GEMEINSAME ERKLÄRUNG Aus Sicht einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden mit der Neuausrichtung des arbeitsmarktpolitischen Instrumente die Eingliederungsleistungen des SGB II erweitert. Mit den Arbeitsförderungsinstrumenten Vermittlungsbudget (§ 16 SGB II i.V. m. § 45 SGB III) und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§16 SGB II i.V. m. § 46 SGB III) sowie mit der neu gechaffenen Freien Förderung (§ 16f SGB II) werden den Verantwortlichen vor Ort flexible Handlungsmöglichkeiten für die Unterstützung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei deren Eingliederung in Arbeit eröffnet. Um die Nutzung der eröffneten Gestaltungsspielräume durch die Grundsicherungsstellen zu unterstützen und zu befördern und vor dem Hintergrund der besonderen Situation einer mit Einführung des Vermittlungsbudgets sowie den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung verbundenen neuen Förderphilosophie haben Bund und Länder in einem offenen und konstruktiven Dialog einen gemeinsamen Verständnisrahmen zur Umsetzung des § 16f SGB II sowie § 16 SGB II i.V. m. §§ 45,46 SGB III erarbeitet. Damit soll eine übereinstimmende inhaltliche Basis für die Nutzung der neuen Instrumente geschaffen werden. Im ersten Halbjahr wurden die neuen Instrumente nur zögerlich genutzt und damit ihre effektive Umsetzung gefährdet. Bund und Länder wollen diesen Zustand Abhilfe verschaffen, indem sie eine verlässliche und einheitliche Arbeitsgrundlage schaffen. Diese sehen sie in ihrer Erklärung. Mit der vorliegenden gemeinsamen Erklärung der Länder und des Bundes ist ein entscheidender Schritt in Richtung „Arbeitshilfe zum § 16 f SGB II“ gegangen worden. Mit dem Erscheinen der Arbeitshilfe ist Ende Juni / Anfang Juli zu rechnen. Auszüge aus der gemeinsamen Erklärung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 16. Juni 2009: “ Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu § 16f SGB II … I. Inhalt und Intention der Regelung Die neu eingeführte Regelung in § 16f SGB II erlaubt den Grundsicherungsstellen, die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Der gesetzlich determinierte Maßnahmekatalog der Basisinstrumente regelt im Bereich der Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht alle denkbaren individuellen Förderbedarfe abschließend. Aus diesem Grund wird mit § 16f SGB II ein konkret bestimmter Bereich der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers bewusst an die Grundsicherungsstellen delegiert und dadurch ein zusätzlicher Entscheidungsspielraum mit hoher Umsetzungsverantwortung eröffnet. … Besondere Bedeutung misst der Gesetzgeber den freien Leistungen für die Personengruppe der Langzeitarbeitslosen zu. Bei Maßnahmen für Langzeitarbeitslose ist das grundsätzlich geltende Aufstockungs- und Umgehungsverbot ausdrücklich gelockert. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass Langzeitarbeitslosen in Fällen, in denen eine geeignete gesetzlich geregelte Eingliederungsleistung nicht zeitnah in Anspruch genommen werden kann, frühzeitig eine Leistung der Freien Förderung zur Verfügung gestellt werden kann. Die Grundsicherungsstelle hat bei der Konzeption freier Eingliederungsleistungen innerhalb von § 16f SGB II ein Erfindungsrecht. Die Wahrnehmung der neuen Fördermöglichkeiten des § 16f SGB II stellt die Grundsicherungsstellen damit aber auch vor neue Herausforderungen: Weil Inhalt und Reichweite der freien Eingliederungsleistungen weitgehend frei definiert werden können, müssen die Grenzen des vorrangigen Rechts und die Bezüge zu anderen Leistungssystemen intensiv geprüft und mit der Förderentscheidung dokumentiert werden. § 16f SGB II eröffnet schließlich ausdrücklich die Möglichkeit von Projektförderungen im Sinne des Zuwendungsrechts. Da dieses Handlungsfeld öffentlicher Verwaltung nach der alten Rechtslage den Grundsicherungsstellen nicht allgemein eröffnet war, soll mit den nachfolgenden Hinweisen der praktische Zugang zu dieser Materie erleichtert werden. … III. Förderfähiger Personenkreis Die freien Eingliederungsleistungen stehen für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§§7 ff. SGB II) zur Verfügung. Für Langzeitarbeitslose schafft die Lockerung des Aufstockungs- und Umgehungsverbots weitergehende