Gesetzentwurf zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Ein Info des �arbeit für alle e.V.’ fasst die aus Sicht der Jugendberufshilfe relevanten Punkte zusammen:

SGB III
Die ersten beiden Kapitel des SGB III bleiben im Prinzip unverändert. Die Leistungen der bisherigen Kapitel 3 bis 5, in denen Leistungen an Arbeitgeber, Leistungen an Träger und Leistungen an Arbeitnehmer beschrieben waren, werden im neuen dritten Kapitel unter dem Titel „Aktive Arbeitsförderung“ zusammengefasst. In 7 Abschnitten werden die Leistungen der Aktiven Arbeitsförderung dargestellt:

Beratung und Vermittlung
In diesem Abschnitt werden die Leistungen der Agenturen für Arbeit in der Beratung, der Berufsorientierung sowie der Vermittlung im Prinzip unverändert aus dem bisherigen SGB III übernommen.

Aktivierung und berufliche Eingliederung
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird unverändert zum neuen § 44. § 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung: Diese Maßnahmen sollen als niederschwelliges Angebot an den Arbeitsmarkt oder Selbstständigkeit heranführen, Vermittlungshemmnisse verringern, in Beschäftigung vermitteln bzw. diese stabilisieren. Die Aktivierung und berufliche Eingliederung für integrationsferne Arbeitslose mit multiplen Vermittlungshemmnissen sollen in Maßnahmen gefördert werden, die den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf berücksichtigen. Die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können wie bisher nach Vergaberecht vergeben werden oder mögliche Teilnehmer mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgestattet werden. Hierfür ist eine Träger und Maßnahmezulassung, wie bisher bei den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, notwendig.

Berufswahl und Berufsausbildung ##§ 48 Berufsorientierungsmaßnahmen

Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung können mit einem 50-prozentigen Kofinanzierungserfordernis eine Dauer von maximal 4 Wochen haben. Bis Ende 2013 können die Maßnahmen weiterhin länger als 4 Wochen dauern und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit realisiert werden.
##§ 49 Berufseinstiegsbegleitung

Die Berufseinstiegsbegleitung soll ausgeweitet werden und an allen allgemein bildenden Schulen möglich sein. Sie soll förderungsbedürftigen jungen Menschen, die Eingliederung in Berufsausbildung erleichtern. Allerdings soll hier auch ein Kofinanzierungserfordernis von 50 % greifen. Die Berufseinstiegsbegleitung soll spätestens in der Vorabgangsklasse beginnen und ein halbes Jahr nach Beginn der Berufsausbildung, ansonsten spätestens nach 24 Monaten enden. … Die Berufseinstiegsbegleitung aus dem BMBF-Programm „Bildungsketten“ endet mit den laufenden Maßnahmen.
##§ 51 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB)

Durch die Aufgabe der Koppelung an den individuellen Rechtsanspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, fällt der Rechtsanspruch auf BVB im Entwurf weg. Dadurch werden die berufsvorbereitenden Maßnahmen ganz normale Ermessungsleistungen im Eingliederungstitel. Wie bei allen anderen Maßnahmen, die im Vergabeverfahren vergeben werden, wird eine Trägerzulassung und Zertifizierung notwendig sein. In den §§ 52 bis 54 ist der förderungsfähige Personenkreis unverändert festgehalten. Der Anspruch auf die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses ist weiter fixiert und die Maßnahmekosten inklusive einer erfolgsbezogenen Pauschale bei Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung vorgesehen.
##§ 56 Berufsausbildungsbeihilfe und § 61 Unterbringung im Wohnheim

§ 56 mit den Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe bleibt im Wesentlichen unverändert erhalten, allein die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Bestandteil derselben fallen weg. Im § 61 ist festgehalten, dass unverändert als Bedarf für den Lebensunterhalt bei Unterbringung in einem Wohnheim, die auf Grundlage des SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt werden.
##§ 73 Ausbildungsvergütung Behinderter

Die Zuschüsse für die betriebliche Aus- und Weiterbildung von Behinderten und Schwerbehinderten sind hier zusammengefasst. Sie liegen bei 60 % bzw. bei Schwerbehinderten bei 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung. Bei Übernahme kann ein Eingliederungszuschuss von bis zu 70 % für ein Jahr gewährt werden.
##§ 75 Ausbildungsbegleitende Hilfen

Die ausbildungsbegleitenden Hilfen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. In Zukunft kann nur die Berufsausbildung, die im Rahmen von abH unterstützt wird, nicht mehr um Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden. Die sozialpädagogische Betreuung bei Berufsausbildungsvorbereitung und die organisatorische Unterstützung der Ausbildung fallen weg.
##§ 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung

Die Maßnahmen bleiben im Wesentlichen unverändert erhalten. Das Erfordernis einer vorherigen Teilnahme an BVB entfällt unbefristet. In den weiteren §§ 77 bis 80 ist festgehalten, das auch für abH und BaE eine Trägerzulassung notwendig sein wird und der Personenkreis um Auszubildende erweitert wird, denen eine vorzeitige Lösung ihres zweiten Berufsausbildungsverhältnisses droht. Leistungen sind neben den Maßnahmekosten gegebenenfalls Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und bei BaE, eine Pauschale von 2.000,00 € für eine nachhaltige Vermittlung in eine betriebliche Berufsausbildung.

