkungsanalyse über Ein-Euro-Jobs vorgelegt. Demnach seien Zusatzjobs als arbeitsmarktpolitisches Instrument weitgehend wirkungslos, da sie Beschäftigungschancen von Langzeiterwerbslosen nicht erhöhen. Vielmehr werden Integrationschancen gemindert, da während der Zeit der Zusatzjobs weniger Übergänge in den Arbeitsmarkt stattfinden, als es ohne Zusatzjobs der Fall ist. Ein-Euro-Jobs führen zusätzlich zur Stigmatisierung von Personengruppen. Obwohl der Zusatzjob im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als nachrangiges Instrument verankert ist, wird es in der Praxis als häufigstes Instrument der Arbeitsmarktpolitik eingesetzt. Ein-Euro-Jobs sollten auf besondere Problemgruppen konzentriert werden. Auch diese Zielvorgabe wird nicht eingehalten. Mehrheitlich werden Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung in Ein-Euro-Jobs beschäftigt. Die Struktur der Teilnehmer korrespondiert nicht mit der Struktur der Erwerbslosen. So findet eine Konzentration auf Jugendliche statt die Maßnahmen sind jedoch für sie ineffektiv. Trotz einer weit höheren Erwerbslosenquote ist der Anteil von Älteren und Migrantinnen/Migranten weitaus niedriger. So stellt sich insgesamt die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Fortführung eines massiv eingesetzten Instruments für Erwerbslose im SGB II, das keine arbeitsmarktpolitische Funktionalität hat, sondern primär zur Überprüfung der Arbeitswilligkeit eingesetzt wird. Diese Frage stellte die Linksfraktion der Bundesregierung. Auzüge aus der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage: “ Vorbemerkung der Bundesregierung Der Bundesregierung ist der IAB-Kurzbericht 2/2008 bekannt. Der Kurzbericht enthält Informationen zuden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – von der Bundesregierung als Zusatzjobs bezeichnet – gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Ergebnisse werdenvon der Bundesregierung differenziert betrachtet, weil im Kurzbericht selbst die Ergebnisse insgesamt dadurch relativiert werden, dass die Wirkungen für Teilnehmer in einem Zeitraum kurz nach der Einführung des SGB II untersucht wurden. Daher wird davon ausgegangen, dass sich auch die Aufbauphase der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2005 in den Ergebnissen widerspiegelt. Fragen … 2. Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Personen, die an Ein-Euro-Jobs teilgenommen haben, im Vergleich zur Gesamtsumme der Erwerbslosen im SGB II? Im Jahr 2007 waren nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit durchschnittlich 300 000 Personen in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung beschäftigt. Die Zahl der Arbeitslosen im Rechtskreis des SGB II belief sich 2007 im Jahresdurchschnitt auf 2 523 000. Bezieht man die Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung auf die Arbeitslosen im Rechtskreis SGB II, ergibt sich folgende Relation: Auf 100 Arbeitslose im Rechtskreis SGB II kamen in jahresdurchschnittlicher Rechnung rund 12 Personen, die in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung beschäftigt waren. … 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass Arbeitsgelegenheiten das bevorzugte Instrument der örtlichen Träger des SGB II sind, obwohl dieses Instrument lediglich nachrangig eingesetzt werden soll („ultima ratio“)? 7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die grundsätzliche Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten in der Arbeitsmarktpolitik durchzusetzen bzw. welche Maßnahmen plant sie? Antwort zu den Fragen Nr. 6 und 7: Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung wurden nach dem Inkrafttreten des SGB II zum 1. Januar 2005 in den Jahren 2005 und 2006 nach Einschätzung der Bundesregierung insbesondere wegen der verhältnismäßig einfachen Umsetzung in einem Antrags- und Bewilligungsverfahren und der vielfach vorrangigen Konzentration der Grundsicherungsstellen auf die zeitnahe Gewährung der passiven Leistungen in großem Umfang eingesetzt. