KRITERIEN FÜR AUSBILDUNGSBONUS GEÄNDERT Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Kriterien für den von der Bundesregierung geplanten Ausbildungsbonus verschärft. Mit den Stimmen der Koalitions- gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen stimmte das Gremium am Mittwoch (04.06.08) dem geänderten Gesetzentwurf zu. Somit wurde der Gesetzentwurf abschließend am Donnerstag (05.06.08) im Plenum behandelt. Auf der Tagesordnung des Bundesrates ist der Gesetzentwurf zur SGB III-Änderung am 13. Juni 2008 vorgesehen. Mit ihren Änderungen reagierten Union und SPD auf Kritik von Arbeitgebern, Fachverbänden, Gewerkschaften und Bundesrat, die die Zielgruppe für den Unternehmenszuschuss als zu weit gefasst ansehen. Ein Rechtsanspruch zur Zahlung des Ausbildungsbonuses gibt es nur noch für Altbewerber ohne Schulabschluss, mit Sonderschulabschluss oder Hauptschulabschluss bzw. für lernbeeinträchtigte bzw. sozial benachteiligte Altbewerber. Neu ist, dass Lehrlinge, deren Ausbildung wegen einer Insolvenz des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet wird, ebenfalls von dem Ausbildungsbonus profitieren sollen. Neu geregelt wurde auch, dass die Einstiegsqualifizierung keinen Förderausschluss mehr für eine spätere Förderung des Ausbildungsbonus darstellt. Allerdings wird die Förderung angerechnet. Ferner ist eine so genannte Berufseinstiegsbegleitung vorgesehen, die im BA-Etat bis zum Jahr 2014 mit rund 240 Millionen Euro zu Buche schlagen soll. In einem Modellprojekt sollen bei einem Träger fest beschäftige Berufseinstiegsbegleiter Schüler an 1.000 Schulen im ganzen Bundesgebiet beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in die Ausbildung über längere Zeit ‚individuell unterstützen und dadurch die berufliche Eingliederung der Schüler erleichtern‘. Der Gesetzentwurf ist laut Regierung wesentlicher Teil der von der Bundesregierung im Januar beschlossenen Qualifizierungsinitiative. Ziel dieses Konzeptes ist die Schaffung von 100.000 zusätzlichen Ausbildungsplätzen bis zum Jahr 2010. Die Koalitionsfraktionen begrüßten im Ausschuss den Gesetzentwurf als echte Chance für benachteiligte Jugendliche. Es gehe um zusätzliche Ausbildungsplätze für Altbewerber, unterstrich die SPD. Die Union kennzeichnete den Ausbildungsbonus als ‚geeignetes Instrument‘, benachteiligten Jugendlichen die Chance auf einen Ausbildungsplatz zu geben. Dagegen warnten die Oppositionsfraktionen, dass auch nach den Änderungen Mitnahmeeffekte bestünden. Die Eingrenzung der Zielgruppe sei nicht weitgehend genug. Die Linke unterstrich, der Entwurf müsse den Titel ‚Gesetz zur Verbesserung der Chancen von mitnahmewilligen Unternehmen‘ tragen. Die FDP anerkannte zwar, dass die Koalition zwei kleine Schritte in die richtige Richtung gegangen sei. Die Finanzierung aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung sei aber grundfalsch. Der Änderungsantrag der Liberalen, die Finanzierung aus Steuermitteln zu gewährleisten, fand aber keine Mehrheit im Ausschuss. Die Grünen wiesen darauf hin, dass die Unternehmen, die bereits heute maximal ausbildeten, durch das Gesetz benachteiligt würden, da sie nicht in den Genuss des Ausbildungsbonus kommen könnten. Einen Überblick über relevanten gesetzlichen Änderungen bietet eine aktuelle Information des ‚arbeit für alle e.V.