Hessische Sozialministerin legt Gesetzentwurf zur Verankerung der ARGEn und des Optionsmodells im Grundgesetz vor

WETTBEWERB IN DER ARBEITSVERMITTLUNG DAUERHAFT SICHERN Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Dezember 2007 gibt es Handlungsbedarf. Hessen legt einen Gesetzentwurf vor, der sich im Wesentlichen an zwei Maximen orientiert: Zum einen gilt es die erfolgreiche Arbeit der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) auf eine verfassungsrechtliche Grundlage zu stellen. Zum zweiten soll der Wettbewerb in der Arbeitsvermittlung dauerhaft gesichert werden. Die Hessische Sozialministerin, Silke Lautenschläger, hat Bundesarbeitsminister Scholz- basierend auf dem Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom 14. Juli – zwei Hessische Gesetzentwürfe übersandt, die die erforderliche Änderung des Grundgesetzes und für den Bereich der Option die korrespondierenden einfachgesetzlichen Regelungen im SGB II beinhalten. Diese Gesetzentwürfe seien ein Angebot der Hessischen Landesregierung, die anstehende Diskussion mit ganz konkreten Vorschlägen zu befördern. Insbesondere soll mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung eine Grundlage für die Lösung der zum Teil sicherlich noch sehr schwierigen, auf einfachgesetzlicher Ebene zu klärenden Fragen geschaffen werden. „Der Vorschlag steht in vollem Einklang mit den auf der ASMK beschlossenen Eckpunkten. Er stellt die erfolgreich arbeitenden ARGEn auf den Boden der Verfassung, verankert die Optionskommunen im Grundgesetz und sichert damit den Wettbewerb im System“, so Lautenschläger. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 die Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – für verfassungswidrig erklärt. In den Arbeitsgemeinschaften findet nach derzeitiger Verfassungsrechtslage eine unzulässige Mischverwaltung statt. Die Arbeitsgemeinschaft als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Trägern ist von der geltenden Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht abgedeckt und widerspricht dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung. Bund und Länder stimmen darin überein, dass die erfolgreiche Arbeit der Arbeitsgemeinschaften bei gleichzeitiger Optimierung der Zusammenarbeit der beiden Träger ebenso fortgesetzt werden soll, wie die bewährte Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger. Bund und Länder stimmen darin überein, dass die erfolgreiche Arbeit der Arbeitsgemeinschaften bei gleichzeitiger Optimierung der Zusammenarbeit der beiden Träger ebenso fortgesetzt werden soll, wie die bewährte Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger. In der Aufnahme einer neuen Kompetenznorm in das Grundgesetz, die die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Bundesagentur und kommunale Träger in den Arbeitsgemeinschaften als weitere Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern bzw. Gemeinden und Gemeindeverbänden vorsieht, sieht die Hessische Landesregierung die Lösung. Infolge der verfassungsrechtlichen Verankerung der Arbeitsgemeinschaften sei auch das Optionsmodell als Organisationsform, mit der die Erledigung sämtlicher Aufgaben nach dem SGB II durch zugelassene kommunale Träger ermöglicht wird, im Grundgesetz zu regeln. So sieht der Hessische Gesetzentwurf eine Verankerung der Optionskommunen im Grundgesetz vor, ihre Anzahl soll allerdings über ein Bundesgesetz festgelegt werden, damit Bundestag und Bundesrat jeweils mit einfacher Mehrheit künftig Korrekturen vornehmen können. Die wichtigsten Auswirkungen der Grundgesetzänderung in Stichworten: “ 1. Arbeitsgemeinschaften werden im Grundgesetz festgeschrieben (Art. 91c GG) • Erfolgreiche Arbeit der Arbeitsgemeinschaften wird auf verfassungsrechtliche Grundlage gestellt und gleichzeitig optimiert • Neue Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern (Art. 91c) • Arbeitsgemeinschaft als Landesbehörde (d.h. Arbeitsgemeinschaft wird jetzt erstmals zu einer eigenständigen Einrichtung. Sie wird nach Landesrecht errichtet und steht unter Aufsicht des Landes.) entsprechend der Grundregel des Art. 83. Damit gibt es erstmals klare Aufsichtsregelungen. Ebenso wird dadurch