Fördermöglichkeiten. IV: Fördervoraussetzungen und Fördergrenzen 1. Erweiterung der Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen (§16f Abs. 1 Satz 1 SGB III): Eine Erweiterung in diesem Sinne liegt zum einen vor, wenn Eingliederungsleistungen entwickelt werden, die qulitativ anders sind als die sonstigen gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen nach dem SGB II bzw. SGB III (Basisinstrumente). Dies umfasst Leistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige, Leistungen an Arbeitgeber und Leistungen an Träger. Damit wird eine individuelle und erfolgsorientierte Förderung auch in solchen Fallkonstellationen ermöglicht, in denen kein gesetzlich determinierter Maßnahmenkatalog existiert. Für die freien Eingliederungsleistungen sind keine zeitlichen Grenzen vorgesehen. Zum anderen wird durch den Erweiterungsbegriff und das gelockerte Aufstockungs- und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg einzelne Basisinstrumente eingesetzt werden können (negative Prognose), auch ermöglicht, vorhandene Instrumente zu modifizieren. … V. Budget in Höhe von 10% der Eingliederungsmittel Das Budget für freie Eingliederungsleistungen beträgt 10% der nach § 46 Abs. 2 SGB II zugewiesenen Eingliederungsmittel. Daher lässt sich im Regelfall bereits zu Beginn des Haushaltsjahres die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel für freie Eingliederungsleistungen konkret bestimmen. Da § 46 Abs. 2 SGB II auf das zugewiesene Budget abstellt, verändert sich das Budget nicht durch unterjährige Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit zwischen Verwaltungskostenbudget und Eingliederungsmittel oder bei einer nicht vollständigen Inanspruchnahme der nach § 46 Abs. 2 SGB II zugewiesenen Eingliederungsmittel im Haushaltsjahr. Sofern sich allerdings im laufenden Haushaltsjahr die Höhe der nach § 46 Abs. 2 SGB II zugewiesenen Eingliederungsmittel ändert, z.B. durch zusätzliche Mittel aus dem Nachtrag zum Bundeshaushalt, erfolgt die anteilige Änderung nach Maßgabe des §16f Absatz 1 Satz 1 SGB II auch beim Budget für freie Eingliederungsleistungen. Die nach § 16f SGB II durchzuführende freie Eingliederungsleistung ist vollständig aus dem 10% Budget zu finanzieren. Haushaltsrechtlich ergibt sich dies aus dem Grundsatz der Haushaltsklarheit, der verlangt, dass Ausgaben jeweils mit ihrem vollen Betrag zu buchen sind. Demzufolge soll die Finanzierung einheitlicher Leistungen mit derselben Zweckbestimmung nicht aus verschiedenen Haushaltsstellen erfolgen (§ 35 Abs. 2 BHO). Hinsichtlich der für Langzeitarbeitslose geregelten Umgehungs- und Aufstockungsmöglichkeit gilt: Die Umgehung der Fördervoraussetzungen eines Basisinstruments des SGB II durch eine freie Eingliederungsleistung ist sowohl leistungsrechtlich als auch haushalterisch ein einheitlicher Sachverhalt. Daher kommt nur die Finanzierung der freien Eingliederungsleistung aus dem Budget des § 16f SGB II in Betracht. … 4. Durchführung einer Projektförderung: … b) Förderinteresse: Nach § 23 BHO darf eine Projektförderung nur dann erfolgen, wenn der Bund an der Erfüllung der geförderten Aufgabe durch den Zuwendungsempfänger ein erhebliches Interesse hat. Hier ist zu beachten, dass § 16f SGB II allein aus Bundesmitteln finanziert wird und das erhebliche Interesse somit in einem sachlichen Zusammenhang mit den daraus finanzierten Aufgaben des SGB II stehen muss. Das hat der Gesetzgeber mit dem Verweis auf die §§ 23, 44 BHO deutlich zum Ausdruck gebracht. Dieses Spannungsverhältnis wird insbesondere für die zugelassenen kommunalen Träger von Bedeutung sein, die anstelle der Bundesagentur für Arbeit eine sachgerechte Entscheidung über das erhebliche Interesse des Bundes zu treffen haben. … d) Kein Anspruch auf Projektförderung: Aus der systematischen Verortung der Projektförderung im Zuwendungsrecht ergibt sich bereits, das Maßnahmeträger keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Projektförderung durchsetzen können. Der Verweis auf das Zuwendungsrecht in § 16f Abs. 2 Satz 7 SGB II dient daher vorrangig der Schaffung erweiterter Handlungsmöglichkeiten der Grundsicherungsstellen. Ob und in welcher Höhe eine Projektförderung in Betracht kommt, entscheidet die Grundsicherungsstelle. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die Grundsicherungsstelle aufgrund wiederholter und umfassender Förderung eines Projektes selbst bindet und hiermit zur Anschlussförderung verpflichtet. Durch den zurückhaltenden Einsatz von Fördermitteln und entsprechende Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid sollte eine derartige Bindung zur Anschlussförderung vermieden werden, da sie sonst den Charakter einer institutionellen Förderung erhält, die wiederum nach § 16f Abs. 2 Satz 7 SGB II unzulässig ist. … VIII. Fragen und Antworten (a) Wer ist „langzeitarbeitslos“ im Sinne des § 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II? Wer langzeitarbeitslos im Sinne des § 16f Abs. 2 Satz 4 SGB II ist, bestimmt sich nach § 18 SGB III. (b) Was bedeutet „Kombination oder Modularisierung“ im Sinne von § 16f Abs. 2 Satz 2 SGB II? Die Regelung in § 16f Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten zulässig ist, hat lediglich klarstellenden Charakter. Freie Leistungen, die den Voraussetzungen des § 16f SGB II entsprechen (siehe oben unter C. I.-VII.) können in dieser Weise flexibel ausgestaltet werden. (c) Können Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei Arbeitgebern, die länger als vier Wochen andauern, nach § 16f SGB II gefördert werden, z.B. durch die Übernahme von Fahrtkosten? Für Nicht-Langzeitarbeitslose werden die Möglichkeiten für freie Leistungen durch das gesetzlich normierte Aufstockungs- und Umgehungsverbot begrenzt (§ 16f Abs. 2 Satz 3 SGB II). Die Förderung von Maßnahmen oder Maßnahmeteilen bei Arbeitgebern ist nach § 16 SGB II i.V.m. § 46 SGB III möglich. Danach dürfen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder Teile solcher Maßnahmen, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Eine davon abweichende, also insbesondere über die zeitliche Beschränkung hinausgehende Förderung von betrieblichen Maßnahmen ist deshalb auch auf der Grundlage von § 16f SGB II grundsätzlich nicht möglich. Für Langzeitarbeitslose mit einer negativen Integrationsprognose kann hingegen als Ausnahme vom Grundsatz der Voraussetzung und der Förderhöhe der Eingliederungsleistungen des SGB II und der in Bezug genommenen Instrumente des SGB III abgewichen werden. Da es sich bei der zeitlichen Grenze um eine Anspruchsvoraussetzung von § 16 SGB II i.V.m. § 46 SGB III handelt, kann ein langzeitarbeitsloser erwerbsfähiger Hilfebedürftiger demzufolge bei der Teilnahme an einer länger andauernden Maßnahme bei einem Arbeitgeber gefördert werden, wenn dies für seine Eingliederung in Arbeit erfolgreich ist und auch die übrigen Anforderungen an die Leistungen der Freien Förderung erfüllt sind. … (e) Kann nach § 16f SGB II „aufsuchende Sozialarbeit“ oder eine „individuelle Stabilisierung“ gefördert werden? Da die Begriffe nicht trennscharf sind, kann eine pauschale Aussage nicht gegeben werden. Sogenannte „niedrigschwellige Qualifizierungsangebote“ (insbesondere für Jugendliche wie die bis zum 31. Juli 2009 in § 241 Abs. 3a SGB III geregelten Aktivierungshilfen) oder Leistungen zur persönlichen oder beruflichen Stabilisierung (z.B. Alltagsstrukturierung der Nachbetreuung nach Beschäftigungsaufnahme) können beispielsweise im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16f SGB II i.V.m. § 46 SGB III gefördert werden. Auch § 16f SGB II kommt, soweit darüber hinaus noch Bedarf bestehen sollte, grundsätzlich in Betracht. Im Einzelnen wird auf die Hinweise zu den beiden Regelungen und ihr Verhältnis zueinander verwiesen (oben unter C.II). Leistungen, für die andere Träger zuständig sind, etwa Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit oder Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII, können auch nicht über § 16f SGB II aus Bundesmitteln des SGB II finanziert werden. Dies gilt auch bei Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, die vom Aufstockungs- und Umgehungsverbot ausgenommen sind. … (9) Können nach § 16f SGB II Alphabetisierungskurse für Deutsche gefördert werden? Alphabetisierung kann Bestandteil einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 SGB II i.V.m. § 46 SGB III sein. Die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs kann im Einzelfall auch über § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III