Relevante Änderungen im Kontext der Instrumentenreform aus Sicht der Jugendberufshilfe

Auszüge aus dem afa-Info zum Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente:
Änderungen SGB III ## § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Diese Maßnahmen sollen als niederschwelliges Angebot an den Arbeitsmarkt oder Selbstständigkeit heranführen, Vermittlungshemmnisse verringern, in Beschäftigung vermitteln bzw. diese stabilisieren.
Die Aktivierung und berufliche Eingliederung für integrationsferne Arbeitslose mit multiplen Vermittlungshemmnissen sollen in Maßnahmen gefördert werden, die den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf berücksichtigen. Betriebliche Praktika von max. 6 Wochen können integriert sein. Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können wie bisher nach Vergaberecht vergeben werden oder mögliche Teilnehmer mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestattet werden. Hierfür ist eine Träger und Maßnahmezulassung, wie bisher bei den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, notwendig.
## § 48 Berufsorientierungsmaßnahmen

Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung können mit einem 50-prozentigen Kofinanzierungserfordernis eine Dauer von maximal 4 Wochen haben. Bis Ende 2013 können die Maßnahmen weiterhin länger als 4 Wochen dauern und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit realisiert werden.
## § 49 Berufseinstiegsbegleitung

Die Berufseinstiegsbegleitung soll ausgeweitet werden und an allen allgemein bildenden Schulen möglich sein. Sie soll förderungsbedürftigen jungen Menschen, die Eingliederung in Berufsausbildung erleichtern. Allerdings soll hier auch ein Kofinanzierungserfordernis von 50 % greifen. Die Berufseinstiegsbegleitung soll spätestens in der Vorabgangsklasse beginnen und ein halbes Jahr nach Beginn der Berufsausbildung, ansonsten spätestens nach 24 Monaten enden. Das Gesetz verzichtet auf eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen an Personal und Personalschlüssel. …
##
§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB)

Durch die Aufgabe der Koppelung an den individuellen Rechtsanspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, fällt der Rechtsanspruch auf BVB weg. Dadurch werden die berufsvorbereitenden Maßnahmen Ermessungsleistungen, die aber zentral aus Kapitel 3 des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden. Wie bei allen anderen Maßnahmen, die im Vergabeverfahren vergeben werden, wird eine Trägerzulassung und Zertifizierung notwendig sein. … Betriebliche Praktika können in angemessenem Umfang integriert sein. Der Anspruch auf die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses ist weiter fixiert und die Maßnahmekosten inklusive einer erfolgsbezogenen Pauschale bei Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung vorgesehen. …
## …
## § 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen

Die ausbildungsbegleitenden Hilfen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten, können ab auch bei der Einstiegsqualifizierung gewährt werden. In Zukunft kann die Berufsausbildung, die im Rahmen von abH unterstützt wird, nicht mehr um Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden. Die sozialpädagogische Betreuung bei Berufsausbildungsvorbereitung und die organisatorische Unterstützung der Ausbildung fallen weg.
## § 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung

Die Maßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. Das Erfordernis einer vorherigen Teilnahme an BVB entfällt unbefristet. Betriebliche Ausbildungsphasen können in angemessenem Umfang realisiert werden und somit auch über 50 % liegen. In den weiteren §§ 77 bis 80 ist festgehalten, das auch für abH und BaE eine Trägerzulassung notwendig sein wird und der Personenkreis um Auszubildende erweitert wird, denen eine vorzeitige Lösung ihres zweiten Berufsausbildungsverhältnisses droht. …
## § 80a Förderung von Jugendwohnheimen

Für Aufbau, Erweiterung, Umbau und Ausstattung können Jugendwohnheime bei entsprechendem örtlichen Bedarf anteilig, bezogen auf ihren prozentualen Anteil an Bewohner/innen mit BAB oder Ausbildungsgeld, durch Zuschüsse oder Darlehen gefördert werden. Eigen- oder Drittmittel müssen in angemessenem Umfang genutzt werden.
## …
## Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Die Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind unverändert in den §§ 113 bis 130 festgehalten.
## …
## Zulassung von Trägern und Maßnahmen

In den §§ 177 bis 185 sind die Vorschriften zur Trägerzulassung, die sich an die bisherigen Vorschriften zur Träger- und Maßnahmenzulassung in beruflicher Weiterbildung anlehnen, festgehalten.
Wichtig ist:
Das Gesetz sieht vor, dass zukünftig alle Träger, die von den Agenturen für Arbeit geförderte Maßnahmen anbieten wollen, einer Trägerzulassung bedürfen. Dies gilt für alle Träger spätestens zum 01.01.2013. Für Träger, die einen Bildungsgutschein oder in Zukunft auch ein Gutschein für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung annehmen wollen, gilt dies ab sofort. Für diese Maßnahmen ist auch eine Maßnahmezulassung erforderlich. Die zulassenden, fachkundigen Stellen sind geregelt wie bisher in der AZWV. …
Das Maßnahmezulassungsverfahren bleibt unverändert und bietet dem Träger die Möglichkeit, eine Referenzauswahl von Maßnahmen prüfen zu lassen. Der Bundesagentur für Arbeit wird in Zukunft ein verstärktes Mitwirkungsrecht bei der Anerkennung überdurchschnittlicher Kostensätze zugestanden. Änderungen SGB II ## § 3 Leistungsgrundsätze

Im Absatz 2 des § 3 wird in Veränderung der Reihenfolge festgehalten, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 unverzüglich in „Ausbildung oder Arbeit“ zu vermitteln sind. Hierdurch erfolgt eine eindeutige Prioritätensetzung, die Arbeitsgelegenheiten werden wegen ihrer Nachrangigkeit an dieser Stelle gestrichen.
## § 16 Leistungen zur Eingliederung

Folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im SGB III können vom Träger der Grundsicherung erbracht werden:

– übliche Leistung der Beratung und Vermittlung, wobei festgehalten ist, dass Berufsberatung und Ausbildungsberatung für U25-Jährige von der Agentur für Arbeit erbracht werden,

– die Förderung aus dem Vermittlungsbudget,

– Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

– Zuschüsse zu Ausbildungsvergütung

– ausbildungsbegleitende Hilfen

– Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen

– Eingliederungszuschüsse

Berufsorientierungsmaßnahmen, Berufseinstiegsbegleitung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden durch die Agentur für Arbeit für alle Jugendlichen realisiert und finanziert.
## …
## § 16f Freie Förderung

Die freie Förderung von Maßnahmen, die im Katalog des §16 nicht enthalten sind, soll möglich sein. Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot gilt nicht für Langzeitarbeitslose und U25-jährige mit schweren Vermittlungshemmnissen.
Für Maßnahmen nach 16f und 16e gibt es ein gemeinsames Budget von max. 20 % des örtlichen Eingliederungstitels. … Das Gesetz soll zum 1. April 2012 in Kraft treten. Das afa-Info in vollem Textumfang entnehmen Sie bitte dem Anhang.

http://www.bdkj.de/bdkjde/der-bdkj/bundesstelle/referat-fuer-die-initiative-arbeit-fuer-alle/afa-infos.html

Quelle: arbeit für alle e.V.

Dokumente: afa_Info_3_2011.pdf

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