Instrumente reformieren – nachhaltig Integration schaffen

Auszüge aus der Stellungnahme des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit zum Gesetzentwurf zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Stand 6. April 2011)
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Grundsätzliche Bewertung der Reformvorschläge
Der Kooperationsverbund begrüßt grundsätzlich das Anliegen, die arbeitsmarktpolitischen Instrumente passgenauer und effizienter zu gestalten. Der vorliegende Entwurf wird diesem Anliegen – besonders bezogen auf die Verbesserung der Chancen junger Menschen – aber in weiten Teilen nur unzureichend gerecht.

Angesichts der kaum mehr zu überschauenden Vielfalt von rund 230 Förderinstrumenten für Jugendliche der unterschiedlichen Bundesministerien, der Bundesländer, der Jobcenter, der Arbeitsagenturen sowie der Jugendämter muss ein Beitrag zur Qualitätssteigerung bei der beruflichen Förderung Jugendlicher diese Fördermaßnahmen in erster Linie besser aufeinander abstimmen. Aus Sicht der Jugendsozialarbeit ist daher nicht nachvollziehbar und kritisch zu bewerten, dass für diese Reform die Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe zur Konsolidierung der Förderinstrumente für Jugendliche am Übergang Schule-Beruf nicht abgewartet wurden, sondern die Instrumentenreform bereits auf den Weg gebracht wird, bevor diese vorliegen.

Bei der Förderung von Jugendlichen am Übergang Schule-Beruf setzt der Gesetzentwurf darauf, dass die Förderung stärker auf förderungsbedürftige (anstelle von marktbenachteiligten) Jugendliche konzentriert wird. Dieses Anliegen vertritt auch die Jugendsozialarbeit – allerdings wird dies in den konkreten Neuregelungen, z. B. zu den Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und den Fördermöglichkeiten zum Nachholen eines fehlenden Hauptschulabschlusses, zu wenig umgesetzt.

Eine gute Förderung von benachteiligten Jugendlichen ist aus Sicht des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit nicht alleine und ausschließlich durch die Arbeitsförderung zu gewährleisten, sondern setzt eine gute Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe voraus. Benachteiligte Jugendliche mit komplexem Förderbedarf bedürfen neben der Unterstützung der Arbeitsförderung bei der beruflichen Integration ebenso der Begleitung durch die Jugendhilfe beim Erwachsenwerden und bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Hierzu ist eine verlässliche Zusammenarbeit vor Ort unabdingbare Voraussetzung. In dem Gesetzentwurf fehlen jedoch notwendige Ansatzpunkte, um die Kooperation zwischen Arbeitsförderung und Jugendhilfe insbesondere auch auf der kommunalen Ebene zu befördern.

Insgesamt muss die Arbeitsmarktförderung aus unserer Sicht grundsätzlicher umgestaltet und vor allem durch eine stärkere Beteiligung der Betroffenen selbst verbessert werden. Arbeitslose junge Menschen dürfen sich nicht länger als unbeteiligte Zuschauer/-innen oder gar als Objekte im Hilfeprozess fühlen, sondern sollen als maßgebliche Akteure/-innen selbst an der Analyse der Möglichkeiten und den Schritten zur Integration beteiligt sein. Die Förderung muss dafür individueller und partizipativer ausgestaltet sein, wenn sie Jugendliche erreichen und zur Eigenaktivität ermutigen will. In diesem Sinne können die nun vorgesehenen Gutscheine dazu beitragen, die Wunsch- und Wahlrechte von Arbeitslosen zu stärken – allerdings müssen insbesondere für Jugendliche und benachteiligte Personenkreise dazu entsprechende Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote greifen.