‘, afa- Info zum Ausbildungsbonus und zur Berufseinstiegsbegleitung: “ Mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung des dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Ausbil-dungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen“ hat der Bundestag die Einrichtung des Ausbildungsbonus und der Berufseinstiegsbegleitung beschlossen. Zwei Paragraphen werden ins SGB III eingefügt. § 421r – AUSBILDUNGSBONUS Für die zusätzliche betriebliche Ausbildung von Altbewerbern, also solchen, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben, können Arbeitgeber gefördert werden. Als besonders förderungsbedürftig gelten Jugendliche die sich für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und den Hauptschulabschluss, Sonderabschluss oder keinen Schulabschluss haben oder die Lernbeeinträchtig bzw. sozial benachteiligt sind. Als förderungsbedürftig gelten Jugendliche die sich bereits mehr als zwei Jahre erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben, oder sich im letzten oder vorletzten erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben und einen mittleren Schulabschluss haben. Die Bemühungen um eine berufliche Ausbildung kann nachgewiesen werden, durch die entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit oder dem SGB II Träger oder durch den Nachweis von fünf Ablehnungen je Kalenderjahr. Gefördert wird eine betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Die Zusätzlichkeit im Betrieb richtet sich nach dem Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre, mit Stichtag 31. Dezember. Ausgeschlossen ist eine Förderung wenn – der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis beendet hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhalten. – der Arbeitgeber den Auszubildenden früher nicht eingestellt hat um den Ausbildungsbonus zu erhalten. – die Ausbildung im Betrieb des Lebenspartners oder der Eltern durchgeführt wird. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der tariflichen Ausbildungsvergütung und beträgt – 4000 € wenn die Ausbildungsvergütung unter 500 € liegt – 5000 € wenn die Ausbildungsvergütung zwischen 500 € und 750 € liegt – 6000 € wenn die Ausbildungsvergütung über 750 € liegt 50 % werden nach Ablauf der Probezeit, 50% nach absolvierter erster Abschlussprüfung. Leistungen aus einem EQJ beim Arbeitgeber werden angerechnet. Für schwer behinderte Auszubildende erhöht sich der Bonus um 30%. Gefördert werden Ausbildungen die zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31.Dezember 2010 begonnen werden. § 421s – BERUFSEINSTIEGSBEGLEITUNG Träger können bei der Maßnahmendurchführung von Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter beim Übergang von der allgemeinen bildenden Schule in eine berufliche Ausbildung unterstützt werden. Neben dem Erreichen des Schulabschlusses, sollen Berufsorientierung und Berufswahl die Suche nach einem Ausbildungsplatz und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses gefördert werden. Die Begleitung soll beginnen mit dem Besuch der Vorabgangsklasse und in der Regel ein halbes Jahr nach Beginn einer beruflichen Ausbildung enden. Spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule muss sie enden. Förderungsbedürftig sind Jugendliche mit voraussichtlichen Schwierigkeiten im Übergang Schule und Beruf. Berufseinstiegsbegleiter sollen Personen sein, die aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die Begleitung besonders geeignet sind und dem Jugendlichen zugeordnet werden. Der Betreuungsschlüssel beträgt 1/20, ein Wechsel des Begleiters soll nur aus wichtigen Gründen möglich sein. Maßnahmekosten sollen die angemessenen Aufwendungen des Trägers inklusive der Personalkosten sein. Vergaberecht soll angewendet werden. Die Maßnahmen müssen bis zum 31.Dezember 2011 beginnen. Es sollen Maßnahmen an nur 1000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen ge-fördert werden. Die Schulen werden von der Bun-desagentur durch Anordnung nach Abstimmung mit dem Schulträger und dem kommunalen Jugendamt bis zum 31.Dezember 2008 bestimmt. “ Zu Ihrer weiteren Information stehen im Anhang bereit – Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses Arbeit und Soziales – Das afa-Info Die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung entnehmen Sie bitte der Meldung vom 2. Juni 2008 ‚ Anhörung zum Entwurf eines fünften SGB III-Änderungsgesetzes‘ dem Archiv der Jugendsozialarbeit News.
Quelle: afa e.V. Pressedienst des Deutschen Bundestages