erstmals möglich, eigenen Personalkörper zubilden. • Bisherige Träger (BA / Kommunen) bleiben erhalten • Besondere Aufsichts- und Steuerungsinstrumente des Bundes (trägt größten Teil der Kosten) könnten in Bundesgesetz geregelt werden (z.B. Zielvereinbarungen, Mindeststandards, Prüfung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in den Arbeitsgemeinschaften) – insoweit sind noch Verhandlungen zwischen Bund und Ländern erforderlich 2. Das Optionsmodell wird im Grundgesetz verankert (Art. 91c Abs. 3 und Art. 125d GG) • Nur Optionsmodell als solches wird verfassungsrechtlich verankert • Festlegung der Höchstzahl der Optionskommunen regelt zustimmungspflichtiges Bundesgesetz • Klares Signal an Bund, dass derzeit keine Ausweitung der Option beabsichtigt ist • Neue Bundesregierung könnte Option ausweiten “ Auszug aus dem Gesetzentwurf des Landes Hessen zur Änderung des SGB II infolge der Verankerung des Optionsmodells in der Verfassung: “ § 6a Zugelassene kommunale Träger (1) Die nach § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) zugelassenen kommunalen Träger nehmen nach Maßgabe des § 6b Abs. 1 an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 deren Aufgaben wahr. Die Zulassung eines kommunalen Trägers kann unbeschadet von Abs. 3 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geändert oder widerrufen werden, wenn sich der Zuständigkeitsbereich eines zugelassenen kommunalen Trägers infolge einer Gebietsreform ändert. Die Zahl der zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 69. (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der Bundesagentur errichten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet in den Fällen des Satzes 1 und 2, wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für Arbeit gebildet worden ist. … BEGRÜNDUNG * Allgemeiner Teil Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (Az. 2 BvR 2433/04/2 BvR 2434/04) die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – für verfassungswidrig erklärt hat, sind Bund und Länder übereinstimmend der Auffassung, dass die erfolgreiche Arbeit der ARGEn ebenso fortgesetzt werden soll, wie die bewährte Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger. Zu diesem Zweck soll daher – zeitgleich mit vorliegendem Gesetzentwurf – ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Kraft treten. Darin wird in einem neu eingefügten Art. 91c GG zum einen (Abs. 1 und 2) die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Bundesagentur und kommunale Träger in den ARGEn als weitere Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern bzw. Gemeinden und Gemeindeverbänden vorgesehen. Zum anderen wird in Art. 91c Abs. 3 GG das sogenannte „Optionsmodell“ als weitere Organisationsform neben den ARGEn im Grundgesetz verankert. In Ergänzung dazu wird in dem ebenfalls neu eingefügten Art. 125d GG klar gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Änderung des Grundgesetzes bereits bestehenden Zulassungen der Optionskommunen von der Grundgesetzänderung unberührt bleiben … Mit vorliegendem Gesetzentwurf werden daher die Anpassungen im SGB II vorgenommen, die speziell im Hinblick auf die Aufnahme des Optionsmodells in die Verfassung erforderlich werden. Der nach bisherigem Recht auf die Dauer von 6 Jahren begrenzte Wettbewerb zwischen den eben erwähnten zwei Organisationsmodellen wird nun ohne die bis dato geltende zeitliche Befristung fortgesetzt. … Im Übrigen sind inhaltliche Änderungen im Vergleich zur geltenden Rechtslage nicht vorgesehen. Namentlich obliegt die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger weiterhin allein den Ländern, auch bleibt die jeweilige „Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ zwischen Bund und den jeweiligen zugelassenen kommunalen Trägern und insbesondere die darin begründeten Rechte des Bundes im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung unberührt. … “ Den Gesetzentwurf im Volltext entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.hsm.hessen.de

Quelle: Hessisches Sozialministerium, Presseinformation

Dokumente: 080904arbeitsvermittlung_anlage2_1_.pdf

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