Neuer Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

GESETZENTWURF ALS BESCHLUSSVORLAGE FÜR DAS KABINETT Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente setzt den Auftrag des Koalitionsvertrages um, auf der Grundlage einer Wirksamkeitsanalyse die Arbeitsmarktpolitik  neu auszurichten. Aus Sicht der Bundesregierung wird mit dem Entwurf die Vermittlung als Kernbereich der Arbeitsmarktpolitik gestärkt und entbürokratisiert. Wirksame Instrumente sollen weiter entwickelt werden. Unwirksame Instrumente will man  abschaffen. Zur Verbesserung der Eingliederungschancen und der mittelfristigen beruflichen Entwicklungschancen soll ein Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme und im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung eingeführt werden. Der Gesetzentwurf lag in seiner ersten Fassung im Mai 2008 vor. Die Verbände hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Rechtsanspruch auf Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses wird von den Verbänden teilweise begrüßt, teilweise mit dem Argument abgelehnt, eine Ermessensleistung sei ausreichend. Die Verbände sahen die geplanten Änderungen bei betrieblicher Erprobung kritisch, soweit diese nur noch im Rahmen von Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung möglich sein sollten. (Nach dem Ergebnis einer Ressortabstimmung sieht § 46 SGB III des Entwurfs die Möglichkeit der betrieblichen Erprobung bei Arbeitgebern weiterhin vor. Die Bedenken der Verbände wurden damit aufgegriffen.) Die Ausstattung der Freien Förderung im SGB II (§ 16f SGB II des Entwurfs) und des Experimentierbudgets im SGB III (§ 421h SGB III des Entwurfs) wird als zu gering gesehen, um den gleichzeitigen Wegfall der sonstigen weiteren Leistungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II) zu kompensieren. Außerdem wird die Anwendung des Vergaberechts kritisiert, weil dadurch  Handlungsspielräume begrenzt würden. Scheinbar ohne weitere Berücksichtung der Stellungnahmen der Verbände liegt der momentane Entwurf dem Kabinett als Beschlussvorlage vor. Im Vergleich zu dem Gesetzentwurf von Mai 2008 sieht die aktuell vorliegende Fassung folgende für die Jugendsozialarbeit relevanten Änderungen vor: “ – Bei der Frage des Rechtsanspruchs auf Förderung der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses erfolgte eine Änderung dahingehend, dass in den §§ 61a und 77 SGB III jeweils der folgende Satz eingefügt und die Begründung im Besonderen Teil entsprechend angepasst wurde. „Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahmen beteiligen.“ Diese Regelung entspricht der auf Ministerebene erzielten Einigung zur Neuregelung der angesprochenen Vorschriften. – Die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz wird in die Förderung der Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe, ausbildungsbegleitenden Hilfen, außerbetrieblicher Berufsausbildung sowie bei Ausbildungsbonus und Einstiegsqualifizierung aufgenommen. –  Abschlusspartner der mit der Bundesagentur für Arbeit zu treffenden Zielvereinbarung ist nicht die Bundesregierung, sondern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. – Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante  lösen zukünftig nicht mehr die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus. – Die allgemeine Sprachförderung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, ist entsprechend den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes dahingehend erweitert worden, dass auf die Teilnahme an einem Integrationskurs auch dann hingewirkt werden soll, wenn diese neben einer aufgenommenen Arbeit oder Ausbildung möglich ist. – Die Möglichkeit der betrieblichen Erprobung bei Arbeitgebern wurde in den § 46 SGB III des Entwurfs aufgenommen. – Die Förderung berufsbezogener Kenntnisse in der Sprache des Herkunftslandes für Personen mit Migrationshintergrund ist aufgrund von verfassungsrechtlichen Bedenken dem BMJ nicht mehr Gegenstand des Gesetzentwurfs (§ 241 Abs. 2 Nr. 2 SGB III des bisherigen Entwurfs). – Im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wird eine Regelung zur freien Förderung aufgenommen, durch die die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusätzliche Handlungsspielräume erhalten. Sie können damit über das Regelinstrument hinausgehende passgenaue Förderleistungen entwickeln und nutzen. Eine Projektförderung im Wege der Zuwendung wird ausdrücklich ermöglicht. – Die vorgesehene  Rechtsänderung bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch die Krankenkassen ist auf Wunsch des BMG aus dem Entwurf herausgenommen worden. “ Daneben wurden folgende weitere Vereinbarungen im Rahmen von Ressortabstimmungen getroffen: “ – Die Ausstattung des Budgets für Freie Förderung im SGB II (2 Prozent des Eingliederungstitels) wird im parlamentarischen Beratungsprozess gegebenenfalls verändert. – Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens erfolgt eine Prüfung, ob eine Sachkostenpauschale bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II auf einen festen Betrag zu deckeln ist. “ Den Gesetzentwurf in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang. Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit zum Gesetzentwurf vom Mai. Eine entsprechende Meldung ist dem Archiv der Jugendsozialarbeit News vom 16. Juni 2008 zu entnehmen. – 080903_Kabinettvorlage_Minister_EntwurfSchlussfassung_2.pdf

Quelle: BMAS

Dokumente: 080903_Kabinettvorlage_Minister_EntwurfSchlussfassung_2.pdf

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