Umsatzsteuerbescheinigung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Das Bundesministerium der Finanzen hat, nach Verhandlungen mit den Ländern, klar gestellt, dass Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem SGB III von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Maßnahmen dem Schul- und Bildungsabschluss in Vorbereitung auf einen Beruf dienen.

Im Umsatzsteueranwendungserlass vom 01.Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2010,
IV D 2 – S 7410/07/10016 (2010/0836620), BStBl I S. 1273 – geändert worden ist, wird daher Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
“ (3) Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17.10.2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende,
berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3
bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen.“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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