Der arbeit für alle e.V. (afa) nimmt Stellung zum Gesetzentwurf zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

GEGEN AUSSCHREIBUNG VON MASSNAHMEN ZUR ERPROBUNG INNOVATIVER IDEEN Auszüge aus der Stellungnahme des Vorstandes des „arbeit für alle e.V.“ im BDKJ zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Stand Gesetzentwurf vom 3.9.08): “ Das Nachholen des Hauptschulabschlusses, das als Rechtanspruch im §61a verankert werden soll, ist im Entwurf nur im Rahmen Berufsvorbereitender Maßnahmen für Jugendliche vorgesehen. Jenseits der ordnungspolitischen Debatte in wessen Zuständigkeitsbereich die Förderung des Nachholens des Hauptschulabschlusses fällt, teilen wir aus der Praxis heraus die Auffassung, dass gerade ein Schulabschluss ein zentraler Baustein für eine erfolgreiche Qualifizierung und berufliche Integration ist. Von daher ist es begrüßenswert, dass nun für alle Arbeitssuchenden ohne Hauptschulabschluss die Möglichkeit zur Nachholung desselben bestehen soll. Dies war schon bisher im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur möglich. Praxiserfahrungen haben aber gezeigt, dass eine Reihe von Jugendlichen andere Maßnahmeformen brauchen, um erfolgreich zum Hauptschulabschluss geführt werden zu können. Häufig hat es sich in der Vergangenheit als hilfreich erwiesen, geförderte Arbeit mit einer Qualifizierung auf den Hauptschulabschluss hin zu verbinden. Aber auch weitere niederschwellige Angebotsformen sind geeignet, um bildungsferne Jugendliche an Bildung und den Hauptschulabschluss heranzuführen. Wir schlagen daher vor, den Hauptschulabschluss als flexible, eigenständige Maßnahme auch über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen hinaus im Gesetz zu verankern, um so möglichst vielen Jugendlichen die Erlangung des Hauptschulabschlusses zu ermöglichen. Mit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist ein Instrument geschaffen, das eine flexible Hilfeleistung zur Integration in Ausbildung und Arbeit ermöglicht. Im Gesetz sind die konkreten Leistungen, wie sie aus der Gesetzesbegründung hervorgehen, nicht benannt. Um gerade benachteiligten Jugendlichen eine Förderung entsprechend ihrer Möglichkeiten und Neigungen zu ermöglichen, würden wir es sehr begrüßen wenn ein Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Vermittlungsbudgets gesetzlich verankert würde und in einer nicht abschließenden Aufzählung konkret Leistungen nach diesem Paragraphen aufgeführt würden. Beim Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung soll es zu einem einseitigen Verwaltungsakt kommen, mit dem die Eigenbemühungen des Arbeitssuchenden festgelegt werden. Um das Prinzip des „Förderns und Forderns“ auch an dieser Stelle stringent durchzuhalten, regen wir an, dass in diesem Verwaltungsakt verpflichtend nicht nur die Eigenbemühungen des Arbeitssuchenden, sondern auch die Leistungen der Arbeitsagentur festgehalten werden müssen. Im Rahmen ausbildungsbegleitender Hilfen nach dem neuen § 241, können zur Festigung und Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschäftigungsbegleitende Hilfen geleistet werden. Für benachteiligte Jugendliche die im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung erfolgreich zu einem Ausbildungsabschluss geführt werden konnten, ist die Möglichkeit solcher beschäftigungsbegleitender Eingliederungshilfen nicht vorgesehen. Hier ist im Gesetz eine Lücke entstanden, die dringend geschlossen werden muss, damit auch diese Jugendlichen zur Begründung und Festigung eines Arbeitsverhältnisses unterstützt und Ihnen die notwendigen Hilfen über einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt werden können. Wir regen an dies zusätzlich im § 242 zu verankern. Die freie Förderung nach dem § 16f des SGB II soll die Möglichkeiten zur Eingliederung in Arbeit durch freie Leistungen erweitern. Wegen der spezifischen Problemlagen von Arbeitssuchenden im Rechtskreis des SGB II sind häufig spezielle Angebote und Maßnahmeformen notwendig um eine erfolgreiche Integration der betroffenen Arbeitssuchenden zu ermöglichen. Die Erfahrungen aus der Praxis vieler Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen zeigt, dass zur Schaffung zielgruppengerechter Instrumente ein Anteil der freien Förderung von 2% des Eingliederungstitels nicht ausreichend sein wird. Um ein angemessenes Angebot für benachteiligte Jugendliche, junge Erwachsene und Erwachsene zu gestalten, müsste aus Sicht der Praktiker und Praktikerinnen vor Ort der Anteil der freien