Ebenfalls sehen wir die wesentliche und wichtige Intention, mit der Reform dezentrale Entscheidungskompetenzen zu stärken, viel zu wenig realisiert. Dies zeigt sich u. a. daran, dass weithin Verordnungsermächtigungen vorgesehen sind, die dem Bundesarbeitsministerium eine hohe Regelungskompetenz sichern und Freiräume auf der kommunalen Ebene verhindern. Unverständlich ist, warum die „freie Förderung“ im SGB II weiterhin auf den Personenkreis von Langzeitarbeitslosen beschränkt bleibt und nicht für eine innovative Förderung aller Arbeitslosen zugänglich gemacht werden soll. …

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit teilt die Grundannahme des Gesetzentwurfs nicht, dass die Förderinstrumente des SGB III gleichermaßen auch im SGB II umgesetzt werden sollten, sondern fordert, hier spezifische Förderinstrumente einzusetzen. Die Praxis der Jugendsozialarbeit zeigt, dass gerade junge Erwachsene in der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihre Schulkarriere häufig nur mit niedrigen oder sogar ohne Schulabschlüsse beenden konnten und ihrer beruflichen Integration oft auch schwierige persönliche Lebensumstände im Wege stehen. Für diese jungen Menschen sind besonders individualisierte Hilfsangebote nötig, die ihre Lebenssituation umfassend in den Blick nehmen und gegebenenfalls auch längerfristige Hilfestellung bei der Überwindung persönlicher und sozialer Probleme gewährleisten. …

Schließlich greift der Gesetzentwurf aus unserer Sicht ein wesentliches Problem gar nicht auf: Die verschärften Sanktionsregelungen für Jugendliche werden weiterhin nicht aufgehoben, obwohl inzwischen deutlich ist, dass diese gesondert geltenden Sanktionen nicht nur kontraproduktiv und unangemessen scharf sind, sondern viele Fachleute und Juristen/-innen sie für verfassungsrechtlich angreifbar halten. Jugendliche dürfen nicht länger in Folge von Sanktionen in soziale Not und ins endgültige Abseits geraten – zumal sich auch die Jugendhilfe vielerorts diesen Jugendlichen nicht mehr zuwendet, weil sie ansonsten das Risiko eingeht, widerrechtlich die Regelungen des SGB II zu unterlaufen. …

Bewertung zu ausgewählten Neuregelungen im Einzelnen

Zur Berufseinstiegsbegleitung, § 49 SGB III n.F.
Neuregelung:
Die bestehende modellhafte Regelung wird nunmehr unbefristet in das SGB III übernommen. Allerdings gibt es mit der neu gefassten Regelung des § 49 SGB III nun eine Kofinanzierungserfordernis, d. h. es ist vorgesehen, dass sich Dritte mit mindestens 50 % an der Finanzierung beteiligen. … Das Sonderprogramm im Rahmen der sog. „Bildungsketten“ soll nicht mehr gesondert fortgeführt, sondern in das Regelinstrument überführt werden.

Bewertung:
Die Entfristung der Förderung wird sehr begrüßt, weil sich die Berufseinstiegsbegleitung im Grundsatz sehr bewährt hat.

Unsere Unterstützung findet auch das Ansinnen, die beiden Maßnahmen – Berufseinstiegsbegleitung als Regelinstrument im SGB III und Teil des Sonderprogramms Bildungsketten – zusammenzuführen. Positiv zu sehen ist auch die neu geschaffene Möglichkeit, bei Bedarf die Begleitung über das erste Halbjahr des Ausbildungsjahres hinaus anzubieten.

Die Kofinanzierungserfordernis ist im Hinblick auf die Verantwortung der Länder und eine abgestimmte Umsetzung mit den Schulen begründet. Allerdings darf sich die Bundesagentur für Arbeit nicht aus der Finanzierung zurückziehen und muss ihr derzeitiges Finanzierungsvolumen für die Berufseinstiegsbegleitung (§421 s SGB III und BerEb BK) mindestens aufrechterhalten. …

Die neuen Finanzierungsgrundlagen müssen Gewähr dafür bieten, dass anstelle der öffentlichen Ausschreibungen alternative Vergabeformen wie die beschränkte Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb bzw. Vergabe an ein bestimmtes Unternehmen (sog. vorteilhafte Gelegenheit) realisiert werden kann. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hatte infolge der öffentlichen Ausschreibungen der Berufseinstiegsbegleitung massive Qualitätsprobleme in der Praxis feststellen müssen, so können z. B. Fachkräfte derzeit häufig nicht aufgabenadäquat vergütet werden und es kommt zu einer starken Personalfluktuation. …

Zu den Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, § 51 ff. SGB III n.F.
Neuregelungen:
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung wird in die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen integriert, u. a. um die Förderung am Übergang Schule-Beruf stärker auf förderungsbedürftige Jugendliche konzentrieren zu können.

