Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach Hartz IV?

Am 1. März 2015 treten die Neuregelungen zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Kraft. Danach werden einige Gruppen von Drittstaatsangehörigen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis – jedoch leider nicht alle -, die bislang nach dem AsylbLG leistungsberechtigt waren, künftig nach dem SGB II leistungsberechtigt sein: Die Betroffenen werden zum 1. März 2015 von Kundinnen und Kunden der Sozialämter zu Kundinnen und Kunden der Jobcenter.

Auch bei Unklarheit gilt: Das Existenzminimum wird gewährleistet

Leider sind die Zuordnungen zu den jeweiligen Leistungssystemen und die aktuellen Änderungen im Gesetz nicht immer ohne Schwierigkeiten verständlich. Das iQ Netzwerk Niedersachsen hat einen Überblick über die ab 1. März 2015 geltende Rechtslage verfasst. Die Frage, wer ab 1. März 2015 zu den Jobcentern wechselt, wird darin beantwortet und mit Beispielen nachvollziehbar erklärt.

Bei allen rechtlichen Unklarheiten ist aber stets zu beachten, dass das menschenwürdige Existenzminimum zu jeder Zeit sicher gestellt werden muss. Sollte beispielsweise ein Antrag falsch gestellt sein oder es Streit über die Zuständigkeiten geben, muss gemäß § 43 SGB I der zuerst angegebene Leistungsträger in Vorleistung treten.

Sie haben Rückfragen dazu? Dann kontaktieren Sie

Projekt „Ausländerrechtliche Qualifizierung“
GGUA Flüchtlingshilfe e. V.
Claudius Voigt
Südstr. 46
48153 Münster
voigt@ggua.de

Quelle: iQ Netzwerk Niedersachsen

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