Jugendwohnen für alle Auszubildenden erhalten

Auszüge aus dem Appell der Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V.: zur vorgeschlagenen Neuausrichtung des Jugendwohnens in § 13 (3) im Rahmen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des SGB VIII:
„(…) In der vorliegenden Fassung wird der Gesetzentwurf dem Anspruch einer Stärkung junger Menschen bis 27 Jahren nicht gerecht, da diesen im Übergang Schule – Ausbildung – Beruf ein wesentlicher Unterstützungsfaktor entzogen wird. ## Satz 1 des § 13 (3) lautet derzeit: „Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden (…).“
## Im Gesetzentwurf der Bundesregierung wird dieser Satz durch die folgenden Sätze ersetzt: „Junge Menschen sollen während der Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 2 Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen erhalten, sofern ihre Unterbringung nicht anderweitig sichergestellt ist. Die Unterkunft wird so lange gewährt, wie die jungen Menschen dieser Hilfe beim Übergang in eine selbständige Lebensführung aufgrund ihrer individuellen Situation bedürfen.“
Aus Sicht der Katholischen Jugendsozialarbeit ist dieser mit der Neuformulierung beabsichtigte Ersatz der bisherigen Regelung in § 13 (3) klar abzulehnen, da dadurch die Leistungen des Jugendwohnens für junge Menschen in schulischer oder beruflicher Ausbildung deutlich eingeschränkt würden. Die neue Regelung anstelle der bisherigen würde bedeuten, dass für Schülerinnen und Schüler, Teilnehmende in Maßnahmen der Arbeitsagenturen und Jobcenter sowie für minderjährige und junge volljährige Auszubildende mit Bedarf nach sozialpädagogisch begleitetem Wohnen das Jugendwohnen nicht mehr zur Verfügung stehen kann. Die Chance vieler Jugendlicher auf einen erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung wäre massiv beeinträchtigt.

Aufgrund dieser Kritik an der Neuformulierung des § 13 (3) SGB VIII appelliert die BAG KJS an den Gesetzgeber, die bewährten Angebote des Jugendwohnens gemäß der geltenden Fassung des SGB VIII nicht zu gefährden und daher hier von kurzfristigen gesetzlichen Veränderungen Abstand zu nehmen. (…)

Die geplante Einschränkung ist gravierend und verkleinert den Kreis der Anspruchsberechtigten signifikant, denn bisher richtet sich der § 13 (3) an alle jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen, also zum Beispiel auch an junge Menschen ohne weiteren Förderbedarf in einer regulären dualen oder vollzeitschulischen Berufsausbildung.

Auch das in § 13 (3) Satz 2 neu formulierte Ziel, eine „selbständige Lebensführung“ zu ermöglichen, ist bislang nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung. Dies wäre – je nach Lesart – eine völlig neue Ausrichtung der Angebote nach § 13 (3) bzw. eine Einschränkung auf eine einzige Perspektive. Es ist noch nicht definiert, wodurch „selbständige Lebensführung“ im Jugendwohnen – auch in Abgrenzung zu diesem Ziel in den Hilfen zur Erziehung – gekennzeichnet ist, wie sie erreicht und gemessen werden kann. (…)

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zudem auf junge Menschen hingewiesen, „die ihre Heimat im Ausland verlassen mussten und nach Deutschland geflüchtet sind.“ Es ist davon auszugehen, dass damit ein erneuter Versuch unternommen wird, junge Geflüchtete von den Hilfen zur Erziehung auszuschließen und sie allein auf das Jugendwohnen zu verweisen. Auch die angestrebte Öffnungsklausel in § 78 f des Entwurfs deutet in diese Richtung. (…)“

Stellungnahmen und Positionen

Quelle: BAG KJS

Dokumente: Appell_BAG_KJS_Jugendwohnen_SGB_VIII-1.pdf

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