Erhalten bleibt der Rechtsanspruch für junge Menschen, sich innerhalb einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf einen nachträglich zu erwerbenden Hauptschulabschluss vorzubereiten. Neue Alternativen, den Hauptschulabschluss auch in einer anderen Fördermaßnahme erwerben zu können, werden allerdings nicht eröffnet. Es erfolgt eine Klarstellung, dass Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen förderungsbedürftige Jugendliche vorrangig auf Berufsausbildung vorbereiten und erst nachrangig in Arbeit vermitteln helfen sollen.

Bewertung:
Die Zielsetzung, die Förderung stärker auf förderungsbedürftige Jugendliche innerhalb von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zu konzentrieren, ist grundsätzlich zu begrüßen. … In Zukunft muss das Förderinstrument sehr viel stärker auf die Bedürfnisse von förderungsbedürftigen Jugendlichen angepasst werden, als dies bislang der Fall ist. Die bisherigen Vorgaben für den Inhalt und der Zeitrahmen werden den Kompetenzen der Zielgruppen zum Teil nicht gerecht. So brauchen Jugendliche mit multiplen Problemlagen die Möglichkeit, mit einer herabgesetzten Tagesarbeitszeit regelmäßig und kontinuierlich teilzunehmen, um ihr Maßnahmeziel erreichen zu können. Um die Anforderungen des Konzeptes auch wirklich für alle Jugendlichen bedarfsgerecht umsetzen zu können, müssen die personellen Ressourcen aufgestockt werden. … Wenn die Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zukünftig dementsprechend neu ausgerichtet werden, müssten diese Jugendlichen nicht länger eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchlaufen, bevor sie an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen können. …

Wir fordern außerdem, die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in den Katalog der Eingliederungsleistungen gemäß §16 SGB II aufzunehmen, um Schnittstellenprobleme zwischen den Rechtskreisen zu verringern und die Förderung zugunsten der Jugendlichen zu optimieren. …

Einstiegsqualifizierungen sollen nach regionaler Bedarfslage auch zukünftig finanziert werden können, solange in bestimmten Regionen Deutschlands auch weiterhin Lehrstellenmangel herrscht. Dabei ist allerdings zukünftig sicherzustellen, dass Jugendliche die Berufsschule besuchen und verbindliche Regularien zur Anrechenbarkeit auf eine spätere Berufsausbildung greifen.

Aus Sicht der Verbände im Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit sollte der Hauptschulabschluss nicht nur im Rahmen von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nachgeholt werden können. Wie auch der Evaluations-bericht von INBAS zum Nachholen von Schulabschlüssen gezeigt hat, sind für arbeitsmarktfernste Jugendliche mit komplexen Problemlagen Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen als alleinige Möglichkeit häufig ungeeignet. … Alternative Fördermöglichkeiten, etwa einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer Produktionsschule oder einer Arbeitsgelegenheit nachzuholen, sollten vor diesem Hintergrund wieder eröffnet werden.

Zu Änderungen bei der Berufausbildungsbeihilfe, vor allem im Zusammenhang mit dem Jugendwohnen, § 56 SGB III n.F.
Neuregelung:
Die bisherige Verknüpfung des Rechtsanspruchs von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit den Zugangsvoraussetzungen, Maßnahmevoraussetzungen und Kostenerstattungsregelungen wird getrennt.

Es erfolgt eine modifizierte Bedarfsberechnung für den Lebensunterhalt in Wohnheimen und Internaten (§ 65 Abs. 3 a.F.): Für Jugendwohnheime werden die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit den Trägern der örtlichen Jugendhilfe zugrunde gelegt, gleichzeitig wird die sozialpädagogische Begleitung von der Bedarfsermittlung ausgenommen.

Bewertung:

Die vorgesehene Änderung § 61 (3) ist abzulehnen. Stattdessen ist daraufhin zu wirken, dass die sozialpädagogische Begleitung Bestandteil der Berufsausbildungsbeihilfe bleibt, wie es im Übrigen auch die Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 24.11.2010 einstimmig gefordert hat.