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach dem SGB II vermitteln andererseits auch Erkenntnisse über Eignung und Qualifikation, Motivation und Arbeitsbereitschaft der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und tragen dadurch zur Entwicklung weiterführender Integrationsstrategien bei. Nach dem Verständnis der Bundesregierung haben Zusatzjobs gerade bei integrationsferneren Personen die Funktion einer Heranführung an den Arbeitsmarkt und eines ersten Schrittes auf einer mehrstufig angelegten Integrationsleiter. Dementsprechend ist der Einsatz von Zusatzjobs vielfach Voraussetzung für den Einsatz anderer Eingliederungsleistungen. Die Bundesregierung hat die Entwicklung beim Einsatz von Zusatzjobs seit 2005 aufmerksam beobachtet und – auch auf Grund von Erkenntnissen der Bundesrechnungshofes und der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit – in enger Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit im Juli 2007 den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung eine überarbeitete Arbeitshilfe zuden Arbeitsgelegenheiten mit fachlichen Hinweisen zur Rechtsauslegung und einen Empfehlungsteil zur Verfügung gestellt. Die zugelassenen kommunalen Träger haben die Arbeitshilfe als Orientierungshilfe erhalten. In den fachlichen Hinweisen zur Rechtsauslegung wird u. a. die Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten verbindlich mit Mehraufwandsentschädigung geregelt. 8. a) Wie wird sichergestellt, dass die Wünsche der SGB-II Beziehenden vor einer Zuweisung zu einem Ein-Euro-Job berücksichtigt werden? Die Teilnahme an einem Zusatzjob erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer individuell mit dem Teilnehmer vor Maßnahmeeintritt abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Es ist darzulegen, welches individuell unter Berücksichtigung der persönlichen und fachlichen Eignung auf den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bezogene Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird. In der gemeinsam mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu erarbeitenden Eingliederungsvereinbarung soll auf die Bedeutung und geplante Ausgestaltung des Zusatzjobs (z. B. Einsatzbereich, ggf. Qualifizierung, Zuweisungsdauer) innerhalb der individuellen und auf die Bedarfsgemeinschaft abgestimmten Strategie zur Reduzierung der Hilfebedürftigkeit sowie zur Unterstützung der beruflichen und sozialen Integration hinreichend konkret eingegangen werden. Gegebenenfalls können andere Zusatzjobs alternativ unterbreitet werden, um die Motivation zu erhöhen. b) Wie hoch ist der Anteil der Ein-Euro-Jobber, die vor einer Zuweisung eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben haben? Die Teilnahme an einem Zusatzjob erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer individuell mit dem Teilnehmer vor Maßnahmeeintritt abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erfolgt eine statistische Erfassung dazu nicht. c) In wie vielen Fällen haben davon die SGB-II-Beziehenden einen Wunsch nach einem Ein-Euro-Job in eine Eingliederungsvereinbarung eingebracht? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erfolgt eine statistische Erfassung dazu nicht. Hinzuweisen ist allerdings auf Berichte aus der Praxis, wonach viele Bezieher von Arbeitslosengeld II sehr interessiert an einer Förderung in einem Zusatzjob sind. d) In wie vielen Fällen haben SGB-II-Beziehende gegen eine Zuweisung in einen Ein-Euro-Job Widerspruch eingelegt, und in wie vielen Fällen wurde dem Widerspruch stattgegeben? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit erfolgt eine gesonderte statistische Erfassung dazu nicht. Widersprüche gegen eine Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II werden zusammen mit Widersprüchen betreffend die Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II erfasst. Im Jahr 2007 wurden 3 212 Widersprüche erhoben und 3 691 Widersprüche erledigt. Bei diesen erledigten Widersprüchen wurde dem Begehren des Betroffenen in 806 Fällen ganz und in 120 Fällen teilweise stattgegeben. Diesen stehen 1 352 960 Zugänge im Gesamtjahr 2007 gegenüber. Bezogen auf 1 000 Zugänge in Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 oder 3 SGB II wurden damit weniger als drei Widersprüche erhoben und weniger als einem dieser Widersprüche wurde stattgegeben. Für den Bereich der nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger liegen keine Daten zu Widersprüchen vor. e) In wie vielen Fällen haben SGB-II-Beziehende gegen eine Zuweisung in einen Ein-Euro-Job vor dem Sozialgericht geklagt, und in wie vielen Fällen wurde den Klägern Recht gegeben? Hinsichtlich der statistischen Erfassung der Klagen gilt das zu Frage 8d Ausgeführte entsprechend. Es wurden im Jahre 2007 413 Klagen erhoben und 208 durch die Sozialgerichte erledigt. Hierbei kam es in 5 Fällen zu einem ganz oder teilweise stattgebenden Urteil. 