Zulassung von Trägern und Maßnahmen im fünften Kapitel
In den §§ 177 bis 185 sind die Vorschriften zur Trägerzulassung, die sich an die bisherigen Vorschriften zur Träger- und Maßnahmenzulassung in beruflicher Weiterbildung anlehnen, festgehalten.

Wichtig ist: Der Entwurf sieht vor, dass zukünftig alle Träger, die von den Agenturen für Arbeit geförderte Maßnahmen anbieten wollen, einer Trägerzulassung bedürfen. Dies gilt für alle Träger spätestens zum 01.01.2013. Für Träger, die einen Bildungsgutschein oder in Zukunft auch ein Gutschein für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung annehmen wollen, gilt dies ab sofort. Für diese Maßnahmen ist auch eine Maßnahmezulassung erforderlich. Die zulassenden, fachkundigen Stellen sind geregelt wie bisher in der AZWV.
Voraussetzung für eine Trägerzulassung ist: ##Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
##die Unterstützung der beruflichen Wiedereingliederung von Teilnehmern
##Qualität des eingesetzten Personals
##Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems
##den Regularien entsprechende, vertragliche Vereinbarungen mit den Teilnehmern
Das Maßnahmezulassungsverfahren bleibt unverändert und bietet dem Träger die Möglichkeit, eine Referenzauswahl von Maßnahmen prüfen zu lassen. Der Bundesagentur für Arbeit wird in Zukunft ein verstärktes Mitwirkungsrecht bei der Anerkennung überdurchschnittlicher Kostensätze zugestanden.

SGB II
Im SGB II sind einige Regelungen angepasst worden in Bezug auf die Regelungen im SGB III. Außerdem gibt es eigenständige Veränderungen.

§ 3 Leistungsgrundsätze
Im Absatz 2 des § 3 wird in Veränderung der Reihenfolge festgehalten, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 unverzüglich in „Ausbildung oder Arbeit“ zu vermitteln sind. Hierdurch erfolgt eine eindeutige Prioritätensetzung, die Arbeitsgelegenheiten werden wegen ihrer Nachrangigkeit an dieser Stelle gestrichen.

§ 16 Leistungen zur Eingliederung
Folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im SGB III können vom Träger der Grundsicherung erbracht werden: ##übliche Leistung der Beratung und Vermittlung, wobei festgehalten ist, dass Berufsberatung und Ausbildungsberatung für U25-Jährige von der Agentur für Arbeit erbracht werden
##die Förderung aus dem Vermittlungsbudget
##Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
##ausbildungsbegleitende Hilfen
##Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen
##Eingliederungszuschüsse
Berufsorientierungsmaßnahmen, Berufseinstiegsbegleitung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen werden durch die Agentur für Arbeit für alle Jugendlichen realisiert und finanziert.

Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst:

§ 16d Arbeitsgelegenheiten
Arbeitsgelegenheiten sollen als nachrangiges Instrument in der Mehraufwandsentschädigungsvariante erhalten bleiben. Arbeiten müssen, orientiert an den bisherigen Regeln für ABM, zusätzlich, in öffentlichem Interesse liegend und wettbewerbsneutral sein. Leistungsberechtigte dürfen innerhalb von 5 Jahren nicht länger als 24 Monate in einer Arbeitsgelegenheit sein. Arbeitsgelegenheiten begründen kein Arbeitsverhältnis. Als Verwaltungspauschale werden auf Antrag 30,00 € je Monat pro zugewiesenem Teilnehmer erbracht. Außerdem können Zuschüsse für Kosten einer begleitenden Betreuung für Teilnehmer mit besonderem Anleitungsbedarf von bis zu maximal 120,00 € je Teilnehmer und Monat erbracht werden.

§ 16e Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse
Dieses nachrangige Instrument, das auch zusätzlich, im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein soll, fördert die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Der Zuschuss beträgt 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes. Ein Arbeitsverhältnis ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wird begründet.
…“

Zur Umsetzung des Gesetzensvorhabens sieht die Bundesregierung folgenden Zeitplan vor: ## Kabinett: 25.05.11
##Erste Lesung Bundestag: 30.06. oder 01.07.11
##Erste Behandlung Bundesrat: 08.07.11
##Gegenäußerung Bundesregierung: Juli / August 11
##Anhörung Ausschuss : 04.07.11 oder 19.09.11
##Zweite/Dritte Lesung Bundestag: 23.09.11
##Zweite Behandlung Bundesrat: 14.10.11
##Inkrafttreten: 01.04.12

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Anhang.

Quelle: BMAS; arbeit für alle e.V.

Dokumente: 110318_A_Laender_Entwurf_Instrumentenreform.pdf

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