Förderung am Eingliederungstitel auf bis zu 25% erhöht werden. Je nach Situation vor Ort wird ein solch hoher Anteil auch gebraucht, um angemessene Maßnahmeformen und Integrationsleistungen zu etablieren. Es wird sicherlich auch Regionen geben, in denen dieser Anteil nicht ausgeschöpft wird. Die notwendige regionale Ausgestaltung der Arbeitsmarktpolitik macht aber eine Flexibilität in diesem Maße notwendig. Die Phase bis zum Ende des Jahres 2013 sollte als Erprobungsphase formuliert werden, verbunden mit der Option entsprechende Regelungen, verändert oder gleich lautend, zu verstetigen. Jugendwohnheime sind ein wichtiges Angebot, um die berufliche Flexibilität von Jugendlichen zu unterstützen und leisten einen wichtigen Beitrag zum erfolgreichen Abschluss von Ausbildung und Qualifizierung der Jugendlichen, die in größerer Entfernung von ihrem Lebensumfeld ausgebildet werden. Wir regen von daher an, im § 65 Absatz 3 SGB III das Wort „Wohnheim“ durch „Jugendwohnheim“ zu ersetzen und die Formulierung „Amtlich festgesetzte Kosten für Unterkunft und Verpflegung“ durch die Formulierung „das gemäß § 78 a –g SGB VIII anerkannte Leistungsentgelt“ zu ersetzen. Die ersatzlose Streichung der in den §§ 252 und 253 vorgesehenen Förderung von Jugendwohnheimen ist aus fachlicher Sicht wegen der Bedeutung des Jugendwohnens weder sachgerecht noch akzeptabel. Sollte die Streichung nicht vermeidbar sein, möchten wir Ihnen gerne einen Alternativvorschlag unterbreiten. Es erscheint angemessen, ab Geltung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ein Leistungsentgelt für die Unterbringung Auszubildender und weiterer Jugendlicher in Berufsausbildung im Rahmen von Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen, das auch Anteile für den Aufbau, die Erweiterung und den Umbau sowie die Ausstattung von Jugendwohnheimen enthält. Es hat sich aber durch die Nichterfüllung des gesetzlichen Auftrages der Bundesagentur für Arbeit, den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen zu unterstützen, ein großer Investitionsstau aufgetan. Dadurch, dass die Bundesagentur die investiven Kosten nicht gefördert hat, gleichzeitig aber kein Leistungsentgelt gezahlt wurde, das diese beinhaltete, waren die Jugendwohnheime nicht in der Lage notwendige Umbauten, Erweiterungen und Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. Wir regen daher an, die Streichung aus dem Gesetz zum Anlass zu nehmen, ein Sonderprogramm in entsprechendem Umfang aufzulegen, mit dem in den nächsten zwei Jahren der Aufbau, die Erweiterung, der Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen durch Darlehen und Zuschüsse gefördert wird. Da die Mobilität Benachteiligter auch der Zielformulierung des europäischen Sozialfonds entspricht, wäre es nach unserer Kenntnis zielgenau, ein solches Sonderprogramm aus dem europäischen Sozialfonds zu finanzieren und entsprechende Co-Finanzierungen vorzusehen bzw. zur Verfügung zu stellen. In diesem Rahmen ließe sich auch eine angemessene Beteiligung der Träger an den Kosten realisieren. Die Größenordnung des Sonderprogramms müsste sich an der großen Zahl von Jugendlichen orientieren, die zum Zwecke der Qualifizierung und Berufsausbildung in Jugendwohnheimen untergebracht und betreut werden. An verschiedenen Stellen des Gesetzentwurfes hat die Bundesregierung die Anwendung des Vergaberechtes festgelegt. Wir möchten an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass die Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen nach der VOL/A weder zwingend notwendig noch sachgerecht erscheint und zu negativen Auswirkungen bezüglich Qualität und Ausgestaltung der Maßnahmen geführt hat. Insbesondere erscheint es unsachgerecht, Maßnahmen zur Erprobung innovativer Ideen nach § 421 h des Gesetzentwurfes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist ein Instrument das sich für einen Ideen- und Konzeptwettbewerb in der Regel nicht eignet. Die Zurückhaltung der Träger sich hieran zu beteiligen, zumindest hier ihre wirklich guten Ideen einzubringen, ergibt sich auch daraus, dass sie damit rechnen können, dass ihre guten Ansätze und Ideen nach kurzer Frist von der Bundesagentur ausgeschrieben und von anderen zu niedrigeren Preisen mit schlechter Prozessqualität realisiert werden. … “

http://www.afa-bdkj.de

Quelle: arbeit für alle e.V. eine Initiative im Bund der deutschen Katholischen Jugend

Dokumente: Stellungnahme_Neuausrichtung_afa.pdf

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