32 Klagen wurden durch Urteil abgewiesen. In 171 Fällen wurde das Verfahren auf andere Weise (z. B. Anerkenntnis, Rücknahme) erledigt. Hierbei hat in 55 Fällen der SGB II – Träger ganz oder teilweise nachgegeben. Für den Bereich der nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger liegen entsprechende Daten nicht vor. f) In wie vielen Fällen wurden Sanktionen (in welcher Höhe) wegen einer Ablehnung von Ein-Euro-Jobs verhangen? Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind statistische Aussagen nur eingeschränkt möglich. Die Anzahl der Sanktionen (Bestand) wegen der Weigerung der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB II im Zeitraum Oktober 2006 bis Dezember 2007 sind der Anlage 3 zu entnehmen. Statistische Aussagen zur Sanktionshöhe sind nicht möglich. Für den Bereich der nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger liegen entsprechende Daten nicht vor. 9. Teilt die Bundesregierung, in Kenntnis der IAB-Wirkungsanalyse, die Auffassung, dass ein Förderinstrument für Langzeiterwerbslose nicht zielführend ist, mit dem gleichzeitig arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt und die Arbeitsbereitschaft überprüft werden soll? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. Mit den Instrumenten der öffentlich geförderten Beschäftigung werden verschiedene Zielsetzungen verfolgt. Dies gilt auch für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, mit denen sowohl Erkenntnisse über Eignungs- und Interessenschwerpunkte einschließlich Qualifikation als auch über Motivation und Arbeitsbereitschaft gewonnen werden können. Die Teilnahme an öffentlich geförderter Beschäftigung ist zudem eine Gegenleistung des Hilfeempfängers für die Unterstützung durch die Solidargemeinschaft. 10. a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der Wirkungsanalysen des IAB für den Einsatz von Ein-Euro-Jobs? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen. Im Übrigen sieht sich die Bundesregierung durch die Aussagen des IAB-Kurzberichts in ihrer Auffassung bestätigt, dass sich die Auswahl einer geeigneten Arbeitsgelegenheit an den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuorientieren hat und Bestandteil einer für ihn passenden Eingliederungsstrategie sein muss. b) Sieht die Bundesregierung Anlass zum Nachdenken darüber, dass das Konzept des Forderns und Förderns in der Praxis für Langzeiterwerbslose arbeitsmarktpolitisch ineffektiv ist und damit als gescheitert angesehen werden muss? Nein. … 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Zuweisung von Personen mit Berufsabschlüssen in Ein-Euro-Jobs, und befürchtet die Bundesregierung nicht, dass die Berufsqualifikation dieses Personenkreises über Ein-Euro-Jobs entwertet wird? Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II sollen nach Auffassung der Bundesregierung als nachrangiges arbeitsmarktpolitisches Instrument nur eingesetzt werden, wenn eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung bzw. eine Förderung mit anderen Eingliederungsinstrumenten wie berufliche Weiterbildung nicht möglich ist. Dies gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige mit Berufsausbildung. Eine Arbeitsgelegenheit kann auch für diesen Personenkreis insbesondere bei längerer Arbeitslosigkeit zur Wiederheranführung an eine Tätigkeit im erlernten oder einem anderen Beruf zweckmäßig sein. Vielfach weisen Praktiker auch auf die positive Wirkung im Hinblick auf die Erlangung bzw. Wiedererlangung von Grundkompetenzen insbesondere hinsichtlich der Tagesstrukturierung und der Einbindung in verbindliche soziale Zusammenhänge hin. In den Jahren 2006 und 2007 haben die Träger der Grundsicherung darüber hinaus ihre Förderanstrengungen im Bereich der beruflichenWeiterbildung, die Förderung beruflicher Anpassungsqualifizierungen erheblich verstärkt. Sie haben damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und zur Deckung des gestiegenen Fachkräftebedarfes der Wirtschaft geleistet. … 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Kriterien „keine Wettbewerbsverzerrung“ sowie „keine Verdrängung regulärer Beschäftigung“ („Arbeitshilfe Arbeitsgelegenheiten“) bei dem Einsatz von Ein-Euro-Jobs vor Ort eingehalten werden? Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Arbeitsgelegenheiten sehr aufmerksam und geht ihr bekannt gewordenen Vorwürfen zu Wettbewerbsverzerrungen nach. Sie hat in enger Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit die ursprüngliche Arbeitshilfe zu den Arbeitsgelegenheiten mit Empfehlungscharakter neu ausgerichtet. Die überarbeitete Arbeitshilfe, die den Arbeitsgemeinschaften und Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurde, enthält nunmehr einen Abschnitt mit fachlichen Hinweisen zur Rechtsauslegung und einen Empfehlungsteil. In den fachlichen Hinweisen zur Rechtsauslegung werden u. a. die Kriterien des öffentliches Interesses und der Zusätzlichkeit der Arbeiten in Zusatzjobs verbindlich definiert und die Wettbewerbsneutralität und die Verminderung der Verdrängung regulärer Beschäftigung durch Zusatzjobs verbindlich geregelt. Die zugelassenen kommunalen Träger haben die Arbeitshilfe als Orientierungshilfe erhalten. Die verbindlichen Regelungen der Arbeitshilfe werden im Rahmen des internen Kontrollsystems der Bundesagentur für Arbeit sowie durch die Prüfinstanzen der Internen Revision der BA und des Bundesrechnungshofes nachgehalten. 15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Vermeidung der Verdrängung von regulärer Beschäftigung bislang nicht ausreichend gewährleistet ist – wie die Studie des IAB (Forschungsbericht 2/2007) belegt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass den Grundsicherungsstellen mit der bereits genannten Arbeitshilfe zuden Arbeitsgelegenheiten von Juli 2007 eine klare und verbindliche Orientierung zur Umsetzung der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung zur Verfügung steht, um Wettbewerbsverzerrungen und die Verdrängung bestehender Beschäftigung zu vermeiden. .. 17. a) Bestätigt die Bundesregierung den Befund des IAB, dass Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche negative Effekte haben? Nein. Jugendliche und jüngere Arbeitslose unter 25 Jahren sind eine besondere Zielgruppe des SGB II. Dies zeigt z. B. auch das Ziel der Bundesregierung, dass kein Jugendlicher länger als drei Monate arbeitslos sein soll, sowie die Forderung des § 3 Abs. 2 SGB II, dass zur Vermeidung der Verfestigung von Arbeitslosigkeit erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren unverzüglich nach Antragstellung in Ausbildung, Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind. Dabei gilt der Vorrang von Ausbildung, falls noch kein Berufsabschluss vorhanden ist. Als ultima ratio soll Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten erfolgen, wobei diese zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen sollen. Die Arbeitslosigkeit von jüngeren Menschen unter 25 Jahren hat sich gegenüber dem Höchststand im Februar 2005 – unmittelbar nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – bis März 2008 von 704 311 auf 363 801 fast halbiert. Im März 2008 befanden sich 53,7 Prozent (195 220) aller arbeitslosen Jugendlichen im Rechtskreis des SGB II. Im Rechtskreis des SGB III waren es 168 581 Jugendliche. Die Anstrengungen – insbesondere der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende – zeigen demnach Wirkung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie verträgt sich die Tatsache, dass Jugendliche in der Teilnehmerstruktur von Arbeitsgelegenheiten überrepräsentiert sind, mit der durch Gesetz und die „Arbeitshilfe AGH“ für die Altersgruppe besonders betonten Nachrangigkeit dieses Instruments? c) Wie erklärt die Bundesregierung diesen Widerspruch und welche Aktivitäten plant sie, um Jugendlichen flächendeckend sinnvolle Angebote der Ausbildung und Qualifizierung zu unterbreiten? Antwort zu den Fragen Nr. 17 b und 17 c: Der Anteil Jüngerer unter 25 Jahren an allen Teilnehmern an Arbeitsgelegenheiten ist deutlich rückläufig (von 21,4 Prozent im Jahresdurchschnitt 2005 auf 16 Prozent im Jahresdurchschnitt 2007 – ohne zugelassene Träger). Daraus lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung schließen, dass es nach der Startphase den persönlichen Ansprechpartnern