unterstützt werden. Soweit darüber hinaus noch Bedarf bestehen sollte, kommt auch § 16f SGB II unter den dargelegten Voraussetzungen in Betracht. Scheitert eine Förderung nach § 16 SGB II i.V.m. §§ 45,46 SGB III daran, dass Leistungen finanziert werden sollen, für die ein anderer Träger zuständig ist, kann die Leistung aus diesem Grund auch nicht als Freie Förderung nach § 16f SGB II erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn das Aufstockungs- und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose gelockert ist. … (m) Kann auf der Grundlage von § 16f SGB II „Berufsorientierung“ für Eltern mit Migrationshintergrund in deren Muttersprache gefördert werden, um damit die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung der Kinder zu unterstützen / flankieren? Nein. Die Leistungen der Freien Förderung können nur an erwerbsfähige Hilfebedürftige erbracht werden, wenn dies für deren Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Bei der Gewährung von Leistungen an die Eltern des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist dies nicht der Fall. Der Schüler selbst kann die Angebote zur Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung der Agenturen für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung sowie der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch nehmen. (n) Können nach § 16f SGB II Praktika für Schüler gefördert werden? § 16f SGB II erweitert die Möglichkeiten für die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an erwerbsfähige Hilfebedürftige. Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Schulen durch das Abeitsförderungsrecht und das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist ausschließlich im Rahmen der gesetzlich geregelten Leitungen möglich. Schülerpraktika können somit allenfalls Bestandteil von Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung (§ 16 SGB II i.V.m. §§33 und 421q SGB III) sein, die einer mindestens 50 %igen Kofinanzierung Dritter bedürfen. Die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, einschließlich freier Leistungen nach § 16f SGB II, kommt daher von vornherein nicht in Betracht. … (q) Können nach § 16f SGB II kombinierte Projekte gefördert werden, die Leistungen zur beruflichen Integration mit Drogenberatung kombinieren? Solange die jeweilige Finanzierungsverantwortung vom Bund und kommunalem Träger (§ 46 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gewährt wird, kommt auch eine anteilige Förderung von Projekten in Betracht (Zuwendung nach §§ 23, 44 BHO), die Leistungen verschiedener Träger miteinander verbinden. Im Einzelnen wird auf die Hinweise unter C.VII.2 verwiesen. … ERGÄNZENDE HINWEISE ZU KOFINANZIERUNG BEI ESF-PROGRAMMEN DER LÄNDER … I. Anzeigeverfahren für zugelassene kommunale Träger (zkT) Nach § 35 KoA-VV sind zkT verpflichtet, Kofinanzierungen vorab beim BMAS anzuzeigen. Zur Verwaltungsvereinfachung wird den zkT im Rahmen der Finanzkontrolle ein zwischen BMAS, kommunalen Spitzenverbänden und Praktikern aus den Kommunen abgestimmtes und mit dem Bundesrechnungshof erörtertes Verfahren zur Verfügung gestellt. II. Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze Abgesehen von dem speziell in § 35 KoA-VV geregelten Anzeigeverfahren existieren im Bereich des SGB II keine weiteren Sonderregelungen für die Finanzierung von Maßnahmeträgern im Rahmen von ESF-Kofinanzierungen. Daher gelten die allgemeinen Grundsätze des Auftragsrechts und des Zuwendungsrechts. Insbesondere ist das Prüf- und Finanzierungsschema (Anlage 1) zu beachten. III. Praxis der Länder bei der Ausweisung der nationalen Kofinanzierung Es entspricht der gängigen Praxis der Länder, im Rahmen von ESF-Programmen nicht nur Eingliederungsleistungen, sondern auch Arbeitslosengeld II als nationale Kofinanzierung auszuweisen. Die Ausweisung von Bundesmitteln als nationale Kofinanzierung im Rahmen von ESF-Programmen der Länder wird nicht vom BMAS geprüft, ob und inwieweit die von der Grundsicherungsstelle in ein ESF-Projekt eines Landes eingebrachten Bundesmittel als Teil der nationalen Kofinanzierung ausgewiesen werden. … “ Die Erklärung im Volltext entnehmen Sie bitte dem Schreiben des BMAS an Städtetag, Städte- und Gemeindebund sowie Landkreistag im Anhang.
Quelle: BMAS