Die sozialpädagogische Begleitung unterstützt den Ausbildungserfolg unmittelbar, somit ist eine Zuordnung zu den direkten Ausbildungskosten und eine Verankerung im SGB III notwendig. Anders als es die Gesetzesbegründung nahe legt, ist die Erfahrung der Praxis, dass eine Ausbildung fernab des Wohnorts der Eltern für viele Jugendliche eine große Herausforderung darstellt und eine pädagogische Unterstützung notwendig macht. Es ist also darauf hinzuwirken, dass die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen die Grundlage für die Berufsausbildungsbeihilfe bleiben.

Ergänzende Anmerkung:
Im Jahr 2008 wurde die Regelung des § 252 SGB III zur Bezuschussung bauinvestiver Kosten in Jugendwohnheimen aus dem SGB III gestrichen. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht keine Wiederaufnahme der Regelung vor. Das Forschungs- und Praxisentwicklungsprojekt „leben.lernen.chancen.nutzen“ hat bei einer Befragung von Einrichtungen des Jugendwohnens einen hohen Investitions- und Sanierungsbedarf gezeigt, der von ihnen nicht alleine getragen werden kann. Gleichzeitig ergibt sich aufgrund der gestiegenen Mobilität junger Menschen und massiver regionaler Ungleichgewichte am Ausbildungsstellenmarkt ein steigender Bedarf an Plätzen in Jugendwohnheimen. Jugendwohnen bietet jungen Menschen während einer Ausbildung fernab des Heimatorts Unterkunft, Verpflegung und eine verlässliche Begleitung an und sichert so die Ausbildung ab. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit spricht sich vor diesem Hintergrund für die Auflage eines steuerfinanzierten Bundesprogramms zur Bezuschussung und Darlehensgewährung für Bauinvestitionen der Jugendwohnheime aus. …

Zu der Neuregelung im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung, § 16 d SGB II:
Neuregelung:
Die bestehenden Instrumente – Zusatzjobs, Arbeitsgelegenheiten Entgeltvariante und der Beschäftigungszuschuss – werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst: die Zusatzjobs und zusätzliche Arbeitsverhältnisse mit Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Der Zweck der Arbeitsgelegenheiten wird neu ausgerichtet.

Dass Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden sollen, die keine Arbeit finden, entfällt. Arbeitsgelegenheiten werden dazu erbracht, die Beschäftigung zu erhalten bzw. wiederzuerlangen. Der Vorrang anderer Fördermaßnahmen – einschließlich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – wird gesetzlich verankert. Die Fördervoraussetzungen der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses werden gesetzlich präzisiert und außerdem das Kriterium der Wettbewerbsneutralität aufgenommen. Die Förderdauer in einer Arbeitsgelegenheit wird gesetzlich begrenzt – auf zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren. Die Förderung der Maßnahmenkosten der Träger wird pauschaliert und begrenzt – auf 30 € pro Teilnehmer/-in und Monat bzw. 150 Euro, soweit eine begleitende Betreuung für Hilfebedürftige mit besonderem Anleitungsbedarf erbracht werden.

Bewertung:
Arbeitsgelegenheiten können für benachteiligte Jugendliche, die in Beschäftigungsmaßnahmen zu motivieren sind, förderlich sein, wenn die Arbeitsgelegenheit sozialpädagogisch begleitet wird und einem Qualifizierungskonzept folgt. Völlig kontraproduktiv ist vor diesem Hintergrund die beabsichtigte Beschränkung der öffentlich geförderten Beschäftigung auf ausschließlich zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeitsfelder. Nach aller Erfahrung werden auch marktnahe Formen der öffentlich geförderten Beschäftigung unbedingt benötigt, um qualifizierende und sinnstiftende Tätigkeiten anbieten und Wiedereingliederungschancen steigern zu können. …

Auch die gesetzliche Festschreibung der Pauschalen wird abgelehnt. Qualitativ besonders ausgestaltete Konzepte für die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten zugunsten von benachteiligten Jugendlichen können mit diesen niedrigen Pauschalen nicht mehr realisiert werden. … „

Die Stellungnahme des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit in vollem Textumfang entnehmen sie bitte dem Anhang.

Den Gesetzentwurf zur Instrumentenreform im Volltext entnehmen Sie aufgeführtem Link.

www.jugendsozialarbeit.de
http://www.bagkjs.de/2863

Quelle: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit

Dokumente: KV_Stellungnahme_Gesetzentwurf_Instrumente_2011.pdf

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