und Fallmanagern gelungen ist, für junge Menschen differenziertere Förderungsmöglichkeiten einzusetzen, insbesondere berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, betriebliche Einstiegsqualifizierungen und außerbetriebliche Berufsausbildungen. Die Entwicklung belegt, dass dem Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Qualifizierung Rechnung getragen wird. Unabhängig davon ist die Bundesregierung bestrebt, möglichst allen jungen Menschen einen Ausbildungsplatz zu erschließen. Die gemeinsamen Bemühungen mit der Wirtschaft im Ausbildungspakt und die umfassenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung fördern dieses Ziel. Dadurch ist es gelungen, die Zahl der bis Mitte Januar 2008 noch unversorgten Ausbildungsplatzbewerber der Schulabgangsjahrgänge bis einschließlich 2007 um rund 17 800 auf 11 300 zu senken und die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Jahr 2007 gegenüber dem Vorjahr um fast 50 000 (8,6 Prozent) zu steigern. Mit dem Vierten Änderungsgesetz zum SGB III wurde der Leistungskatalog für benachteiligte Jugendliche erweitert um einen Qualifizierungszuschuss und einen Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer. Mit den im Fünften SGB III-Änderungsgesetz zum August 2008 vorgesehenen neuen Leistungen Ausbildungsbonus und Berufseinstiegsbegleitung sollen weitere Impulse zur deutlichen Steigerung betrieblicher Ausbildungsplätze und zur Verbesserung der beruflichen Eingliederung junger Menschen gegeben werden. d) Durch welche Maßnahmen und Aktivitäten jenseits des Hinweises in der „Arbeitshilfe AGH“ gewährleistet die Bundesregierung den prinzipiellen Vorrang des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gegenüber dem SGB II? Das Verhältnis von Leistungen nach dem SGB VIII zu den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II wird in § 10 Abs. 3 SGB VIII geregelt. Danach gehen zwar grundsätzlich Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB II vor. Dies gilt aber nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht für die Angebote auf Ausbildung, Arbeit oder Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 SGB II, die jungen Menschen unter 25 Jahren unverzüglich zu unterbreiten sind, und nicht für die Eingliederungsleistungen nach den §§ 14 bis 16 SGB II. Diese gehen den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Eine Kollision von Leistungen nach dem SGB VIII und dem SGB II liegt nur dann vor, wenn Sinn und Zweck der konkurrierenden Leistungen identisch sind. Im Gegensatz zum SGB III und zum SGB II zielt das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) auf die soziale und gesellschaftliche Teilhabe und Integration. Erst darüber nimmt es die Integrationshilfen in das Erwerbsleben in den Blick. Es beauftragt die Träger der Jugendhilfe in § 13 Abs. 1 SGB VIII, allen jungen Menschen mit sozialen Benachteiligungen und/oder individuellen Beeinträchtigungen sozialpädagogische Hilfen zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt und ihrer sozialen Integration anzubieten. Diese Leistungen sind jedoch nachrangig gegenüber dem SGB III und den Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Stehen der Ausgleich sozialer Benachteiligungen und die soziale Integration oder Festigung der Lebensverhältnisse junger Menschen im Vordergrund, besteht auch weiterhin ein Handlungserfordernis der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII. Reichen also Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung und Arbeit nach dem SGB II und SGB III nicht aus, um die berufliche Integration junger Menschen zu erreichen, kommen zusätzliche Leistungen der Jugendhilfe zum Zuge. Im Interesse benachteiligter Jugendlicher unterstützt die Bundesagentur für Arbeit alle Anstrengungen, die zu einer engen Kooperation der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor Ort beitragen. “ Den Volltext der Antwort der Bundesregierung entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.linksfraktion.de/suchergebnis_initiativen.php?suchstring=Ein-Euro-Jobs&suchstringzwei=&deep=20&start_monat=09&start_jahr=2005&ende_monat=05&ende_jahr=2008

Quelle: Bundestagsfraktion DIE LINKE

Dokumente: 1608934_Antwort_Bundesregierung_Untauglichkeit_von_Ein_Euro_Jobs.pdf

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