Öffentlich geförderte Beschäftigung neu gestalten – Entschließung des Bundesrates

Die Länder Brandenburg, Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg und Rheinland-Pfalz haben einen Antrag in den Bundesrat eingebracht. Dieser soll sich für die Neugestaltung der öffentlich geförderten Beschäftigung einsetzen. Die Länder sehen auch bei guter wirtschaftlicher Situation und steigendem Fachkräftebedarf eine Gruppe von Arbeitslosen, bei denen eine Integration in reguläre Beschäftigung in absehbarer Zeit nicht gelingen wird. Im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende würde gerade im konjunkturellen Aufschwung der Anteil der weder mittel- noch unmittelbar „marktgängigen“ Leistungsbeziehenden wachsen; für diese Zielgruppe sei Handlungsbedarf angezeigt. Der Einsatz des üblichen, auf schnelle Integration in reguläre Beschäftigung ausgerichteten Instrumentariums bliebe in solchen Fällen ohne Erfolg. Ursächlich hierfür seien nicht allein Defizite im Bereich von Fachkompetenz, Selbständigkeit und sozialer Kompetenz, sondern auch gesundheitliche und soziale Probleme sowie ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Angebot insbesondere an Einfacharbeitsplätzen.

Der Bundesrat soll die Bundesregierung auffordern, verlässliche Rahmenbedingungen für die Ausgestatlung sozialversicherungspflichtiger öffentlich gefördeter Beschäftigung zu schaffen.

Für die Ausgestaltung öffentlich gefördeter Beschäftigung formuliert der Bundesrat qualitative Anforderungen: ## Einsatz öffentlich geförderter Beschäftigung im Rahmen individueller Integrationsstrategien. Voraussetzung ist ein qualitatives Profiling, das sicherstellt, dass diejenigen Arbeitslosen gefördert werden, die in absehbarer Zeit nicht in reguläre Beschäftigung vermittelt werden können
## gesicherte Finanzierung unter Nutzung der durch die Beschäftigung eingesparten passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Passiv-Aktiv-Transfer)
## Abschluss von Arbeitsverhältnissen unter Vereinbarung des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, des für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelts
## Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
## Flankierung der Beschäftigung durch Begleitmaßnahmen zur Unterstützung sozialer Stabilisierung und zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit
## individuelle überjährige Gestaltung der Beschäftigungsdauer für jene Personen, denen der Übergang in reguläre Beschäftigung nicht gelingt
## größtmögliche inhaltliche Nähe zu regulären Beschäftigungsverhältnissen
## statt Regelungen zu Zusätzlichkeit, öffentlichem Interesse und Wettbewerbsneutralität gleichberechtigten Zugang zu öffentlich geförderter Beschäftigung für alle Arbeitgeber gleichermaßen durch Ausgestaltung des Lohnkostenzuschusses als Minderleistungsausgleich unter Beachtung des
Wettbewerbsrechts; jährliche Prüfung und Anpassung des Minderleistungsausgleichs
## Beteiligung der örtlichen Beiräte.
Die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur öffentlich geförderten Beschäftigung würden in wesentlichen Punkten den dargestellten Anforderungen nicht gerecht und könnten damit die erforderlichen Wirkungen nicht erzeugen. Im Ergebnis bedürfe es einer umfassenden Überarbeitung des gesetzlichen Instrumentariums für öffentlich geförderte Beschäftigung.“

Quelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft

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