Neue Regelbedarfe für Hartz IV-Empfänger – Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche

Im Bundesgesetzblatt ist das „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des II und XII Buches Sozialgesetzbuch“ veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Die wichtigsten geplanten Veränderungen fasst ein Info des „arbeit für alle e.V.“ zusammen:

Grundsätze
Die Zielsetzung des SGB II wurde erweitert. Das SGB II hat auch die Führung eines Lebens entsprechend der Würde des Menschen zum Ziel hat.
Aus Hilfebedürftigen werden Leistungsberechtigte, das Gesetz ist sprachlich gegändert worden. Es sollen Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden.

Die Träger des SGB II sollen Sorge für die erforderliche Beratung und Unterstützung durch andere Träger leisten. Die Träger des SGB II sollen Kindern und Jugendlichen Zugang zu geeigneten, vorhandenden Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe eröffnen. Sie sollen mit Schulen, den Trägern der Jugendhilfe, den freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen Akteuren vor Ort zusammenarbeiten. Sie sollen auf Eltern einwirken, um die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am sozialen und kulturellen Leben, sowie angebotene Lernförderung zu verbessern.

Einkommensanrechnung
Kinderzuschlag und Kindergeld werden weiterhin als Einkommen angerechnet und vom Regelbedarf abgezogen. … Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche und Übungsleitern bleiben bis 175 € anrechnungsfrei …

Regelbedarfe
Der Regelbedarf soll neben der Sicherung des Lebensunterhaltes auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Er soll als monatlicher Pauschalbetrag dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung gezahlt werden. Die Regelbedarfe wurden auf Grundlage einer Sonderauswertung zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. Für Einzelpersonen wurden die unteren 15 % der Haushalte und bei Familienhaushalten die unteren 20 % der Haushalte herangezogen. Folgende Regelbedarfsstufen ergeben sich:

## Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 364,00 €
##Für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte im gleichen Haushalt jeweils für max. 2 Personen: 328,00
##Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt bzw. im eigenen Haushalt ohne Umzugsgenehmigung des SGB II Trägers: 291,00
##Jugendliche von 14-17 Jahren: 287,00 €
##Kinder von 6-13 Jahren: 251,00 €
##Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 215,00 €

Bildung und Teilhabe
Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden neu im § 28 zusammengefasst. Diese Bedarfe sollen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in der Grundsicherung bzw. Kinder von Kindergeldzuschlag- und Wohngeldempfängern sind, neben dem Regelbedarf berücksichtigt werden. Bedarfe für Bildung werden für unter 25-Jährige bei Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule gezahlt. Dazu gehören Aufwendungen für Schulausflüge sowie mehrtägige Klassenfahrten. … In Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflege soll die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung als erstattungsfähige Leistung berücksichtigt werden. 1 € Eigenanteil ist zu zahlen.

Unter 18-Jährigen wird ein Bedarf von 10 € pro Monat für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben anerkannt, unter anderem: ##Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
##Musikunterricht
##Vergleichbare Kurse der kulturellen Bildung
##Teilnahme an Ferienfreizeiten

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen durch personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen erbracht werden. … Für die Umsetzung und Organisation ist der kommunale Träger zuständig. Einlösen können die Gutscheine Träger, die nach § 17 Absatz 2 eine Vereinbarung mit der für die Durchführung zuständigen Kommune haben.

Mit dem Gesetz wurde auch der Weg frei gemacht für einen Mindestlohn in der Zeitarbeits- und der Weiterbildungsbranche.

Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Vorschriften rückwirkend zum 01.01.2011 rückwirkend in Kraft. Die Erhöhung der Regelbedarfssätze wird nachgezahlt, die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (bis auf Schulbedarf) werden auf Antrag nachgezahlt.“

Den Beschluss des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) stellt die Fraktion Die Linke in den Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage. Mit Blick auf den Regelsatz für Kinder und Jugendliche sowie die Einführung eines sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets verlangt die Fraktion Auskunft über die Ermittlung der Regelbedarfe von Kindern und Jugendlichen. Dabei interessiert die Abgeordneten unter anderem, welche Verbrauchsausgaben hierbei nicht als regelsatzrelevant anerkannt werden. Eine Antwort der Bundesregierung liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Wichtig ist jetzt, dass die Kommunen Eltern über die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes informieren. Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 können in Anspruch genommen werden, allerdings ist der Antrag bis zum 30. April zustellen. Verpasst man die Frist, verliert man den Anspruch. Ein bis Ende April gestellter Antrag auf Bildung und Teilhabe pro Kind und Jugendlichen bringt 26,- Euro pro Monat für Mittagsverpflegung und 10,- Euro pro Monat (Teilhabegutschein) an Nachzahlung. Laut Deutschem Städte- und Gemeindebund (DStGB) wollen mehr als 70 % der Kommunen die Leistungen als Gutscheine und nicht als Geld vergeben.

http://www.afa-bdkj.de

Quelle: arbeit für alle e.V.; BA; SPD-Bundestagsfraktion; Bundestagsfraktion Die Linke; Deutscher Städte- und Gemeindebund

Dokumente: Entwurf_SGB_II_Regelsatz_Stand_23_02__11.pdf

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