Mit der einstimmigen Beschlussfassung der 87. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK), zeitnah Rechtssicherheit für das Jugendwohnen zu schaffen, ist eine unserer zentralen Empfehlungen aufgenommen worden“, freut sich Andreas Finke, Leiter des Forschungs- und Praxisentwicklungsprojektes „leben.lernen.chancen nutzen.“
Die unter Federführung Hessens in Wiesbaden durchgeführte ASMK hatte am 24./25. November einstimmig beschlossen, auf eine klarstellende Regelung für das Jugendwohnen im Sozialgesetzbuch hinzuwirken. Ziel sei es, „das Leistungsentgelt der tatsächlich vor Ort erbrachten Leistung anzupassen“, wie Bertram Hörauf, Ministerialdirigent des Hessisches Sozialministeriums, ausführt. Der Beschluss der ASMK lautet: „Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bitten die Bundesregierung, zeitnah auf eine Änderung des § 65 Abs. 3 SGB III mit dem Ziel der Klarstellung hinzuwirken, dass die „Unterbringung in einem Wohnheim“ insbesondere auch das Jugendwohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII umfasst und in diesen Fällen als Bedarf für den Lebensunterhalt die nach den §§ 78a ff. SGB VIII vereinbarten Leistungsentgelte zugrunde zu legen sind.“ „Ausdrücklich begrüßt“ auch der Staatssekretär im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren von Baden-Württemberg, Dieter Hillebrand MdL, in einem Grußschreiben an das Forschungsprojekt die Beschlussfassung der ASMK. „Es gilt, die Rahmenbedingungen der beruflichen Bildung ergänzend durch die Zukunftssicherung des Jugendwohnens weiterzuentwickeln, um sie für demografische und wirtschaftliche Herausforderungen fit zu machen.“
www.projekt-jugendwohnen.de
Quelle: Forschungsprojekt Jugendwohnen